Seit dem 26.07.2019 ist die neu gefasste Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) veröffentlicht. Damit erfolgt die längst fällige Umsetzung der europäischen Finanzmarktrichtlinie MiFID II aus dem Jahr 2014 für Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater. Seit dem 03.01.2018 gilt sie für Banken und Finanzdienstleistungsinstitute. Aufgrund der teilweise völlig abwegigen Regelungen in der ersten Entwurfsfassung der FinVermV vom 17.11.2018 erreichten 23 Stellungnahmen das BMWi – allerdings ohne die gewünschte Wirkung in einem entscheidenden Punkt. In der ersten Fassung war vorgesehen, dass Gewerbetreibende nach der Anlageberatung auf einem dauerhaften Datenträger mitteilen sollen, wo sie den Auftrag ausgeführt haben. Der Bundesverband Finanz-Planer wies in seiner Stellungnahme darauf hin, dass Finanzanlagenvermittler selbst keine Wertpapierkauf- oder Verkaufsaufträge durchführen dürfen. Ein Bericht des Finanzanlagenvermittlers über den Ort der Ausführung stellt sich als obsolet heraus und zeigt, wie an der Tätigkeit eines Finanzanlagenvermittlers vorbei reguliert werden sollte. Dieser Passus ist in der neuen Fassung gestrichen. Die Geeignetheitsüberprüfung basiert auf dem sogenannten Zielmarktabgleich eines Investmentfonds mit den in der Anlageberatung eingeholten Informationen des Anlegers. Jedwede Abweichung eines Fonds von der Zielmarktvorgabe sollte Finanzanlagenvermittlern und Honorarberatern nicht gestattet werden. Angesichts wissenschaftlich begründeter Abweichungen beispielsweise bei der Portfoliokonstruktion nach Markowitz erscheint diese Beschränkung bei unabhängigen Vermittlern und Beratern als eindeutige Schlechterstellung. Denn Abweichungen sind den Banken und Finanzdienstleistungsinstituten gestattet. In diesem Punkt ist jetzt der Wettbewerbsnachteil der unabhängigen Vermittler und Berater aufgehoben worden, da diese Vorschrift in der neuen Fassung entfällt.
Auf die Vorschrift zur "Aufzeichnung elektronischer Vermittlungs- und Beratungsgespräche und elektronischer Kommunikation", kurz Taping, erfolgte ein riesiger Aufschrei. In zahlreichen Gesprächen in den Ministerien als auch in den Stellungnahmen zu dem Verordnungsentwurf wurde auf die Überregulierung hingewiesen. Der wesentliche Kritikpunkt: Taping stellt eine unsachgemäße und von der MiFID II nicht vorgeschriebene Regelung dar und fügt aufgrund der absehbaren hohen finanziellen Belastung den Vermittlern und Honorarberatern erheblichen Schaden zu. Dieser Punkt steht weiter in der Verordnung.
Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater verfügen lediglich über die Erlaubnis für einen kleinen Teilbereich von Wertpapierdienstleistungen. Dazu zählen die Anlageberatung in Bezug auf Investmentfonds und Vermögensanlagen und die Anlagevermittlung dazu. Sie übernehmen die Funktion eines übermittelnden Boten, wenn Sie vom Kunden unterzeichnete Aufträge zum Kauf oder Verkauf von Finanzanlagen an die Depotbank oder den Emittenten weiterleiten. Die Ausführung der Aufträge übernimmt die Depotbank oder der Emittent der Anlage. Dem Vermittler ist nicht gestattet, selbstständig Wertpapiertransakationen aufgrund einer telefonischen Order seines Kunden durchzuführen.
Die MiFID II differenziert im Anhang I Abschnitt A klar unterscheidbar zwischen neun verschiedenen Wertpapierdienstleistungen: Namentlich gekennzeichnete Beiträge geben nicht in jedem Fall die Meinung der Redaktion wieder.
"(1) Annahme und Übermittlung von Aufträgen, die ein oder mehrere Finanzinstrument(e) zum Gegenstand haben; (2) Ausführung von Aufträgen im Namen von Kunden; (3) Handel für eigene Rechnung; (4) Portfolio-Verwaltung; (5) Anlageberatung; (6) Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten und/oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung; (7) Platzierung von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung; (8) Betrieb eines MTF; (9) Betrieb eines OTF."
Nur für drei erstgenannte Wertpapierdienstleistungen "(1) Annahme und Übermittlung von Aufträgen, (2) Ausführung von Aufträgen im Namen von Kunden und (3) Handel für eigene Rechnung" verlangt die MiFID II die Aufzeichnung von Telefongesprächen und elektronischer Kommunikation. Für die unter Punkt (5) genannte "Anlageberatung" ist keine Aufzeichnungspflicht vorgeschrieben. Zum Verständnis: die gesetzliche Regelung zielt darauf ab, mögliche Fehler, die bei einer telefonischen Orderübermittlung auftreten könnten, wie Zahlendreher oder akustische Missverständnisse, zu dokumentieren. Anhand der Aufzeichnung könnten diese Fehler aufgedeckt werden. Aufzeichnungspflichtig sind offensichtlich nur Tätigkeiten, für die ausschließlich Banken und Finanzdienstleistungsinstitute über eine Erlaubnis verfügen.
Wenn in der Begründung zur FinVermV einleitend bemerkt wird: "Es handelt sich um eine 1:1-Umsetzung der Finanzmarktrichtlinie", so stellt dies nachweisbar eine falsche Behauptung des Gesetzgebers dar. Der hinzugefügte § 18a der neuen Fassung der FinVermV führt für die Beratungs- und Vermittlungstätigkeiten – nichtnachvollziehbar – die Aufzeichnungspflicht ein. Diese deckt sich nicht mit der bereits für Banken geltendenVorschrift und widerspricht dem Wortlaut der MiFID II. Da Vermittlern ausschließlich die Anlageberatungzu Finanzanlagen und deren Anlagevermittlung erlaubt ist, besteht kein Risiko, dass durch akustischeMissverständnisse Orderfehler auftreten könnten. Kunden liegt ein Zeichnungsschein vor, den sie durchlesenund durch ihre Unterschrift bestätigen.
Die Vorschrift des Tapings für unabhängige Vermittler und Berater erstreckt sich auf eine Wertpapierdienstleistung, bei der für Banken und Finanzdienstleistungsinstitute keine Tapingpflicht besteht. Damit sind in Deutschland ausschließlich die Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater verpflichtet, telefonische und elektronische Beratungen aufzuzeichnen. Hier zeigt sich der politisch motivierte Irrsinn der neuen Fassung der FinVermV. Die unabhängigen Vermittler und unabhängigen Berater stellen die Gruppe Marktteilnehmer dar, die keine Schäden verursacht haben, wie bekannt ist und auch Anfragen im Bundestag ergaben. Doch sie sollen durch strengere Vorschriften als für Banken gelten, reguliert werden. Lehman, Infinus, Prokon, S&K, P&R, EURIBOR und manipulierte Währungskurse sind Banken- und Institutsskandale.
Nach einer Auswirkungsstudie zur MiFID II des Bankenverbandes Deutsche Kreditwirtschaft (KD) vom Februar 2019 werteten über die Hälfte (55 Prozent) der Befragten die Aufzeichnung eines telefonischen Beratungsgesprächs als vertrauensgefährdend und fast 75 Prozent der Kunden gaben an, dass sie sich durch das Taping gestört fühlten. Das Vertrauen der Kunden zu ihrem Vermittler und Honorarberater stellt die wesentliche Grundlage der Kundenbeziehung dar. Hier steht kein Bankinstitut mit einer über hundert Jahre alten Tradition oder mit einem 'guten' Namen hinter dem Vermittler. Die meisten Vermittler oder Honorarberater arbeiten als unabhängige Einzelunternehmer und leben von dem über Jahre aufgebauten Vertrauen ihrer Kunden. Genau diese wesentliche Grundlage greift das Taping an und gefährdet das Vertrauen der Kunden in ihre Berater. Darüber hinaus treffen die zusätzlichen Kosten von über 6.000 € jährlich die meisten Vermittler und Berater so hart, dass ihre Existenz gefährdet wird. Diese Vorschrift führt zu einer absehbaren Vernichtung und Marktverdrängung der unabhängigen Vermittler und Berater.
Nach Inkrafttreten der FinVermV sollten umgehend Klagen hinsichtlich der Gültigkeit der von der MiFID abweichenden, klar benachteiligenden Vorschriften der FinVermV erhoben werden. Außer - der Bundesratvotiert am 20.09.2019 gegen die gesetzlich gesteuerte Existenzvernichtung der unabhängigen Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater.
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