BGH
BGH Az. III ZR 170/10: Zur Pflicht des freien, nicht bankmäßig gebundenen Anlageberaters zur Aufklärung über ihm zufließende Provisionen

02.04.2011, der Artikel wurde veröffentlich durch: Geschäftsstelle
Tenor: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. Juli 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Begriff ist in einem Satz enthalten:
Dass der Anlageberater sein Geld mit Leistungen von Seiten des Kapitalsuchenden verdient, wird dem Anleger besonders deutlich vor Augen geführt, wenn er zusätzlich zum Anlagebetrag Verwaltungsgebühren oder Ausgabeaufschläge zahlen muss, die dem Kapitalstock seiner Anlage nicht zugute kommen...
Der Begriff ist in einem weiteren Satz enthalten.

Weiterlesen ...

Kontakt
Wie können wir Ihnen helfen? Senden Sie uns eine Nachricht.
Ihre Daten sind uns sehr wichtig. Diese werden daher ausschließlich zur Beantwortung Ihrer Anfrage verwendet. Einer Verwendung Ihrer Daten können Sie jederzeit widersprechen. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Datenschutzerklärung.