05.05.2016, der Artikel wurde veröffentlich durch:
Elgin Gorissen-van Hoek
Durch die unterschiedlichen Verordnungen für interne und externe Bankmitarbeiter und Immobiliardarlehensvermittler und -berater hinsichtlich der Anforderungen an die Sachkunde entstehen sehr große fachliche Unterschiede in der Qualifikation am Markt, die unserer Ansicht nach nicht zu begründen sind. Für dieselbe Tätigkeit muss ein externer und interner Bankmitarbeiter nur einen Bruchteil der Qualifikationsanforderungen der EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie erfüllen im Vergleich zu einem Immobiliardarlehensvermittler und Honorar-Immobiliardarlehensberater. Der Begriff ist in 2 Sätzen enthalten:
Die hierfür
notwendige Sachkunde erfordert angemessene
theoretische und praktische Kenntnisse
§ 1 Sachkundeprüfung
(1) Durch die Sachkundeprüfung nach § 34i
Absatz 2 Nummer 4 der Gewerbeordnung
erbringt der Prüfling den Nachweis, über die
zur Ausübung der in § 34i Absatz 1 der Gewerbeordnung
genannten Tätigkeiten erforderlichen
fachspezifischen Produkt- und Beratungskenntnisse
zu verfügen...
§ 5 Anerkennung von ausländischen Befähigungsnachweisen
im Rahmen der Niederlassungsfreiheit
Unterscheiden sich die nach § 13c der Gewerbeordnung
vorgelegten Nachweise hinsichtlich
der zugrunde liegenden Sachgebiete
wesentlich von den Anforderungen der §§ 1
und 3 und gleichen die von der den Antrag
stellenden Person im Rahmen ihrer Berufspraxis
erworbenen Kenntnisse diesen wesentlichen
Unterschied nicht aus, so ist die Erlaubnis
zur Aufnahme der angestrebten Tätigkeit
von der erfolgreichen Teilnahme an einer
ergänzenden, diese Sachgebiete umfassenden
Sachkundeprüfungy (spezifische Sachkundeprüfung)
abhängig...
Der Begriff ist in weiteren 2 Sätzen enthalten.
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