Vor kurzer Zeit hat die Bundesregierung eine Entscheidung bezüglich der Insolvenzordnung getroffen. Hierin heißt es nun, dass die Pflicht, bei Insolvenzreife (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) einen Insolvenzantrag zu stellen (§15a InsO) bis zum 30.09.2020 ausgesetzt wird!
Diese Aussetzung ist an zwei Voraussetzungen geknüpft:
Beide Voraussetzungen können im Einzelfall schwer nachweisbar sein. Daher enthält das Gesetz, anders noch als im ersten Entwurf, nun eine Vermutungsregel zu Lasten derjenigen, der sich auf die Antragspflicht beruft:
War das Unternehmen am 31.12.2019 nicht zahlungsunfähig, wird vermutet, dass beide(!) Voraussetzungen vorliegen. Der Gesetzgeber betont dabei den Zweck, den Antragspflichten vom Nachweis und Prognoseschwierigkeiten effektiv zu entlasten. Die Widerlegung dieser Vermutung, an die höchste Anforderungen zu stellen seien, soll daher nur in solchen Fällen in Betracht kommen, bei denen kein Zweifel daran bestehen kann, dass die Corona-Pandemie nicht ursächlich für die Insolvenzreife war.
Um diesen Aufsatz nicht zu überfrachten werden weitere Ausführungen hier per Headlines angedeutet:
Der Gesetzgeber hat mit einem umfangreichen Maßnahmenpaket reagiert. Die Entlastung der Geschäftsleitung von Haftungs- und Strafrisiken ist dabei ein entscheidender Baustein. Denn ansonsten hätten die Geschäftsleiter angesichts der aktuellen Unsicherheiten doch den ´sicheren´ Donnerstag, 02. April 2020 haftungsvermeidenden Weg des Insolvenzantrages wählen müssen. Zudem werden Risiken für Finanzierungs- und Geschäftspartner umfassend abgeblockt. Der gesetzgeberische Wille ist klar: die Fortführung der Unternehmen sicherstellen.
Wer hierzu Liquiditätshilfe leistet, soll daraus später keinen Nachteil erleiden.
Dennoch sei vor dem o.e. erwähnten Zusagen der Bundesregierung gewarnt. Dieser erwähnten ´Schutz´ gilt nur bis zum 30.09.2020!
Das Sprichwort gilt, abgerechnet wird zum Schluss. Die Auswirkungen der Krise findet sich in der Bilanz 2020 in 2021, oder 2020 wieder!
Wenn dann Kapital auf der falschen Seite steht, und der Satz in der Bilanz zu finden ist: … nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag…;
Dann wird es ernst. Immerhin ist dann der § 19 InsO zur Kenntnis zu nehmen! Der Überschuldungstatbestand steht im Raume.
Auf den Tatbestand der möglichen Überschuldung oder des möglichen, zukünftigen Zahlungsausfalls oder der Zahlungsstockung gilt es sich vorzubereiten.
Es gilt, das nach § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB die Geschäftsführung einzuschätzen hat, ob bei der Bewertung der Sachlage weiterhin von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit ausgegangen werden kann….!
Die meisten Unternehmer wenden sich dann an deren Steuerberater. Hilfe können diese aber aus der steuerberatenden Seite nur schwerlich erwarten. Der Autor verweist hierbei auf das Urteil des BGH vom 26.01.2017 – IX ZR 285/14, Beck RS 2017, 101939 hin!
Auch die Bundessteuerberaterkammer hat mit Schriftsatz vom 14.03.2018 zu diesem Urteil Stellung genommen und u.a. eine Empfehlung für die Steuerberater ausgesprochen.
Darin heißt es z.B.:
…ohne gesonderten Auftrag ist es nicht Aufgabe des Steuerberaters, im Rahmen der Jahresabschlussfeststellung eine rechtliche Würdigung vorzunehmen, ob eine Insolvenzantragspflicht für die gesetzlichen Vertreter besteht. Der Steuerberater sollte sich den Haftungsrisiken bei der Betreuung des ´Krisenmandanten´ bewusst sein….!
Leider hört der Autor immer wieder von den betroffenen KMU´s das einige Steuerberater mitteilen lassen, man sei ja keine ´Wirtschaftsberatung´ oder ähnliches. Somit muss man davon ausgehen, das diese Prognoserechnung nicht angefertigt wird.
Kein Wunder, aufgrund der Hinweise der Bundessteuerberaterkammer und des o.e. BGH-Urteils sind diese Reaktionen von vielen Kanzleien zu erwarten.
Allerdings muss man aber auch erkennen, dass die Steuerberater mit den ureigenen Aufgaben der Steuerberatung ausgelastet sind. Auch deren Umsatz in Zeit ist ein Argument, das man die `Schlagzahl´ der Abschlussarbeiten stabil hält und damit der Umsatzeingang der betroffenen Kanzlei gewährleistet ist.
Die Erstellung einer insolvenzrechtlichen Fortführungsprognose kostet Zeit und bindet Ressourcen. Somit hält sich der Steuerberater an folgende Spielregel;
…sprechen Umstände gegen die Fortführungsvermutung des § 252 Abs. 1 Nr. 2, so hat der Steuerberater die Pflicht, vom Unternehmen die Erstellung einer Fortführungsprognose einzufordern.
Es ist nun jeden Unternehmer, ob GGF oder GF anzuraten, seine BWA und SUSA genau zu prüfen, ob die Gefahr besteht, mit dem Abschluss im Jahre 2020 in Schwierigkeiten zu geraten. Hier hilft auch eine anfängliche Prognoseberechnung!
Für die weitere Erstellung oder Unterstützung zur Erstellung der geforderten Forstbestehungsprognose stellt sich der Autor gerne zur Verfügung!
Bereiten Sie sich rechtzeitig vor!
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