Stellungnahme
Stellungnahme des Bundesverbandes Finanz-Planer e.V. zu dem Entwurf einer Verordnung über die Anforderungen an die Sachkunde der mit der Vergabe von Verbraucher-Wohnimmobilienkrediten befassten internen und externen Bankmitarbeiter

05.05.2016, der Artikel wurde veröffentlich durch: Elgin Gorissen-van Hoek
Durch die unterschiedlichen Verordnungen für interne und externe Bankmitarbeiter und Immobiliardarlehensvermittler und -berater hinsichtlich der Anforderungen an die Sachkunde entstehen sehr große fachliche Unterschiede in der Qualifikation am Markt, die unserer Ansicht nach nicht zu begründen sind. Für dieselbe Tätigkeit muss ein externer und interner Bankmitarbeiter nur einen Bruchteil der Qualifikationsanforderungen der EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie erfüllen im Vergleich zu einem Immobiliardarlehensvermittler und Honorar-Immobiliardarlehensberater. Der Begriff ist in einem Satz enthalten:
(2) Gegenstand der Sachkundeprüfung sind insbesondere folgende Sachgebiete:   1. Kundenberatung: a) Erstellung von Kundenprofilen, Bedarfsermittlung, b) Lösungsmöglichkeiten, c) Produktdarstellung und –information;   2. fachliche Kenntnisse auf folgenden Gebieten insbesondere in Bezug auf rechtliche Grundlagen und steuerliche Behandlungen:   - der rechtlichen Grundlagen für die Vergabe von Verbraucherimmobilienkrediten, einschließlich der relevanten Rechtsprechung,    a) Kenntnisse für Immobiliardarlehensvermittlung und –beratung, rechtliche Grundlagen: aa) Allgemeine rechtliche Grundlagen, - der Verfahren des Immobilienerwerbs einschließlich der Organisation und Funktionsweise von Grundbüchern sowie    bb) rechtliche Grundlagen des Immobilienerwerbs, cc) Aufbau und Funktionsweise von Grundbüchern, dd) Vermittler- und Beraterrecht, ee) Verbraucherschutz, ff) Wettbewerbsrecht, gg) Datenschutz, hh) Zuständigkeiten der Aufsicht, ii) Europäischer Binnenmarkt: Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit, jj) finanzwirtschaftliche und wirtschaftliche Grundlagen, kk) steuerliche Aspekte des Immobilienerwerbs; der einschlägigen Kreditprodukte und der üblicherweise mit ihnen angebotenen Nebenleistungen    b) Finanzierung und Kreditprodukte : aa) Finanzierungsanlässe, bb) Kreditprodukte, cc) Finanzierungsmittel und –bestandteile, dd) Konditionsvergleich, ee) Zinsrechnung, ff) Finanzierungsangebot, - des Verfahrens zur Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers    gg) Kreditwürdigkeitsprüfung, hh) Kreditsicherung, - der Bewertung von Sicherheiten...
Der Begriff ist in einem weiteren Satz enthalten.

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Gewerbeversicherung
Wenn Betriebshaftpflicht und Co. nicht leisten

16.10.2015, der Artikel wurde veröffentlich durch: Matthias Rabel
Die Standardversicherungen eines Betriebes sind vor allem Betriebshaftpflichtversicherung und Inhaltsversicherung. Gerade die Betriebshaftpflicht stellt einen existenziellen Schutz dar, wenn trotz sorgfältiger Tätigkeitsausübung erhebliche Schäden verursacht werden. Der Leistungsanspruch aus dem Versicherungsvertrag ist aber an bestimmte Bedingungen geknüpft. Der Begriff ist in einem Satz enthalten:
Ungedeckte Schmerzens- und Schadenersatzansprüche bei Personenschäden Nicht gedeckte Vermögensschadenansprüche bei Produktionsbetrieben Nicht gedeckter Ertragsausfall bei temporärem Stillstand des Betriebes Fehlende finanzielle Mittel zur Reparatur und/ oder Neubeschaffung von Maschinen und Produktionsmitteln Verlust der Kreditwürdigkeit aufgrund Stillstand des Betriebes erhebliche Beeinflussung des Verkaufswertes bis zur Unverkäuflichkeit des Firmenwertes (Gefährdung des Lebenswerks) Paradox: Trotz jahrelang gezahlter Beiträge und gefühlter Absicherung kann im Ernstfall aufgrund fehlendem Abgleich der Risikosituation mit den Vertragsbedingungen ein erheblicher Schaden durch Ausfall des Versicherungsschutzes entstehen...
Der Begriff ist in einem weiteren Satz enthalten.

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