Finanzbehörden verlangen auch von Rentnern eine Steuererklärung, sofern vermutet werden kann, dass das zu versteuernde Einkommen bzw. die zu versteuernden Einkünfte über dem Grundfreibetrag für Alleinstehende bzw. den Grundfreibeträgen für verheiratete liegt.
Viele Rentner erhalten deshalb unerwartete Post vom Finanzamt. Sie werden aufgefordert, ihre Steuererklärung und das teilweise sogar rückwirkend für die Jahre 2005 bis heute abzugeben.
Obwohl, evtl. sogar nach einer Rückfrage beim Finanzamt bzw. dem zuständigen Sachbearbeiter/in, langjährige Ruhe herrschte, ist das Schreiben für viele eine unangenehme Überraschung. Eine mündliche Aussage „keine Steuererklärung nötig“ ist für die Behörde nicht verbindlich.
Nicht erst, wie irrtümlich und häufig angenommen, seit 2005 muss die Rente als zu versteuerndes Einkommen, berücksichtigt werden. Eine Ausnahme – hier geht’s aber schon wieder los – macht die gesetzliche Unfallrente von einer Berufsgenossenschaft.
„Woher weiß das Finanzamt überhaupt, welche Einkünfte ich habe?“, fragt sich mancher. Dank EDV ist der Datenaustausch bzw. das „Datensammeln“ kein Problem mehr. Jeder Bürger von 0 bis 100 + X hat eine eTinNr., eine SozVersNr., eine KV_Nr., eine Steuernr. und nicht zu vergessen, seit 2008 eine Steuer-Identifikationsnummer (IdNr., s. unter Steuer-Identifikationsnummer (IdNr.) verloren oder vergessen - was nun?, bitte für Anfragen den dort angegebenen Link benutzen).
Das Amt räumt meist eine nur vierwöchige Frist bis zur Abgabe der Steuererklärung(en) ein. Wer diese Frist nicht einhalten kann, sollte umgehend eine Fristverlängerung beantragen. Beim Fertigen der Steuererklärung helfen Lohnsteuerhilfevereine oder Steuerberater/innen. Die Aufforderung zu ignorieren hilft nicht weiter. Es werden sonst evtl. Nachfristen gesetzt oder sofort Säumniszuschläge angedroht bzw. festgesetzt und bei hartnäckigen Abgabeverweigerern wird das Einkommen und die Steuerschuld geschätzt, was zu hohen Steuerzahlungen und manchmal sogar zu Bußgeld oder Geldstrafen führen kann.
Nicht unbedingt. Das jährliche, steuerfreie Existenzminimum liegt z. Zt. bei 8.004,-- € für Alleinstehende und für Ehepaare bei 16.008,-- €. Von den Renten- und anderen steuerpflichtigen Einnahmen wird zudem ein zugehöriger Freibetrag abgezogen bzw. berücksichtigt. Versicherungsbeiträge und andere abzugsfähige Kosten können geltend gemacht werden (es heißt nicht: „Sie bekommen Geld vom Finanzamt!“). Viele Rentner können deshalb davon ausgehen, dass sie keine Steuern zahlen müssen, wenn ihr/e steuerpflichtiger Rentenanteil/e zzgl. evtl. weiterer Einkünfte unter dem Grundfreibetrag liegen.
Wenn nach Abgabe der Steuererklärung feststeht, dass keine Steuerschuld besteht und dies sich in absehbarer Zeit auch nicht ändern wird, kann beim Finanzamt beantragt werden, dass die Steuerakte bzw. Steuernummer wieder gelöscht wird.
Wie hoch der steuerpflichtige Anteil an der Bruttorente (incl. KV-Zuschuss) ist, hängt vom Zeitpunkt des Rentenbeginns ab. Wer 2005 und früher in Rente gegangen ist, muss seine Rente abzüglich eines Freibetrages versteuern. Das heißt aber noch nicht, dass man Steuern bezahlen muss. Seit 2006 steigt der steuerpflichtige Anteil bis 2020 jährlich um zwei Prozentpunkte, danach um einen Prozentpunkt. Für Arbeitnehmer, die 2012 in Rente gegangen sind, sind 64 Prozent ihrer Rente steuerpflichtig. Ab 2040 sind 100 % steuerpflichtiges Einkommen, wenn die unberechenbare und ungerechte Besteuerungsmethode bis dahin nicht wieder geändert wird. Rentenerhöhungsbeträge sind immer und sofort zu 100% steuerpflichtig, da der Freibetrag einmalig festgesetzt wird und sich nicht erhöht.
Dieser Maßgabe entsprechend bleiben für Alleinstehende, die vor 2006 in den Ruhestand gegangen sind und nur eine gesetzliche Rente bekommen, rd. 19.100 Euro steuerfrei. Für den Rentnerjahrgang 2011 liegt die steuerfreie Bruttorente bei rd. 15.700,-- €.
Rentenbeginn |
2005 |
2012 |
Bruttorente |
19.100,-- € |
19.100,-- € |
* abzgl. KV / PflVers. ca. |
1.795,-- € |
1.795,-- € |
Freibetrag 50% / 36 % ca. |
9.550,-- € |
6.876,-- € |
Sonstige individuelle sowie steuerrelevante Abzüge / Freibeträge |
? |
? |
zu versteuerndes Einkommen |
7.755,-- € |
10.429,-- € |
Steuerschuld (z. Zt.) |
-0,-- € |
393,-- € |
Je höher die Rente, desto höher der Steuersatz. Alleinstehende Rentner mit einem jährlichen zu versteuerndem Einkommen ab 8.005,-- € müssen ungefähr ab 7,7 % Steuer zahlen, (GRV_)Rentner mit einem Jahreseinkommen (seltener als rotkarierte Hunde) ab 250.731,-- € beträgt der Spitzensteuersatz 41 Prozent
Werbungskosten wie Steuerberaterkosten oder Mitgliedsbeiträge werden pauschal mit 102,-- € pro Jahr berücksichtigt. Geltend machen (die Auswirkungen – nix bis viel - sind individuell) kann man Sonderausgaben wie Beiträge zur *Kranken-, Pflege- (Was kostet die gesetzliche Krankenversicherung im Ruhestand? ) und Haftpflichtversicherungen, Kirchensteuer und Spenden, außergewöhnliche Belastungen wie Krankheits-, Pflegeheimkosten, evtl. Arzt- und Medikamentenrechnungen usw.
(sep. Thema: Auswirkung auf die KV-Beiträge nicht vernachlässigen)
Diese Einnahmen müssen in der Steuererklärung angegeben werden. Die Einstellung: „Das Finanzamt braucht ja nicht alles wissen, außerdem hab ich ja schon mal Steuern bezahlt!“ ist zwar menschlich verständlich, „verheimlichen bringt aber nichts, außer Ärger. Für Banken, Notare, Versicherungen, die gesetzliche Rentenversicherung usw. besteht eine Mitteilungspflicht (s. StIdent.-Nr.) gegenüber den Finanzbehörden. Außerdem ist es oft sinnvoll, Zinserträge bei der Steuererklärung anzugeben, um sich zu viel gezahlte Abgeltungssteuer zurückzuholen.
Die Neuregelung der Rentenbesteuerung erfolgt aufgrund dem seit 2005 geltenden Alterseinkünftegesetz. Während bis dahin Arbeitnehmerrentenbeiträge voll versteuert werden mussten und die Rentenzahlungen später dafür (teilweise) steuerfrei waren, wird seither schrittweise das System der nachgelagerten Besteuerung angewandt. Die Renten und auch Beamtenpensionen werden dann komplett besteuert. Dafür können während der Erwerbstätigkeit Beiträge zur Altersvorsorge bei der Steuererklärung geltend gemacht werden (s. a. Rentenerhöhung - Einkommensteuer fällig? ).
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