08.02.2011, der Artikel wurde veröffentlich durch:
Klaus Wehrt
Unter Ökonomen besteht weitgehend Einigkeit dahingehend, dass wer einen Markt zu regulieren beabsichtigt, zunächst einmal die Beweislast dafür trägt, dass der Markt Fehlfunktionen in sich trägt. In Bezug auf die Frage, ob der Problemkreis rund um die Vorfälligkeitsentschädigung regulierungsbedürftig ist, ist also zunächst einmal darzulegen, worin ein etwaiges Marktversagen auf dem Markt der grundschuldbesicherten Darlehen mit langfristig festgeschriebenem Zinssatz besteht. Zurzeit steht die Vorfälligkeitsentschädigung insbesondere deshalb in der Kritik, weil sie häufig eine Höhe erreicht, die von den Kunden nur schwer hingenommen wird. Dass Produkte auf einem Markt teuer zu erwerben sind, ist indes kein ausreichendes Indiz dafür, dass der entsprechende Markt zu regulieren ist. Der hohe Preis selbst stellt kein Marktversagen dar. Entscheidend ist vielmehr die Antwort auf die Frage, ob dieser hohe Preis sich trotz funktionierendem Wettbewerb ergibt oder ob er Ergebnis der Ausübung von Marktmacht ist. Der Begriff ist in 2 Sätzen enthalten:
Der Darlehenskunde kann daher bis zur Höhe seines eigenen Vorteils aus der Umschuldung oder aus dem Immobilienverkauf ausgebeutet werden...
Zumindest im Fall des Immobilienverkaufs als anerkanntem berechtigtem Interesse zur vorzeitigen Darlehensablösung beschränkt sich die
Vorfälligkeitsentschädigung auf den Ausgleich des eingetretenen Schadens bei der Darlehensgeberin...
Der Begriff ist in weiteren 2 Sätzen enthalten.
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