BGH
BGH Az. III ZR 170/10: Zur Pflicht des freien, nicht bankmäßig gebundenen Anlageberaters zur Aufklärung über ihm zufließende Provisionen

02.04.2011, der Artikel wurde veröffentlich durch: Geschäftsstelle
Tenor: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. Juli 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Begriff ist in 3 Sätzen enthalten:
Der Kläger hat geltend gemacht, zwischen dem Zedenten und der Beklagten sei ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen und die Beklagte habe die ihr hieraus erwachsenen Pflichten zur anleger- und objektgerechten Beratung verletzt; vor allem habe sie es pflichtwidrig unterlassen, den Zedenten über die Höhe der Provisionen aufzuklären, die ihr im Falle der erfolgreichen Empfehlung der Kapitalanlage von Seiten der Fondsgesellschaft oder deren Hauptvertriebsbeauftragten zufließen...
Das Oberlandesgericht (ZIP 2010, 1583) hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Zwischen dem Zedenten und der Beklagten sei ein Anlageberatungsvertrag geschlossen worden...
1. Gegen die Würdigung des Berufungsgerichts, dass zwischen den Parteien ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen sei, erhebt die Revision keine Einwände...
Der Begriff ist in weiteren 3 Sätzen enthalten.

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