26.08.2017, der Artikel wurde veröffentlich durch:
Jürgen Dries
Wenn Sie eine Versicherung brauchen, vereinbaren Sie üblicherweise mit dem „Versicherungsmensch“ einen Termin, wahlweise auch mit dem „Versicherungsfuzzi“ oder „Versicherungsfritze“. Diese doch sehr unspezifischen Hilfsbegriffe für eine ganze Branche zeigen die große Unkenntnis der Verbraucher über am Markt zugelassenen Berufsgruppen. Dabei gilt auch für den Abschluss von Versicherungen: jeder (Kunden-) Topf findet seinen (Berater-)Deckel. Der Begriff ist in 12 Sätzen enthalten:
Die reine Vergütung durch ein Honorar des Kunden stellt eine weitere Vergütungsmöglichkeit für die „Versicherungsberater“ dar und soll deutlich machen, dass der Berater völlig unabhängig von einem Verkauf ist und keinen Interessenskonflikten unterliegt...
ist der Berater mit der geschützten Bezeichnung „Versicherungsberater“ nur im Auftrag des Kunden tätig, ist völlige Unabhängigkeit gewährleistet...
Gewerberechtliche Zulassung: Versicherungsvermittler nach § 34 d GewO
Versicherungsberater
Der Titel „Versicherungsberater“ ist geschützt...
Kein anderer Versicherungsmensch darf sich „Versicherungsberater“ nennen...
Bei dem Versicherungsberater steht auch nicht die Vermittlung von Produkten im Vordergrund, sondern die unabhängige Analyse der aktuellen und künftigen Kundensituation und daraus abgeleitete Handlungsempfehlungen...
Vorteil:
Der Kunde kann sicher sein, dass die Empfehlung des Versicherungsberater ohne Verkaufsinteresse hinsichtlich Produkte erfolgt...
Der Begriff ist in weiteren 12 Sätzen enthalten.
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