Fachartikel des Bundesverbandes Finanz-Planer e.V.

Apothekenrente - Antworten auf die wichtigsten Fragen

Apothekenrente - Tarifvertrag

Tarifvertrag zur betrieblichen Altersvorsorge für Mitarbeiter und Auszubildende zur pharmazeutisch kaufmännischen Angestellten in Apotheken zwischen dem Arbeitgeberverband Deutscher Apotheken (ADA), Münster und ADEXA - Die Apothekengewerkschaft, Hamburg, gültig ab dem 01.01.2012, in der Fassung vom 27. April 2011
Präambel
"Durch diesenTarifvertrag wollen die Tarifvertragsparteien einen Beitrag zur Verbesserung der Altersbezüge von Mitarbeitern in Apotheken leisten, indem sie die Möglichkeit zum Aufbau einer zusätzlichen kapitalgedeckten Altersvorsorge schaffen."

Wie hoch ist Ihr Anspruch?

Der Tarifvertrag gilt für die Länder der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Kammerbezirke Nordrhein und Sachsen und für alle Apotheken mit Ausnahme der Krankenhausapotheken.

Mitarbeiter in Apotheken erhalten zum Aufbau einer betrieblichen Altersvorsorgeleistung nach § 1 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) von dem Apothekeninhaber einen Beitrag gemäß folgender Staffelung:

Baustein 1

Arbeitgeberbeitrag

 

wöchentliche Arbeitszeit von

Arbeitgeberbeitrag

mehr als 30 Stunden

27,50 € mtl.

mehr als 20 Stunden

22,50 € mtl.

mehr als 10 Stunden

15,00 € mtl.

nicht mehr als 10 Stunden*)

10,00 € mtl.

*) gilt auch für Auszubildende nach einer Probezeit von maximal vier Monaten.

Baustein 2

Arbeitgeberzuschuss

Entgeltumwandlung
Der Arbeitgeber fördert Eigenbeiträge bis z. Zt. max. 220 € p.m. abzgl. des AG-Beitrags mit einem zusätzlichen Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 20%

Beispiel

 

mit zusätzlichem Eigenbeitrag

ohne zusätzlichen Eigenbeitrag

Arbeitgeberbeitrag (z.B.)

27,50 €

27,50 €

Gehaltsumwandlung vom Bruttolohn

60,42 €

0,00 €

Arbeitgeberzuschuss 20 %

12,08 €

0,00 €

Steuer- und Sozialabgabenersparnis (Ø - 50%) von 60,42 €

24,17 €

0,00 €

Gesamter Beitrag für die Direktversicherung

100,00 €

27,50 €

Nettoaufwand beträgt (abhängig von der Steuerklasse ca.

36,25 €

0,00 €

Antworten zur Apothekenrente

  • Der tarifliche Anspruch beginnt ab 01.Januar 2012. Kann man schon vorher Entgeltumwandlung (eine Versicherung) vereinbaren?
    Ja, gegen Eigenbeitrag aus dem Lohn. Der tarifliche Anspruch auf den Arbeitgeberbeitrag besteht aber erst ab 01.01.2012.
  • Mitarbeiter möchten ab Januar 2012 einen Vertrag beginnen. Soll man als Arbeitgeber jetzt schon einen Antrag stellen?
    Dies ist möglich. Man sollte sich aber vom Versicherungsverkäufer nicht mit Vorwänden und Behauptungen austricksen lassen. Ab 2012 müssen alle Versicherer mit einem niedrigeren Rechnungszins (1,75%) kalkulieren, aber das hat keinerlei Aussagekraft darüber, was man später einmal erhält. Wenn man den Antrag noch 2011 stellt, sichert man für die gesamte Laufzeit des Vertrages den höheren Rechnungszins von 2,25%, kann aber trotzdem beim falschen Produkt bzw. Anbieter auf die Nase fallen. Dies gilt auch dann, wenn der Vertrag zum 01.01.2012 beginnt. Maßgebend ist, was zum Schluss auf dem Konto steht, also wie der Anbieter mit dem anvertrauten Geld wirtschaftet.
  • Wohin fließt das Geld?
    Der Arbeitgeber kann sich für einen Anbieter frei entscheiden. Die Apothekengewerkschaft hat einen Gruppen-Rahmenvertrag mit einem Versichererkonsortium aus R+V, Alte Leipziger und AXA geschlossen. Dieser ist aber nicht bindend und sollte nicht von Vergleichen mit anderen Anbietern abhalten.
  • Kann das Geld auch in das Versorgungswerk für Apotheker gesteckt werden?
    Nein, das geht nicht.
  • Hat man bei übertariflicher Bezahlung ebenfalls Anspruch auf den Arbeitgeberbeitrag und -zuschuss?
    Ja
  • Was passiert, wenn der Höchstbetrag von 220 € pro Monat bereits in eine Entgeltumwandlung investiert wird?
    Da der Arbeitgeberbeitrag Vorrang hat und der Höchstbetrag von mtl. 220 Euro nicht überschritten werden darf, wird die bestehende Belastung aus der Entgeltumwandlung entsprechend reduziert. Der Arbeitnehmer hat Netto mehr auf dem Konto.
  • Kann der Arbeitgeber den Wunsch nach Entgeltumwandlung ablehnen?
    Theoretisch und legal: Nein! Der Arbeitgeber kann jedoch Anbieter und Vertrag vorgeben bzw. bestimmen. Einen Vertrag mit schlechteren Bedingungen als die ApothekenRente oder der ungünstiger ist muss nicht angenommen werden.

Fazit:

  • Den „nur“ Arbeitgeberanteil immer mitnehmen
  • Zuzahlungen - trotz AG-Zuschuss - nur nach eingehender, unabhängiger Beratung bei positivem, schriftlich belegtem Ergebnis in der Leistungsphase
  • nicht mit dem Argument “Steuern und Sozialabgaben sparen!“ von Versicherungsverkäufern für dumm verkaufen lassen

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Weitere Informationen erhalten Sie in diesen Schulungen (Infos siehe Apothekenrente Informationen - bundesweite Seminare). Wir freuen uns auf Sie!
Termine: nach vorheriger Absprache und Vereinbarung
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Autor
Bruno Steiner
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Bruno Steiner

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