09.11.2011, der Artikel wurde veröffentlich durch:
Bruno Steiner
Apothekenrente - Der Tarifvertrag gilt für die Länder der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Kammerbezirke Nordrhein und Sachsen und für alle Apotheken mit Ausnahme der Krankenhausapotheken. Mitarbeiter in Apotheken erhalten zum Aufbau einer betrieblichen Altersvorsorgeleistung nach § 1 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) von dem Apothekeninhaber einen Beitrag gemäß folgender Staffelung Der Begriff ist in einem Satz enthalten:
Mitarbeiter in Apotheken erhalten zum Aufbau einer betrieblichen Altersvorsorgeleistung nach § 1 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) von dem Apothekeninhaber einen Beitrag gemäß folgender Staffelung:
Baustein 1 Arbeitgeber beitrag wöchentliche Arbeitszeit von Arbeitgeberbeitrag mehr als 30 Stunden 27,50 € mtl...
Der Begriff ist in einem weiteren Satz enthalten.
Weiterlesen ...