Fachartikel des Bundesverbandes Finanz-Planer e.V.

Stellungnahme zum Entwurf für die Neufassung der Verordnung zur Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV)

Sehr geehrter Damen und Herren,

vielen Dank für die Übersendung des Entwurfs der Neufassung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung. Gerne nimmt der Bundesverband Finanz-Planer e.V. zu dem Entwurf zur Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung Stellung.

1 Ausgangssituation

Mit der Änderung sollen die Vorgaben aus der Finanzmarktrichtlinie 2014/65/EU (MiFID Il) für gewerbliche Finanzanlagenvermittler nach § 34f der Gewerbeordnung umgesetzt werden, soweit dies gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie erforderlich ist.

Alle geplanten Änderungen sollten unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit hinsichtlich der für Finanzanlagenvermittler geltenden Ausnahmeregelungen gewürdigt und gestaltet werden.

1.1 Keine Wertpapierdienstleistungen

Die Regelungen für Finanzanlagenvermitter und Honorar-Finanzanlagenberater beruhen auf der Ausnahmeregelung der Finanzmarktrichtlinie 2014/65/EU (MiFID Il) Artikel 3 Absatz, die besagt, dass sie

b) nicht zur Erbringungen von Wertpapierdienstleistungen berechtigt sind, außer zur Annahme und Übermittlung von Aufträgen in Bezug auf übertragbare Wertpapiere und Anteile von Organismen für gemeinsame Anlagen und/oder zur Anlageberatung in Bezug auf solche Finanzinstrumente und …

Konkret bedeutet dies, dass Finanzanlagenvermittler zu keinem Zeitpunkt Zugriff auf das Vermögen des Kunden haben, da sie ausschließlich die Beratung zu und Vermittlung von Investmentfonds und Vermögensanlagen vornehmen. Alle Risiken, die bei der Ausführung von Aufträgen oder in Zusammenhang mit dem Eigenhandel bestehen, liegen außerhalb der Handlungsmöglichkeiten der Finanzanlagenvermittler und stellen insofern keinen Regelungsinhalt dar.

1.2 Keine Schäden durch Finanzdienstleister

Auf eine kleine Anfrage im Bundestag (BT 867)

„Wie viele Schadensfälle durch Finanzanlagevermittler nach § 34f GewO wurden 2017 angezeigt, und wie groß war das Schadensvolumen dieser Fälle?“

lautete die Antwort der Bundesregierung (Drucksache 19/1163)

„Der geschäftsführenden Bundesregierung liegen keine Informationen über Schadensfälle vor, die durch Finanzanlagenvermittler verursacht wurden.“

2 Stellungnahme zu Einzelregelungen

Zu § 9 Abs. 2 Umfang der Versicherung

Wir begrüßen die Beendigung der automatischen Erhöhung der Versicherungssumme, die mittlerweile eine Höhe erreicht hat, die weit oberhalb der Schadenssummen bei gerichtsanhängigen Verfahren liegen.

Zu § 13 Abs. 4 Information des Anlegers über Risiken, Kosten, Nebenkosten

Da Finanzanlagenvermittler selbst keine Wertpapierkauf- oder Verkaufsaufträge durchführen, erscheint ein Bericht darüber, wo sie den Auftrag ausgeführt haben, als obsolet. Ein weiterer Bericht neben der neuen Geeignetheitserklärung erscheint ebenso nicht zielführend.

Zu § 16 Abs. 1 Nr. 3 Einholung von Informationen über den Anleger; Pflicht zur Empfehlung geeigneter Finanzanlagen

Die sogenannte Zielmarktdefinition wird heute von Datenanbietern mit folgenden Merkmalen umgesetzt, die in der Beratung im Hinblick auf die Geeignetheit zu überprüfen sind. Hier ist zu beachten, möglichst nicht den Begriff „Kundengattung“ im Sinne von „Zielmarkt“ zu verwenden, da ein eigenes Merkmal „Kundenkategorie“ existiert, das inhaltlich mit der „Kundengattung“ verwechselt werden wird. Die nachfolgende Tabelle zeigt einen Ausschnitt aus dem European MIFID Template hier mit den sieben wichtigsten Merkmalen, die den „Zielmarkt“ beschreiben.

Spaltenheader
csv-Datei
InhaltZulässige Werte
Status
WKN
ISIN
 01=Neu 02=Korrektur
Kundenkat.KundenkategorieA=Privatkunde
B=Professioneller Kunde
C=Geeignete Gegenpartei
ZieleAnlagezieleA=Spezifische Altersvorsorge
B=Allgemeine Vermögensbildung/Vermögensoptimierung
C=Überproportionale Teilnahme an Kursveränderungen
HorizontAnlagehorizontA=Kurzfristig
B=Mittelfristig
C=Langfristig
D=Ohne Einschränkung / unbestimmt
TragfaehigkeitFinanzielle VerlusttragfähigkeitA=Der Anleger kann keine bzw. nur geringe Verluste des eingesetzten Kapitals tragen.
B=Der Anleger kann Verluste tragen (bis zum vollständigen Verlust des eingesetzten Kapitals).
C=Der Anleger kann Verluste auch über das eingesetzte Kapital hinaus tragen.
ErfahrungKenntnisse und Erfahrungentbd
StrategieVertriebsstrategie1 Execution only
2 Beratungsfreies Geschäft
3 Anlageberatung
4 tbd
Spez_AnfordSpezielle AnforderungenA=Green Investment B=Ethical
Investment
C=Islamic Banking
Z=keine Angabe

Die Ausprägungen der Merkmale in dieser Tabelle erscheinen teilweise inhaltlich wenig aussagefähig oder differenziert und damit fallweise interpretierbar. Es liegt daher auf der Hand, dass Berater durchaus einen Investmentfonds mit einer abweichenden Ausprägung – z.B. beim „Anlagehorizont“ empfehlen könnte, ohne dass für einen bestimmten Kunden ein nicht tragfähiges Risiko auftreten würde.

Ein Beispiel: ein vermögender Privatkunde, der auch Verluste über das eingesetzte Kapital tragen könnte, sucht eine aktienorientierte Investmentanlage für eine kurzfristige Anlage, die eine Kombination von Merkmalen voraussetzen würde, die kein üblicher Aktienfonds aufweisen wird, denn aktienorientierte Anlagen sind üblicherweise nicht für kurzfristige Sparziele geeignet. Für bestimmte Kunden sind die Risiken aber tragbar und dieser Fonds wäre geeignet.

Finanzanlagenvermittler sollten hier die Möglichkeiten haben, nach entsprechender Aufklärung des Kunden zu den Risiken der Finanzanlage den Kunden auf seinen Wunsch hin zu dem gewünschten Fonds beraten und den Fonds vermitteln zu können – selbstverständlich mit der entsprechenden Dokumentation der Abweichung zur Zielmarktdefinition. Daher sollte eine Einschränkung, dass der Gewerbetreibende eine Finanzanlage nur innerhalb der „Zielmarktdefinition“ (auch nicht Kundengattung!), für die die Anlage geeignet ist, vertreiben darf, gestrichen werden.

Ein Problem stellt die Exklusivität der Informationen zum Zielmarkt und den Kosten und Gebühren bei Investmentanlagen für vertriebliche Zwecke dar. Für nicht gebundene Honorar-Finanzanlagenberater existieren Stand heute keine allgemein zugängigen Quellen für Zielmarktdefinitionen. Somit liegt hier ein Marktversagen vor, da Honorar-Finanzanlagenberater ihren Kunden keinen marktbreiten Überblick bieten können.

Ebenso ist es für Kunden heute kaum möglich, sich über die Zielmarktdefinition und Kosten und Gebühren eines Investmentfonds vor einem Kauf - beispielsweise im Internet - zu informieren. Eine Recherche zu dem bekannten Templeton Growth (Euro) Fund ergab, dass weder auf der eigenen Webseite der Investmentgesellschaft Franklin Templeton die Zielmarktdefinition veröffentlicht wird, noch auf einer allgemein zugänglichen Webseite für Fondsdaten für Kunden (onvista, fondsweb, finanzen.de, ariva.de, morningstar.de etc). Eine gute Lösung bietet die Investmentgesellschaft DWS für ihre Fonds, da auf der Homepage www.dws.de in einem eigenen Punkt „MiFID II“ die Zielmarktinformation und Kosten und Gebühren ausgewiesen werden. Diese Transparenz sollte dringend für alle zugelassenen Investmentfonds geschaffen werden.

Auch wenn in der FinVermV keine Auflagen für Investmentgesellschaft zur Veröffentlichung des Zielmarktes geregelt werden können, ist aus unserer Sicht dazu kurzfristig in einem anderen Regelungswerk die Pflicht zur Veröffentlichung des Zielmarktes und der Kosten und Gebühren zum Zwecke der Transparenz für Kunden und Honorar-Finanzanlagenberater aufzunehmen.

Zu § 18 a: Aufzeichnung telefonischer Vermittlungs- und Beratungsgespräche sowie elektronischer Kommunikation

Alle Kundenaufträge zum Kauf oder Verkauf eines Investmentfonds werden von einem Kunden unterzeichnet und über den Finanzanlagenvermittler als Boten danach an die Depotbank zur Ausführung weitergeleitet. Damit liegen Beratung und Vermittlung gerade nicht in einer Hand der mit der Ausführung von Wertpapieraufträgen beauftragten Depotbank. Es kann keine Wertpapiertransaktion auf telefonischem Wege über einen Finanzanlagenvermittler durchgeführt werden.

Ausgehend von Artikel 16 Abs. 7 der europäischen MIFID Richtlinie 2014/65/EU

„(7) Die Aufzeichnungen enthalten die Aufzeichnung von Telefongesprächen oder elektronischer Kommunikation zumindest in Bezug auf die beim Handel für eigene Rechnung getätigten Geschäfte und die Erbringung von Dienstleistungen, die sich auf die Annahme, Übermittlung und Ausführung von Kundenaufträgen beziehen.“

bezieht sich die in § 83 WpHG geregelte Aufzeichnungspflicht ausschließlich auf die mit einem Handel von Wertpapieren verbundenen Aufklärungen und Dienstleistungen.

„(3) Hinsichtlich der beim Handel für eigene Rechnung getätigten Geschäfte und der Erbringung von Dienstleistungen, die sich auf die Annahme, Übermittlung und Ausführung von Kundenaufträgen beziehen, hat das Wertpapierdienstleistungsunternehmen für Zwecke der Beweissicherung die Inhalte der Telefongespräche und der elektronischen Kommunikation aufzuzeichnen.“

Die Richtlinie 2014/65/EU differenziert im Anhang I Abschnitt A klar abgegrenzt zwischen verschiedenen Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten:

„(1) Annahme und Übermittlung von Aufträgen, die ein oder mehrere Finanzinstrument(e) zum Gegenstand haben;
(2) Ausführung von Aufträgen im Namen von Kunden;
(3) Handel für eigene Rechnung;
(4) Portfolio-Verwaltung;
(5) Anlageberatung;
(6) Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten und/oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung;
(7) Platzierung von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung;
(8) Betrieb eines MTF;
(9) Betrieb eines OTF.“

Damit stellt die Anlageberatung eine eigenständige Wertpapierdienstleistung dar, für die die MiFID II KEINE telefonische Aufzeichnungspflicht vorschreibt.

Ebenso widerspräche eine Vorschrift der Telefonauszeichnung der Anlageberatung dem Artikel 76 der Delegierten Verordnung 2017/565 in Bezug auf die Angemessenheit der Telefonaufzeichnung:

„Die Wertpapierfirmen müssen in schriftlicher Form wirksame Grundsätze für Aufzeichnungen über Telefongespräche und elektronische Kommunikation festlegen, umsetzen und aufrechterhalten, diese schriftlich festhalten und dabei der Größe und Organisation der jeweiligen Firma sowie der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäfte angemessen Rechnung tragen.“

Diese Regelung geht auf Artikel 16 Abs. 7 der MIFID RICHTLINIE 2014/65/EU zurück.

„Eine Wertpapierfirma ergreift zu diesem Zweck alle angemessenen Maßnahmen, um einschlägige Telefongespräche und elektronische Kommunikation aufzuzeichnen, die ….“

Die Wahrung der Angemessenheit für Regelungen zur Aufzeichnung von Telefonaten und elektronischer Kommunikation ist ein entscheidender Leitgedanke für die MiFID-Anpassungen in der neuen FinVermV. Finanzanlagenvermittler verfügen lediglich über eine Ausnahmegenehmigung für Anlageberatung und Vermittlung ausschließlich zu Vermögensanlagen und Investmentfondsvermögen. Investmentfonds weisen eine Streuung von 50 bis 150 Werten auf und bieten als sogenanntes Sondervermögen ein besonders rechtlich geschütztes Anlagevehikel für Kunden. Wie eingangs dargestellt, sind der Bundesregierung bei der Berufsgruppe von fast 40.000 Finanzanlagenvermittlern und Honorar-Finanzanlagenberatern im Jahr 2017 keine Verstöße bekannt geworden.

Daher besteht objektiv gesehen keine Notwendigkeit, dass die Bundesregierung für die Beratung zu Investmentfonds ein ebenso hohes Schutzniveau aufbauen müßte, wie dies die MiFID II für den weitaus risikoreicheren Kanon der Einzelrisiko-Papiere wie Aktien, Rentenpapiere, Aktienanleihen, Derivate, Optionen und weiterer gehebelter Produkte. Auch die hier durchgeführten Wertpapierdienstleistungen insbesondere der Kauf von Wertpapieren und das Eigengeschäft stellen eine nicht vergleichbare Risikokonstellation dar im Vergleich zu der Beratung zu Investmentfonds.

Die Einrichtung einer revisionssicheren Telefonaufzeichnungsanlage wäre für die fast 40.000 Einzelunternehmer mit hohen Kosten von bis zu mehreren Tausend Euro verbunden, so dass die Berufsgruppe der selbstständigen Finanzdienstleister – falls diese überhaupt noch Beratung anbieten können - auch noch faktisch von der Digitalisierung im Beratungs- und Vermittlungsbereich ausgeschlossen würden. Dies widerspricht eindeutig der erklärten Strategie der Bundesregierung, die Digitalisierung in Deutschland voran zu bringen.

Daher erscheint es als sachgerecht, den § 18a dahin abzuändern, dass die Aufzeichnung von Telefonaten und elektronischer Kommunikation in Form von Audio- oder Videoaufzeichnung entfällt. Damit entfällt jedoch nicht die Pflicht zur Erstellung einer Geeignetheitserklärung als Ergebnis einer Anlageberatung.

Zu Artikel 2 Inkrafttreten

Fast 11 Monate nach Inkrafttreten der MiFID II sind die Zielmarktdefinitionen und Kosteninformationen für Berater noch nicht allgemein verfügbar. Daher erscheint es als ungemessen, dem Finanzdienstleister eine sofortige Umsetzung der Regelungen nach Inkrafttreten zuzumuten. Dies ist für die selbstständigen Finanzdienstleister als Einzelunternehmer untragbar. Daher halten wir es für geboten, das Datum des Inkrafttretens auf den 01.01.2020 zu verschieben.

Wir stehen gerne für einen weiteren Austausch zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Dipl.-Kauffrau Elgin Gorissen-van Hoek
Geschäftsführender Vorstand

Der Bundesverband Finanz-Planer e.V. ist ein Netzwerk von vereidigten Sachverständigen, Wissenschaftlern, Honorarberatern, Beratern und Vermittlern für alle Bereiche der Finanzberatung und Betriebswirtschaft. Wir engagieren uns an entscheidenden Schnittstellen zur Politik, Wirtschaft und Verbrauchern und schaffen somit wertvolle Synergien.

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Autor
Elgin Gorissen-van Hoek
Anschrift
Elgin Gorissen-van Hoek

ö.b.u.v. Sachverständige für Private Baufinanzierung
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82178 Puchheim
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