Der 6.11.2012 ist nicht nur ein historischer Tag für Amerika, sondern auch für die Honorarberatung in Deutschland.
Das Bundesfinanzministerium hat einen Gesetzentwurf für einen „Honorar-Anlageberater“ und einen “Honorar-Finanzanlageberater” vorgelegt.
Das Wichtigste in Kürze:
Wie geht es weiter?
Zu dem Gesetzentwurf werden jetzt die Verbände und Experten angehört. Dann kommt das Gesetz in den Bundestag. Es muss noch eine Verordnung dazu geschrieben und verabschiedet werden. Es dauert noch, bis das Gesetz in Kraft tritt.
Wir empfehlen den interessierten Honorar-Finanzanlageberatern die Erlaubnis nach §34f GewO – nur Anlageberatung – zu beantragen, wenn keine Produkte vermittelt werden sollen. Später kann dann auf den §34h GewO geändert werden. Alternativ ist zu prüfen, ob später mit einer 2. Firma für Honorar-Finanzanlageberatung der §34h GewO beantragt werden kann.
Kollegen, die Honorar-Anlageberatung nach KWG und provisionsgestützte Beratung erbringen wollen, müssen eine Zwei-Firmen Lösung mit sauberer Trennung aufbauen.
Alle Fragen zum aktuellen Stand zum §34h GewO und natürlich zur Erlaubnis nach §34f GewO werden wir auf dem 18. Akademietag des Bundesverbandes Finanz-Planer e.V. am 13.12.2012 in Berlin im Haus der KfW, Charlottenstr. 33 beantworten!
Im Rahmen der öffentlichen Anhörung im Finanzausschuss des Bundestages am 01.12.2010 zum Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz kristallisiert sich das “Kleine Finanzinstitut” als Lösungsvariante für die Honorarberatung heraus. Das kleine Finanzinstitut basiert auf dem nebenstehenden Arbeitspapier, das wir dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) am 6. November 2009 zur Verfügung gestellt haben.
Eine gesetzliche Regelung der Honorarberatung ist dringend erwünscht und gibt den Ratsuchenden die Gewissheit, ohne Verkaufsinteresse im besten Sinne des Mandanten beraten zu werden.
Neu geregelt wird die Honorarberatung nach der “Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagerechts”, die am 18.11.2010 in Bonn vorgestellt wurde.
Erstmals Gesetz werden soll die “provisionsfreie Honorarberatung”. Damit würde ein Berater Verbraucher unabhängig von Provisionen für Finanzanlagen im Fondsbereich informieren und unabhängig vom Verkaufsabschluss einen festgelegten Stundensatz als Vergütung erhalten. Es handelt sich also nicht um eine Vermittlung gegen Honorar sondern um eine Beratung gegen Honorar, da sie unabhängig von einem Verkaufsabschluss zum Vergütungsanspruch führt.
Nicht erst seit der Banken- und Finanzkrise ist Honorarberatung für die Finanzbranche ein Thema. In anderen Beratungszweigen ist Honorarberatung selbstverständlich:
Bei einer Finanzberatung ist die Beratung aber kostenlos? Bei einigen Finanzprodukten erfolgt die Vergütung auf eine für den Kunden wenig transparente Art durch die Provision der Produktgeber. Es entsteht für den Kunden der Eindruck, dass Beratung umsonst sei. Bei der Baufinanzierungsvermittlung und der Vermittlung von Versicherungen ist per Gesetz mittlerweile die Offenlegung der Provision vorgeschrieben. Auch bei anderen Produkte ist über sogenannte Kicks-backs aufzuklären. Sie sind zurück zu zahlen.
Bei dem Vergütungsmodell “Provision” kann der Aufwand für eine Beratung nur durch den anschließenden Verkauf eines Produktes gedeckt werden. Nur bei einem Produktverkauf besteht ein Anrecht auf die Provision. Beratung als eigenständige Leistung wird nicht honoriert.
Besser ist die Trennung von Beratung und Verkauf. Separate Vergütung für die Beratung und eine Vergütung für den Verkauf. Nur dann kann Beratung ohne Interessenskonflikte im besten Kundeninteresse erbracht werden. Produkte sind nicht immer die Lösung. Ist darum die Honorarberatung die Lösung?
Und – steht die Finanzberatung auf Honorarbasis per se für Qualität?
Hier finden Sie einen
freien ungebundenen Finanzberater,
Baufinanzierungsberater,
Versicherungsmakler,
Finanzplaner oder Gutachter.