Die Satzung des Bundesverbandes Finanz-Planer e.V.
In der Fassung gemäß Beschluss der Mitgliederversammlungen vom 15.07.2022
Präambel
Finanz-Planung im Sinne dieser Satzung ist die wirtschaftliche Beratung, Planung oder Analyse in mindestens einem Fachbereich der Finanzdienstleistungsbranche (Baufinanzierung, Unternehmensfinanzierung, Investmentfonds, Geschlossene Fonds, Versicherungen, Betriebliche Altersversorgung, Immobilien, Kapitalanlagen u. ä.).
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verband führt den Namen „Bundesverband Finanz-Planer e.V. Verband der unabhängigen Finanz-Experten (BFP)“.
- Der Verband hat seinen Sitz in Köln.
- Das Geschäftsjahr des Verbandes ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Verbandes
- Der Verband ist ein Zusammenschluss von qualifizierten und unabhängigen Experten sowie Dozenten für Finanz-Planung.
- Er verfolgt das Ziel
- Markttransparenz über den Kapitalmarkt sowie das Kosten-und Leistungsverhalten von institutionellen Anbietern und gewerblichen Vermittlern zu verschaffen,
- an der Errichtung und Ausgestaltung eines Berufsbildes des unabhängigen Finanz-Planers, der seine Auftraggeber gegen Entgelt berät, mitzuwirken,
- den hohen Ausbildungsstand seiner Mitglieder durch Fachtagungen zu unterstützen,
- die Tätigkeit des Verbandes und seiner Mitglieder in der Öffentlichkeit darzustellen.
§ 3 Arten der Mitgliedschaft
Es gibt fünf Arten der Mitgliedschaft:
- Mitglied auf Probe
Die Mitgliedschaft auf Probe beginnt mit der Aufnahme des neuen Mitglieds durch den Vorstand. Die Dauer der Mitgliedschaft auf Probe ist auf drei Jahre begrenzt. Mitglieder auf Probe haben in den Mitgliederversammlungen Teilnahme- und Rederecht, jedoch kein Stimmrecht.
- Ordentliches Mitglied
Ordentliches Mitglied kann nur sein, wer die persönlichen Voraussetzungen gem. § 4 Abs. 2 u. 6 erfüllt.
- Fördermitglied
Fördermitglieder sollen die Interessen des Verbandes unterstützen. Sie haben in den Mitgliederversammlungen Teilnahme- und Rederecht, jedoch kein Stimmrecht.
- Inaktives Mitglied
Der Vorstand kann auf eigenständigen Beschluss oder auf Antrag eines Mitglieds auf Probe oder eines ordentlichen Mitglieds diesem den Status eines inaktiven Mitgliedes verleihen oder diesen aufheben. Fristen für Probemitgliedschaften werden auf diese Weise unterbrochen und laufen ggf. nach Fortfall der inaktiven Mitgliedschaft weiter. Mit dem Status der inaktiven Mitgliedschaft sollen Mitglieder, die dem Verband verbunden sind, aber einzelne Voraussetzungen (z.B. hauptberufliche Tätigkeit) nicht mehr erfüllen, weiterhin am Verbandsleben teilnehmen können. Sie haben in den Mitgliederversammlungen Teilnahme- und Rederecht, jedoch kein Stimmrecht.
- Ehrenmitglied
Für besondere Verdienste um den Verband kann von der Mitgliederversammlung eine Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Verbandes kann nur eine natürliche Person werden, im Falle der Fördermitgliedschaft auch juristische Personen.
- Voraussetzung der Mitgliedschaft ist, dass das Mitglied hauptberuflich als unabhängiger Experte oder Dozent im Bereich der Finanz-Planung tätig ist und über eine fachliche Qualifikation gem. § 3 der Verbandsrichtlinien verfügt.
- Die Aufnahme als Mitglied erfordert einen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorstand, der an die Geschäftsstelle des Verbandes zu adressieren ist. § 16 gilt entsprechend. Der Aufnahmeantrag hat zu enthalten:
- eine Selbstauskunft, die über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers Aufschluss gibt,
- eine Erklärung, dass der Antragsteller in geordneten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen lebt und während der vergangenen fünf Jahre nicht wegen einer gegen das Vermögen gerichteten Straftat (§§ 242 -283 d StGB) verurteilt worden ist,
- einen Nachweis über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung gegen Vermögensschäden,
- eine Erklärung, die den Verbandsvorstand ermächtigt, Auskünfte über den Antragsteller auch bezüglich der Schadenshäufigkeit einer bereits bestehenden Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung einzuholen,
- eine persönliche SCHUFA-Selbstauskunft,
- ein polizeiliches Führungszeugnis,
- eine Erklärung, die die Verpflichtung zur Zahlung der Aufnahmegebühr und des ersten Mitgliedsbeitrags beinhaltet,
es sei denn, der Antragsteller ist in einer erlaubnispflichtigen gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit zugelassen und hat den Erlaubnisbescheid gem. Gewerbeordnung vorgelegt bzw. ist im Vermittlerregister gem. § 11 a GewO oder Beraterregister der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gem. § 36c Abs. 1 WpHG mit einer solchen registriert und hat seine Registernummer mitgeteilt. In diesem Fall sind die bereits im Rahmen des Zulassungsverfahrens gegenüber der Industrie- und Handelskammer bzw. staatlichen Stellen beigebrachten Nachweise entbehrlich.
Bei Anträgen auf eine Fördermitgliedschaft hat der Vorstand in geeigneter Weise zu prüfen, ob der Antragsteller gut beleumundet ist und in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.
- Über den Aufnahmeantrag neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die für die Versagung der Aufnahme bestimmenden Gründe mitzuteilen. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verband besteht nicht.
- Wird über einen Aufnahmeantrag positiv entschieden und stellt der Vorstand die Erforderlichkeit einer Leistungskontrolle für den Nachweis der Fachkenntnis gem. § 3 der Richtlinien fest, beginnt für das neue Mitglied die Mitgliedschaft zur Probe. In der Folgezeit wird dem neuen Mitglied Gelegenheit gegeben, seine charakterliche Befähigung und sein Interesse an fachlicher Qualifikation durch Teilnahme an Seminaren und Tagungen unter Beweis zu stellen. Zum Ende der Probezeit unterzieht sich dieses Mitglied nach Aufforderung durch den Vorstand einer Leistungskontrolle. Das Probemitglied kann die Leistungskontrolle aber auch auf freiwilliger Basis ablegen, ohne die Aufforderung zum Ablegen der Prüfung abzuwarten. Das Ergebnis der Prüfung ist dem Mitglied unverzüglich mitzuteilen.
Mit der Leistungskontrolle hat das Mitglied auf Probe nachzuweisen, dass es die Grundsätze einer ordnungsgemäßen und fachlich nicht zu beanstandenden Finanzplanung beherrscht. Die Leistungskontrolle bezieht sich auf das jeweilige Spezialgebiet des Mitgliedes. Sie soll einerseits die Fachkenntnis in diesem Spezialgebiet und den damit verbundenen steuerlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen sicherstellen und andererseits auch die Klarheit und Nachvollziehbarkeit der schriftlichen Dokumentation einer solchen Beratung belegen. In welcher Form die Leistungskontrolle stattfindet oder ob bereits erbrachte Leistungen der Vergangenheit angerechnet, werden, entscheidet der Vorstand.
- Die ordentliche Mitgliedschaft erwirbt
- Der Antragsteller, über dessen Aufnahmeantrag positiv entschieden wurde und der die fachl. Qualifikationen gem. § § der Verbandsrichtlinien erfüllt
bzw. - Das Mitglied auf Probe nach bestandener Leistungskontrolle.
- Für Anträge auf die Mitgliedschaft als Fördermitglied gelten die Absätze 2, 3a-f, 5 und 6 nicht.
§ 5 Beendigung und Ruhen der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod des Mitgliedes, Austritt oder durch Ausschluss.
- Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Ruhen der Mitgliedschaft für ein Mitglied angeordnet werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Bezahlung von Beiträgen jedweder Art im Rückstand ist. Das Mitglied wird während dieses Zeitraums in den Status eines inaktiven Mitglieds versetzt.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verband ausgeschlossen werden, wenn es
- trotz bestehender Beitragsrückstände, die ein Ruhen der Mitgliedschaft bedingten, einer Auffor-derung zur Stellungnahme über die bestehenden Rückstände nicht innerhalb von zwei Wochen nachgekommen ist und auch keinen genehmigungsfähigen Antrag auf Ratenzahlung zur Begleichung der Rückstände gestellt hat oder mit der Einhaltung eines genehmigten Ratenplans in Rückstand geraten ist;
oder
- einer Aufforderung zur Stellungnahme nicht innerhalb von zwei Wochen nachgekommen ist;
oder
- bei seiner Bewerbung gemäß § 4 Abs. 4 eine wahrheitswidrige Auskunft abgegeben hat;
oder
- über keine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für seine berufliche Tätigkeit verfügt bzw. das Bestehen einer solchen Versicherung dem Vorstand nicht auf jederzeitiges Verlangen nachweist.
Der Ausschluss ist dem Mitglied mitzuteilen.
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden. Dabei ist eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten, sofern nicht im gegenseitigen Einvernehmen zwischen Mitglied und Vorstand die Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung aufgehoben wird.
- Ein Mitglied kann durch einstimmigen Beschluss des Vorstands aus dem Verband ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied schuldhaft gegen die Richtlinien, die Satzung oder Verbandsinteressen verstoßen hat. Es gilt § 20 der Satzung.
- Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte aus dem Mitgliedschaftsverhältnis.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
- Jedes Mitglied ist verpflichtet, einen Jahres-Mitgliedsbeitrag zu zahlen, der von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
- Der Beitrag ist jeweils zum 31.01. eines Geschäftsjahres fällig.
- In begründeten Ausnahmefällen können Ehrenmitglieder oder Fördermitglieder von der Beitragspflicht ganz oder teilweise befreit werden.
- Für inaktive Mitglieder kann von der Mitgliederversammlung eine andere Beitragshöhe festgesetzt werden.
- Für besondere Zwecke können von der Mitgliederversammlung befristet oder auf Dauer Zusatzbeiträge genehmigt werden.
§ 7 Die Organe des Verbandes
Organe des Verbandes sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
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Der Vorstand besteht aus mindestens der bzw. dem Vorsitzenden, der bzw. dem stellvertretenden Vorsitzenden sowie der Schatzmeisterin bzw. dem Schatzmeister und höchstens zwei weiteren Vorstandsmitgliedern.“
-
Der Verband wird durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinsam vertreten. Die Schatzmeisterin bzw. der Schatzmeister und ein weiteres Vorstandsmitglied haben für die Bankgeschäfte Alleinvertretungsbefugnis. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist in der Weise beschränkt, dass es zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 10.000 Euro im Einzelfall der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf.
- Die Tätigkeit des Vorstands ist unentgeltlich. Die Vorstandsmitglieder haben jedoch Anspruch auf Ersatz aller Aufwendungen, die ihnen in Wahrnehmung ihrer satzungsgemäßen Pflichten entstehen. Der zu erwartende Kostenersatz wird im Haushaltsplan erfasst und durch die Hauptversammlung genehmigt. Der Vorstand hat das Recht, einen Geschäftsführer entgeltlich zu bestellen.
- Die Mitglieder des Vorstands haften gegenüber dem Verein und gegenüber den Vereinsmitgliedern im Rahmen ihrer Vereinstätigkeit nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Der Verein stellt die Mitglieder des Vorstands von einer etwaigen Haftung gegenüber Dritten frei, sofern die Haftung nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
§ 9 Zuständigkeit des Vorstands
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Verbandes zuständig. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
- Vorbereiten und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellen der Tagesordnung,
- die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
- die Vorbereitung des Haushaltsplanes, die Buchführung sowie die Erstellung des Jahresberichtes,
- die Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.
- die Ausgestaltung sowie die Bewertung von Leistungskontrollen (bestanden oder nicht bestanden)
- die Einrichtung und Besetzung einer Geschäftsstelle für die laufenden Verbandsangelegenheiten,
- die Festsetzung von Funktionsgebühren zur Abdeckung besonderer Aufwendungen (z.B. Aufnahmegebühr, Prüfungsgebühren usw.)
- die Repräsentation und Öffentlichkeitsarbeit für den Verband nach außen.
- Festlegen der Verfahrensgrundsätze und Standards für die Zertifizierung von Weiterbildungsmaßnahmen des Verbandes als auch der Arbeitskreise zur Anerkennung im Rahmen der gesetzlichen Weiterbildungsverpflichtungen für die Teilnehmenden
- Entscheidung über die Zertifizierung von Weiterbildungsmaßnahmen des Verbandes als auch der Arbeitskreise zur Anerkennung im Rahmen der gesetzlichen Weiterbildungsverpflichtungen für die Teilnehmenden
- Der Vorstand entscheidet über die Richtlinien des Verbandes durch Beschluss. Der Beschluss muss durch die jeweils darauffolgende Mitgliederversammlung bestätigt werden. Die geänderten Richtlinien gelten ab dem Zeitpunkt der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
- Der Vorstand beschließt über die Anerkennung von Aus- und Weiterbildungen i. S. d. fachlichen Qualifikation gem. § 3 der Verbandsrichtlinien. Die Aufnahme in den Katalog der anerkannten Aus- und Weiterbildungen erfolgt ausschließlich nach einstimmigem Beschluss des Vorstands.
§ 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstands
-
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, berechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des nächsten Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Sind mehrere Vorstandsämter gleichzeitig zu besetzen, so beginnt die Wahl mit der
Besetzung des Amtes der Vorstandsvorsitzenden bzw. des Vorstandsvorsitzenden, sodann folgt die Wahl der Stellvertreterin bzw. des Stellvertreters, anschließend die der Schatzmeisterin bzw. des Schatzmeisters, bevor ggf. die weiteren Vorstandsmitglieder gewählt werden. Zu Vorstandsmitgliedern können nur ordentliche Mitglieder des Verbandes gewählt werden, die dem Verband mindestens ein Jahr angehören, dem Verband am 31.12. des Vorjahres keinerlei Beiträge schulden und die sämtlich bis zum Wahltermin fälligen Beiträge entrichtet haben. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verband endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.
-
Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so hat der Vorstand das Recht, ein neues Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu kooptieren. Wird die erforderliche Mindestbesetzung des Vorstands dagegen unterschritten, so ist binnen einer Frist von vier Wochen ein kommissarischer Nachfolger durch den Restvorstand entsprechend Satz 1 zu benennen.
- Mitglieder, die für ein Vorstandsamt neu oder auch weiterhin kandidieren wollen, haben dies der Geschäftsstelle des Verbandes in geeigneter Weise (z.B. per E-Mail) spätestens 14 Tage vor dem Wahltermin bekannt zu geben. § 16 gilt entsprechend. Diese Bekanntgabe hat zu enthalten:
- eine persönliche Vorstellung (Name, Alter, Anschrift, fachliche Kompetenzen),
- eine Begründung der Kandidatur zur Mit- bzw. Weiterarbeit im Vorstand.
- eine Angabe über die Vorstandspositionen, für die das Mitglied kandidieren möchte.
Die Geschäftsstelle hat die Liste der Kandidaten unverzüglich nach Ablauf der Frist, spätestens nach drei Tagen, den Mitgliedern bekanntzugeben.
Ist die Frist von 14 Tagen nicht eingehalten, so kann ein Mitglied nicht gewählt werden. Haben sich weniger Kandidaten vorgestellt als Vorstandsmitglieder zur Wahl stehen oder sind nicht alle Kandidaten gewählt worden, so bleibt das bisherige Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt. Zum Termin der nächsten Mitgliederversammlung ist das fehlende Vorstandsmitglied zu wählen. Steht der bisherige Amtsinhaber für eine verlängerte Amtszeit nicht zur Verfügung, bestimmt der Restvorstand für diese Zeit entsprechend Abs. 2 einen kommissarischen Nachfolger.
- Ist ein Mitglied zum Wahltermin verhindert, so kann es einen Dritten mit der Wahrnehmung seiner Interessen durch schriftliche Vollmacht beauftragen. Die Vollmacht muss unterschrieben sein. Sie kann im Original, in gefaxter oder in gesicherter elektronischer Form gemäß § 126 a BGB vorgelegt werden. Der amtierende Vorstand hat dafür Sorge zu tragen, dass für die Wahl von Mitgliedern des Vorstands ebenso eine Briefwahlmöglichkeit zur Verfügung steht. Nach dem Vorliegen aller fristgerechten Bewerbungen versendet die Geschäftsstelle des Verbandes ein Briefwahlformular mit den aufgeführten Kandidaten für die verschiedenen Vorstandspositionen. Je Vorstandsposition hat der Briefwähler eine Stimme. Der Briefwähler kann für jede Vorstandsposition eine Rangfolge der von ihm bevorzugten Kandidaten festlegen. Seine Stimmabgabe wird dann für den ersten Kandidaten seiner Rangliste berücksichtigt, der für das Vorstandsamt zur Verfügung steht.
§ 11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands
- Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von einem Vorstandsmitglied einberufen werden. Eine Tagesordnung muss nicht angekündigt werden. Eine Einberufungsfrist von zwei Wochen soll eingehalten werden.
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Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme der Vorsitzenden bzw. des Vorsitzenden doppelt.
- Sofern in einer Vorstandssitzung eine Angelegenheit zur Abstimmung ansteht, die ein Vorstandsmitglied persönlich betrifft, ist dieses Vorstandsmitglied von der Teilnahme an der Abstimmung ausgeschlossen. Wenn in diesem Fall eine Abstimmung Stimmengleichheit ergibt, fällt die Entscheidung zu Gunsten des Betroffenen.
- Vorstandsmitglieder dürfen sich bei Abwesenheit durch andere Vorstandsmitglieder vertreten lassen. Hierfür muss eine schriftliche Vollmacht in der Vorstandssitzung vorgelegt werden.
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Der Vorstand kann außerhalb von Vorstandsitzungen im Umlaufverfahren entscheiden.
Für diese Fälle legt er in einer Sitzung diejenigen Gegenstände fest, die außerhalb von Sitzungen beschlossen werden sollen.
Die Beschlussfassung über diese Gegenstände findet in einer Frist von zwei Wochen nach Aufforderung zur Stimmabgabe durch ein Vorstandsmitglied statt.
Die Aufforderung und die Stimmabgabe können schriftlich oder in sonst geeigneter Weise (z.B. per E-Mail) erfolgen.
Die Stimmabgabe erfolgt gegenüber der Geschäftsstelle.
§ 16 gilt entsprechend.
Der Beschluss kommt wirksam mit der einfachen Mehrheit der Vorstandsmitglieder zustande, wenn sich mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder an der Abstimmung beteiligt haben.
Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme der Vorsitzenden bzw. des Vorsitzenden doppelt.
Über zur Beschlussfassung außerhalb von Sitzungen nicht vorgesehene Gegenstände kann entsprechend im vorgenannten Umlaufverfahren abgestimmt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Umlaufverfahren zustimmen.
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In Vorstandssitzungen sind Protokolle zu führen.
Die Protokolle sind den Mitgliedern auf Nachfrage zur Kenntnis zu bringen.
Protokollinhalte, deren Gegenstand Disziplinarmaßnahmen oder vertrauliche personenbezogene Daten von Mitgliedern sind, sind unkenntlich zu machen.
§ 12 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
- die Genehmigung des Protokolls der Vorjahreshauptversammlung bzw. einer außerordentlichen Mitgliederversammlung,
- die Genehmigung des aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr sowie für die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und die Entlastung des Vorstands,
- die Festsetzung der laufenden Mitgliedsbeiträge,
- die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
- die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Verbandes,
- die Entscheidung über den Widerspruch gegen den Ausschluss gemäß § 5 Abs. 4 oder gegen Disziplinarmaßnahmen gemäß § 20 der Satzung,
- die Bestätigung der Richtlinien gem. § 9 Abs. 2.
§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
- Die Mitglieder des Verbandes sind mindestens einmal im Jahr zur ordentlichen Mitgliederversammlung einzuberufen.
Zu dieser wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen textlich, per Telefax oder per E-Mail mit Angabe der Tagesordnung eingeladen.
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
- Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand textlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen.
Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzungen bekannt zu geben.
- Anträge können noch bis zu Beginn der Mitgliederversammlung textlich gestellt werden, sie müssen jedoch von vier ordentlichen Mitgliedern gemeinsam gestellt werden.
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Nach Entscheidung des Vorstands können Mitgliederversammlungen in Präsenz, hybrid oder digital (online) durchgeführt werden.
§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Verbandes es erfordert oder wenn mindestens 4/10 aller Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.
§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
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Die Mitgliederversammlung soll von einem Vorstandsmitglied geleitet werden.
Der Vorstand kann stattdessen auch einen Versammlungsleiter bestimmen.
Bei Wahlen kann die Leitung der Versammlung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden eines Wahlausschusses übertragen werden.
- Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.
- Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein ordentliches Mitglied einen Antrag auf geheime Wahl stellt.
- Ist ein Mitglied zum Versammlungstermin verhindert, so kann es einen Dritten mit der Wahrnehmung seiner Interessen durch schriftliche Vollmacht beauftragen. Die Vollmacht muss unterschrieben sein. Sie kann im Original, in gefaxter oder in gesicherter elektronischer Form gemäß § 126 a BGB vorgelegt werden. Die Vollmachten sind dem Protokoll beizufügen.
- Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden gültigen Stimmen erforderlich.
- Zu Abstimmungen berechtigt sind nur ordentliche Mitglieder, die dem Verband keinerlei Beiträge schulden und die sämtliche bis zum Abstimmungstermin fälligen Beiträge entrichtet haben.
- Bei Wahlen ist der Kandidat gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Erhielten mehr als zwei Kandidaten die höchste Stimmenanzahl oder erzielte mehr als ein Kandidat die zweithöchste Stimmenanzahl, so ist in der Stichwahl derjenige Kandidat gewählt, der die höchste Stimmenanzahl erreicht.
- Über die Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist zu Beweiszwecken eine Niederschrift durch einen von der Versammlung gewählten Protokollführer aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.
§ 16 Geschäftsstelle
Zur Erfüllung seiner Aufgaben ist es dem Vorstand gestattet, eine Geschäftsstelle einzurichten.
Besteht keine Geschäftsstelle, so gilt die Adresse der Vorstandsvorsitzenden bzw. des Vorstandsvorsitzenden als Geschäftsstellenadresse.
§ 17 Beirat
Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung für einzelne Fachbereiche Beiräte berufen und abberufen.
§ 18 Arbeitskreise
- In den einzelnen Regionalgebieten sollen sich Arbeitskreise konstituieren. Aus ihrer Mitte bestimmen diese in Abstimmung mit dem Vorstand ein Mitglied, das als Sprecher vor Ort mit dem Vorstand direkt Kontakt hält. Diese Arbeitskreise sollen nach aktueller Themenlage je nach regionalen Bedürfnissen Fachtagungen abhalten, deren Themen auch aus dem Vorstand vorgeschlagen werden können. Über Tagungen der Arbeitskreise soll ein Protokoll geführt werden, welches dem Gesamtvorstand zur Auswertung und Weiterleitung an andere Arbeitskreise übersandt werden soll, um so neue Erkenntnisse allen Verbandsmitgliedern zügig zugänglich machen zu können.
- An diesen Tagungen können auch Interessenten bzw. Bewerber um Verbandsmitgliedschaft teilnehmen, die dann aber spätestens nach der dritten Teilnahme an einer Arbeitskreistagung einen Antrag auf Aufnahme in den Verband stellen müssen, um auch an den weiteren Tagungen des Arbeitskreises teilnehmen zu dürfen.
§ 19 Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
- Jedes ordentliche Mitglied hat für seine berufliche Tätigkeit eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung zu unterhalten. Der Nachweis über die Versicherung ist dem Vorstand auf Verlangen vorzulegen.
§ 20 Disziplinarmaßnahmen bei Verstoß gegen die Richtlinien oder die Satzung
- Der Vorstand hat jede Beschwerde gegen ein Mitglied des Verbandes zu überprüfen, die auf einen Verstoß gegen die Satzung, die Richtlinien des Verbandes oder die Verletzung von Verbandsinteressen hindeutet oder wenn auf andere Weise ernsthafte Zweifel an der Richtlinien- bzw. Satzungstreue des Mitgliedes bestehen.
- Der Vorstand hat dies auch unter Wahrung der Interessen des Mitgliedes zu tun und insoweit während der Überprüfung Stillschweigen zu bewahren.
- Hat das Mitglied nach Überzeugung des Vorstands gegen die Richtlinien, die Satzung oder Verbandsinteressen verstoßen, kann der Vorstand durch einstimmigen Beschluss
- dem Mitglied die Verwendung des Verbandsnamens und des Verbandslogos bis zu einem Jahr befristet untersagen und nach Ablauf dieser Frist – unter Berücksichtigung auch des weiteren Verhaltens des Mitgliedes – über eine Verlängerung der Frist um ein weiteres Jahr befinden
oder
- das Mitglied aus dem Verband ausschließen.
- Jeder dieser Beschlüsse gemäß Abs. 3) ist vom Vorstand zu begründen und dem Mitglied schriftlich bekannt zu machen.
- Vor der Beschlussfassung über Disziplinarmaßnahmen ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich vor dem Vorstand zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen.
- Gegen die Entscheidung des Vorstands kann das Mitglied in einer Frist von einem Monat ab Zugang des Beschlusses Widerspruch erheben, über dessen Abhilfe die Mitgliederversammlung entscheidet.
§ 21 Auflösung des Verbandes
- Die Auflösung des Verbandes kann nur in einer Mitgliederverssammlung mit 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
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Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende und die Schatzmeisterin bzw. der Schatzmeister gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Über die Verwendung des Verbandsvermögens beschließt die Mitgliederversammlung.
- Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verband aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.