Fachartikel des Bundesverbandes Finanz-Planer e.V.

Sozialversicherungspflicht: Versicherungspflicht für Selbständige?

So vermeiden Sie Förderfallen - und Ihr Geld bleibt Ihr Geld

  • „Riester“-Förderung - Rückzahlung bei mitarbeitenden Angehörigen?
  • Sozialversicherungspflicht: Versicherungspflicht für Selbständige?
  • Nicht nur Lücken in der Sozialversicherung für Selbständige und deren Angehörige sind denkbar. Sie werden dann auch eine Förder-Falle?

Woran sollen wir Bürger als Laien - und Finanzberater sowie Vermittler -  noch denken, um die Fehler der Behörden und deren angeblicher Experten sowie den Lücken in den Gesetzen, nicht ausbaden zu müssen?

Das erfahren Sie hier!

Einleitung:

Sozialversicherung ist nach allgemeiner Definition die gesetzliche Pflicht(Zwangs)versicherung mit dem Ziel der Leistungsgewährung bei Krankheit (gesetzliche Krankenversicherung - GKV), Arbeitsunfall und Berufskrankheit (Berufsgenossenschaft - BG), Berufs- und Erwerbsunfähigkeit bzw. ab 2001 neu Erwerbsminderung, Mutterschaft, Alter und Tod, Deutsche Rentenversicherung Bund (früher Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und Landesversicherungsanstalt, BfA / LVA), sowie bei Arbeitslosigkeit (Agentur für Arbeit, früher Arbeitsamt, AA).

Die Mittel werden durch Beiträge der Arbeitgeber und Versicherten sowie durch Zuschüsse des Bundes aufgebracht. Die Beiträge der Arbeitgeber und Arbeitnehmer werden in der Rentenversicherung, Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung zu gleichen Teilen getragen. Die Leistungen sind nicht von der Bedürftigkeit des Berechtigten abhängig. Die Beiträge zur Berufsgenossenschaft trägt der Arbeitgeber ausschließlich noch allein.

Ziel des nachfolgenden Vortrags ist das Streben, Grundwissen und damit etwas Klarheit und Sicherheit über die Sozialversicherungspflicht oder Sozialversicherungsfreiheit und deren möglicher Auswirkungen zu vermitteln. Ebenso das Wissen um Ansprüche daraus bei einer Befreiung (aufgrund nicht versicherungspflichtiger Tätigkeit) von allen Bereichen der Sozialversicherung sowie die Durchsetzung von Ansprüchen zur Rückerstattung von Beiträgen.

Warum ist dies für Unternehmer und deren Angehörige und betriebszugehörige Mitarbeiter wichtig zu wissen?

Diese negative, nachträgliche Feststellung, „es lag keine versicherungspflichtige Tätigkeit vor“, hat zur Folge, dass die Betroffenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sämtliche Rechte im Hinblick auf eine künftige gesetzliche Rentenzahlung, insbesondere bei noch nicht erreichter Mindesteinzahldauer verlieren. Zudem kann daraus der Verlust eines bestehenden Pfändungsschutzes resultieren. Außerdem besteht kein gesetzlicher Krankenversicherungsschutz mehr.

Beispiele (s. „Fallbeschreibungen“) mit den fatalen Konsequenzen einer Beitragszahlung und der nachträglichen Feststellung, dass keine versicherungspflichtige Tätigkeit vorlag, werden nachfolgend noch aufgeführt.

Den Betroffenen obliegt es daher zwingend, eigenverantwortlich für einen lückenlosen Sozial- und Krankenversicherungsschutz Sorge zu tragen (z. Bsp. durch Abschluss einer privaten oder einer freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung) und für ihr Alter durch den Abschluss privater Vorsorgeverträge oder auf andere Weise vorzusorgen.

Ausschließlicher Gegenstand meiner Tätigkeit als Autor, Referent und Finanzberater ist die Vermittlung / Empfehlung Ratsuchender an kompetente Fachleute in der Rechts-, Steuer- und Sozialversicherungsberatung sowie direkte

  • Hilfe bei der Administration bis zur Klärung des Status Quo
  • Beratung und Betreuung der Betroffenen im Zusammenhang mit Fragen der Vorsorge; Kranken-, Hinterbliebenen- und Altersvorsorge
  • aktuelle finanzielle Existenzsicherung bei der oder adäquat zur gesetzlichen Sozialversicherung
  • schließen und ergänzen von Lücken
  • beseitigen von Mängeln
  • vermitteln der notwendigen und sinnvollen Produkte
  • Aus- und Fortbildungsseminare

nur um einige Beispiele zu nennen.

Dies ergänzt dieses komplexe Aufgabengebiet.


Merke: Die Prüfung des Sozialversicherungsstatus und die außergerichtliche bzw. - falls erforderlich gerichtliche - Geltendmachung von Ansprüchen der Betroffenen zur Rückerstattung von zu unrecht geleisteten Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung ist dann ausschließlicher Gegenstand und Tätigkeit von zu beauftragenden Rechtsanwälte/n mit dem dazu notwendigen Fachwissen. Die steuerrechtlichen Belange beantwortet (hoffentlich) ihr Steuerberater.

So vermeiden Sie die Fallstricke

Vorsicht - Ein Fehler im System treibt Angehörige von Selbständigen in die Sozialversicherungsfalle: trotz Beitragszahlung gibt es keine Leistung!

In vielen Betrieben des Handwerks, bei Ärzten oder in mittelständischen Unternehmen arbeiten Familienangehörige als angestellte Arbeitnehmer des Familienbetriebes mit. Oft werden hier vertrauensvolle Aufgaben auf die Personen verteilt. Sei es die Ehefrau, der Schwager, die Cousine, die Tochter oder sogar die nichteheliche Lebensgefährtin. Ein Angestelltenverhältnis in der Familie im weitesten Sinne ist üblich und wird von Steuerberatern auch empfohlen. Stichwort: Ehegattengehalt. Damit fließen Gehälter und meist auch gut gemeinte Beiträge in die angenommene Sozialver- und Absicherung und glauben, dadurch allein sozial abgesichert zu sein.

Merke: Das stimmt so nicht! Widersprüchlicherweise begründet das regelmäßige Entrichten von Beiträgen an Renten und sonstige Sozialkassen noch lange keinen Anspruch auf eine spätere Versorgung.

Führungskräfte und Familienangehörige zahlen in die Sozialversicherung ein, obwohl sie es nicht müssten und es ihnen nichts bringt. Von staatlicher Seite erfolgt hierüber leider keine Aufklärung. So verschleudern viele unwissend ihr wertvolles Kapital an Sozialkassen, statt dieses besser selbst und sinnvoll arbeiten lassen zu können.

Es ist so paradox, dass man es kaum glauben mag. Arbeitsämter verweigern mitarbeitenden Familienangehörigen regelmäßig Leistungen, obwohl sie deren Beiträge über Jahre vereinnahmt haben. Die Beiträge werden von Arbeitnehmern entrichtet, weil sie hierüber nicht aufgeklärt werden. Das Erwachen kommt erst, wenn man nach Verlust des Arbeitsplatzes Leistungen beansprucht und das Arbeitsamt sagt, dass keine Leistungsansprüche bestünden.

Die Begründung: Man sei eigentlich selbständig ohne Sozialversicherungspflicht.

Geht beispielsweise der Familienbetrieb pleite, kann der arbeitslos gewordene Familienangehörige sein blaues Wunder erleben. Es ist nicht unwahrscheinlich, dass das Arbeitsamt bei der Überprüfung des Leistungsfalls zu dem Ergebnis kommt, der mitarbeitende Familienangehörige sei nicht weisungsgebunden tätig gewesen, sondern unternehmerisch. Dann verweigert das Arbeitsamt jede Zahlung.

Dem Betroffenen kann in diesem Falle nur noch die Rückerstattung der zu Unrecht eingezahlten Beiträge verlangen. Allerdings erhält er wegen geltender Verjährungsvorschriften nur die Einzahlungen der letzten vier Jahre zurück - und muss diese nachträglich versteuern.

Zwitterstellung von Angestellten

Der Fehler steckt im System. Betroffen sind in erster Linie Angehörige von Unternehmern, die im eigenen Familienbetrieb arbeiten.

  • Nach dem Arbeits- und Steuerrecht gelten sie als angestellt.
  • Nach dem Sozialversicherungsrecht gelten sie aber als selbstständig.

Als zuständige Stelle für den Einzug der Beiträge stuft die

  • Krankenversicherung die Betroffenen als "versicherungspflichtig" ein.
  • Die Bundesagentur für Arbeit dagegen hält sie für "nicht versicherungspflichtig"

Die Begründung liegt darin, dass in engen persönlichen Beziehungen weniger ein echtes Beschäftigungsverhältnis und vielmehr eine so genannte "familienhafte Mitarbeit" gesehen wird.

Nicht besonders erfreulich ist es hierbei, dass die Arbeitsämter unterschiedlicher Meinung gegenüber den Beitragseinzugsstellen, den Krankenkassen, sein können. Sie führen eigene Prüfungen durch und können Dinge anders werten, da sie nicht an die Einstufung der gesetzlichen Kassen gebunden sind. Jede Behörde bzw. Institution arbeitet nach eigenen Gesetzen und zum Teil Ermessen.

Dies ist eine fatale Situation für viele quasi "versicherungspflichtige" Arbeitnehmer. Denn bei der Beantragung einer Leistung wie z. B. Arbeitslosengeld oder Erwerbsminderungsrente, führen die Ämter eine Sozialversicherungsstatusprüfung durch. Wird der Arbeitnehmer nachträglich als nicht sozialversicherungspflichtig eingestuft, hat dieser keinen Leistungsanspruch. Ansprüche auf Arbeitslosengeld, Schlechtwettergeld, Erwerbsunfähigkeitsrente und Altersrente gehen verloren.

Wem die Rentenkasse als Familienangehörigen nachweisen kann, dass er im Familienbetrieb nicht weisungsgebunden handelte, sondern unternehmerisch, wird keine Rente erhalten. Auch hier kann der Betroffene nur seine eingezahlten Beträge zurückzufordern.

(An)zweifelhafter Vorteil

Hierin ist nicht nur Negatives zu sehen, auch wenn dem Einzelnen Leistungen bei Arbeitslosigkeit oder Erwerbsminderung verweigert werden könnten. Positiv ist dann, wenn man als nicht sozialversicherungspflichtig eingestuft wird, dass man sich sofort von den Beiträgen, sowohl dem Arbeitnehmer- wie auch dem Arbeitgeberanteil zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung befreien lassen kann.

Jeder sollte deshalb zur eigenen Sicherheit prüfen lassen, ob aufgrund der eigenen Konstellation der Schritt aus der Sozialversicherung gegeben und sinnvoll ist oder nicht. Ist dies nicht der Fall, besteht Rechtssicherheit, dass im Fall der Fälle auch tatsächlich ein Leistungsanspruch gegenüber den Sozialversicherungsträgern besteht.

Abhilfe schaffen soll eine Neuregelung mit der Hartz-IV-Reform seit Januar 2005. Nun wird der Status nur durch die Deutsche Rentenversicherung Bund, früher BfA, geprüft. Das Ergebnis ist auch für die Arbeitsverwaltung verbindlich. Allerdings betrifft das nur neue Arbeitsverhältnisse. Das Problem der Altfälle bleibt ungelöst. Diese tappen alle quasi im Dunkeln und werden eines Tages überrascht sein und erfahren, dass sämtliche Zahlungen überflüssig waren.

Wenn dann bei der Feststellung einer nicht gegebenen Sozialversicherungspflicht die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für (nur) vier Jahre und zur Rentenversicherung für bis zu dreißig Jahre (NBL bis max. 01.01.1991) rückwirkend erstattet werden, so ist es doch nur eine Rückerstattung der tatsächlich geleisteten Beiträge ohne Zinsen oder Erträge (im Übrigen auch der Arbeitgeberanteil). Somit gilt: Je früher Gewissheit und Rechtssicherheit besteht, desto besser, damit das Kapital durch eine freiwillige Pflichtversicherung oder auf anderen Wegen sinnvoll investiert wird und ertragreich arbeiten kann. Dann lässt sich auch ein Finanzpolster für einen angemessenen Lebensabend finanzieren.

Mögliche Folgen für „Riester-Verträge“:

Die Förderung (Zulage bzw. Sonderausgabenabzug und Steuerbegünstigung) ist durch das Altersvermögensgesetz (AVmG) eingeführt worden und in den §§ 10a, 79 ff. EStG geregelt.

Danach gehören zum förderberechtigten Personenkreis zurzeit folgende Personen (geregelt in § 10a EStG), wenn sie der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen als unmittelbar zulageberechtigt u.a. auch

  • rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer
  • Kindererziehende (bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, dies gilt für das gesamte Jahr)

und als mittelbar zulageberechtigte und damit unter Umständen mit einem beitragsfreien, abgeleiteten Riestervertrag

  • die Ehepartner aller Zulagenberechtigten, sofern sie nicht selbst zu den oben genannten Personen gehören (geregelt in § 79 Satz 2 EStG)

Eine unmittelbare Zulageberechtigung ist stets vorrangig gegen eine mittelbare.

Nicht zulagenberechtigter Personenkreis und nicht anspruchsberechtigt:
nicht rentenversicherungspflichtige Selbstständige,

Das heißt: Wer als „vermeintlich versicherungspflichtiger“ einen Riestervertrag abgeschlossen und für sich und seinen Partner Zulagen und / oder Steuererstattungen erhalten hat, muss diese zurückzahlen, wenn er als „nachträglich festgestellter, nicht rentenversicherungspflichtiger“ sich nicht rückwirkend als freiwillig Pflichtversicherter einstufen lassen kann oder lässt. Besonders fatal könnte sich das vor allem bei „Wohn-Riester“ auswirken, wenn das Geld in der Immobilie gebunden ist.

Über 1 Million Betroffene geschätzt

Fachleute gehen davon aus, dass dieses Problem "über eine Million Menschen betrifft, die nach Auffassung der Sozialgesetzgebung keine Angestellten sind, sondern Mitunternehmer." Sie zahlen Abgaben, obwohl sie dazu nicht verpflichtet sind. Bei Arbeitslosigkeit oder der Insolvenz ihres Unternehmens müssten sie damit rechnen, keine Sozialleistungen zu erhalten. "Würden sich diese Personen erfolgreich gegen ihre Pflichtzahlungen zur Wehr setzen, könnte das einen Exodus für unser Sozialsystem bedeuten". Deswegen hat die Bundesregierung wohl auch kein Interesse daran, das Thema anzupacken.

Unverständlich für den Autor ist, dass dieses Thema vom möglicherweise betroffenen Personenkreis verdrängt und angebotene, selbst kostenlose Information nicht angenommen wird. Möglich ist, die unangenehme Wahrheit und das unangenehme, emotional starke Gefühl zu ignorieren fällt leichter, auch wenn man in ein finanzielles Chaos fällt oder den Angehörigen hinterlässt, als sich mit der unbekannten, schwierigen Materie auseinanderzusetzen. Auch bei HWK, IHK u.a. Organisationen findet man kaum Interesse oder Aufklärung.

 

Betroffener Personenkreis dieser Lücke im Gesetz

Von der mangelhaften sozialen Absicherung von Familienangehörigen in Kleinbetrieben ist eine Vielzahl von Betrieben betroffen. Zahlt jeder über fünf Jahre ca. 500 € monatlich an Sozialbeiträgen ein, haben die Sozialkassen schon Milliarden €uro ohne Verpflichtung zu einer Gegenleistung kassiert. Ein lukratives Geschäft. Kein Wunder, dass Rentenkasse und Arbeitsamt den Missstand gerne verschweigen.

Die mitarbeitenden Ehefrauen in den Handwerksbetrieben trifft die Gesetzeslücke besonders. Aber auch Söhne, Schwiegersöhne, Töchter und alle sonstigen Verwandten sind benachteiligt. Üblicherweise führt in kleinen Betrieben der Ehemann die Geschäfte des Familienbetriebes und die Ehefrau bzw. eines der Kinder erledigen die Verwaltungsaufgaben wie Buchhaltung. Oder der Sohn, der den Betrieb später übernehmen soll, begleitet im Betrieb eine verantwortliche Position. In dieser Konstellation haben die Familienangehörigen bereits die erste Voraussetzung erfüllt, die später im Leistungsfall zur Verweigerung von Arbeitslosengeld bzw. Rente führen kann.

Gelingt es der Rentenkasse oder dem Arbeitsamt außerdem nachzuweisen, dass der Familienangehörige sich für den Betrieb über das übliche Maß eines durchschnittlichen Arbeitnehmers hinaus (z.B. Firmen-Kontovollmacht, eigenständige Materialeinkauf, freie Arbeitszeiteinteilung, Pausen – während der Arbeitszeit zum Frisör oder einkaufen -) eingesetzt hat, braucht sie nicht zu leisten.

Führungskräfte (angestellte) können aus der Sozialversicherung austreten.
Eine andere Argumentation führt bei Führungskräften dazu, dass diese sich ebenfalls aus der Sozialversicherung befreien lassen können. Hier spielt das Tatsächliche Handlungsgeschehen die entscheidende Rolle. Einfaches Beispiel: Eine Heizungsbaufirma verliert durch Tod des Inhabers ihre Gewerbeerlaubnis, da der Inhaber als Heizungsbaumeister auch der Konzessionsträger war. Die Firma stellt einen neuen Heizungsbaumeister ein, welcher für die Firma in der Handwerksrolle eingetragen wird und stellt somit die nötige Konzession für die Firma sicher. Diese Führungskraft kann sich von der Sozialversicherung befreien lassen, weil er wesentliche unternehmerische Tätigkeiten ausübt und als einziger über die nötige fachliche Qualifikation verfügt.

Ob ein Austritt oder eine freiwillige Versicherung zum Mindestbeitrag oder eine "freiwillige Pflichtversicherung" sinnvoll und ratsam ist, muss außerordentlich penibel geprüft werden. Diese Entscheidung hat nämlich weitreichende sozialrechtliche und steuerliche Folgen für den Selbständigen bzw. Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Chaos im System

Dass die Sozialkassen zwar Beiträge kassieren, aber später die Leistung verweigern dürfen, liegt an der Unübersichtlichkeit des deutschen Sozialversicherungssystems. Die Folgen der mangelhaften Behördenkoordination haben die mitarbeitenden Familienangehörigen zu tragen: Der Familienangehörige hat jahrelang Sozialabgaben entrichtet, obwohl er dazu überhaupt nicht verpflichtet war. Er besitzt keinen Rechtsanspruch auf Arbeitslosengeld oder Rente, sondern kann allenfalls die von ihm eingezahlten und nicht verjährten Beiträge heraus verlangen. Neben den verjährten Beiträgen ist dem Betroffenen als weiterer Schaden der entgangene Zinsgewinn entstanden. Der Betroffene hat außerdem als dritte Schadensposition die entgangene Kapitalrendite zu beklagen, die er bei privater Vorsorge erwirtschaftet hätte. Trotz dieser erheblichen Schadenspositionen lässt der Gesetzgeber den Betroffenen im Regen stehen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Ersatz des Zins- und Verjährungsschadens. Mehr als vier Jahresbeiträge für die Arbeitslosenversicherung erhält der Familienangehörige nicht zurück. Dem steht die Verjährung entgegen. Bei einem Beitragssatz von 6,5 Prozent des Bruttolohns, kommen schnell einige 10.000 € zusammen. Ein Geschenk an den Staat.

Die Rentenkassen sind etwas großzügiger, in dem sie keine Verjährung sehen. Aber selbst wenn der Betroffene alles eingezahlte Geld zurückerhält oder die Pflichtversicherung in eine freiwillige Rentenversicherung umwandelt, ist entgangene Zinsgewinn im Vergleich zur privaten Altersvorsorge schmerzlich.

Beispiele und Fallbeschreibungen

Ein Angestelltenverhältnis in der Familie im weitesten Sinne ist üblich und wird von Steuerberatern auch empfohlen. Stichwort: „Ehegattengehalt und Steuern sparen!“, egal was es kostet.

Damit fließen Gehälter und meist auch gut gemeinte Beiträge in die angenommene Sozialver- und Absicherung.

(1) M. F. (53) ist als kaufmännische Angestellte im Betrieb (Autohaus) Ihres Mannes beschäftigt. M. F. führte im Büro die Regie, wickelte Kaufverträge mit Kunden und Lieferanten ab. War für die Lohnabrechnungen ebenso zuständig wie für alle anderen Entscheidungen. Sie lies ihren Sozialstatus überprüfen. Der Versicherungsträger entschied, dass Frau M. F. den Betrieb wie eine Unternehmerin führt, wichtige Entscheidungen selbst fällt und somit nicht sozialversicherungspflichtig ist. M. F. erhielt knapp 90.000,- € rückerstattet. Das entspricht aufgrund des Alters einer mtl. Rente von z. ZT. ca. 150 €.
Der (Un)Rat zur Auszahlung war vielleicht gut für die Provision des ??Verkäufers ?

(2) H. K. (27). hat seit 3 Jahren seinen Schlosser Meisterbrief und arbeitet als Angestellter im Betrieb seines Vaters V. K. (60). H. K. arbeitet im väterlichen Betrieb seit er seinen Gesellenbrief hat. Seit der bestandenen Meisterprüfung vor drei Jahren überträgt ihm sein Vater immer mehr Aufgaben weil er in spätestens zwei Jahren den Betrieb mit derzeit 12 Angestellten übernehmen soll. Auf Anraten seines Finanzberaters lies er einen Sozialversicherungscheck durchführen. Ergebnis: Im vorliegenden Fall war die Betriebsübergabe das Ziel. Die suggestive Erweiterung der Aufgaben und die damit immer mehr werdende Verantwortung von H. K. sind deshalb absolut Unternehmenstypisch. H. K. wurde nie wie ein normaler Angestellter behandelt. H. K. erhielt den Status "nicht sozialversicherungspflichtig" rückwirkend seit seiner Gesellenzeit und ist auch künftig für die Zahlungen zur Arbeitslosen- und gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit.

Rat: Vorsorgebetrag / -aufwand für das Alter in € = wie Pflichtbeitrag in GRV

(3) A. U. (32) arbeitet seit 19xx in einer Arztpraxis und verrichtet dort die üblichen Aufgaben einer Arzthelferin. Vor vier Jahren hat Sie Ihren Chef geheiratet, mit dem Sie bereits seit 1996 in einer Lebensgemeinschaft wohnte. A. U. hat im Laufe der Zeit das Gebäude erworben in dem sich auch die Arztpraxis befindet und vermietet diese inzwischen an Ihren Mann. Auch den Leasingvertrag für das Röntgengerät hat sie mitunterschrieben. Einen 8 Stunden Tag kennt sie nicht. Sie kommt mit Ihrem Mann, und verlässt als letzte spät in der Nacht die Praxis. Auch in diesem Fall entschied der Sozialversicherungsträger dass Frau A. U. nicht sozialversicherungspflichtig ist, da diese in besonders enger Weise mit dem Betrieb verbunden ist. Kein nichtverwandter, normaler Arbeitnehmer unterschreibt einen Leasingvertrag für seinen Chef. Auch wenn der Mietzins der Praxis nicht pünktlich bezahlt werde, ist nicht mit einer üblichen Konsequenz oder gar Kündigung zu rechnen. Die Sozialversicherungsbeiträge wurden bis 19xx, seit sie in eheähnlicher Gemeinschaft mit ihrem Chef lebte, zurückerstattet.

Rat:Trotzdem eine eigenständige Altersvorsorge nicht vergessen!

(4) S. R. (57) war die gute Seele im Malerbetrieb Ihres Mannes. Sie schmiss den gesamten Laden, kümmerte sich um die Rechnungsstellung, veranlasste alle Betrieblichen Zahlungen, erstellte Angebote u.s.w. Vor drei Jahren erlitt Frau S. R. einen schweren, in den privaten Bereich fallenden Unfall und ist seither zu 100% erwerbsgemindert / berufsunfähig. Ihr Antrag auf Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente wurde abgewiesen. Begründung: Frau R. hat zwar in die Sozialversicherung einbezahlt, war/ist aber aufgrund Ihrer unternehmerischen Tätigkeit nicht sozialversicherungspflichtig. Sie hätte sich deshalb privat absichern bzw. freiwillig pflichtversichern müssen. Jede Leistung wird verweigert.

Rat: Nicht mehr möglich.

(5) R. L. (37) und seine Frau S. L. haben vor 16 Jahren geheiratet. Herr R. L. arbeitete als Speditionskaufmann für den Lebensunterhalt und ermöglichte damit das Studium seiner Frau zur Architektin. Vor vierzehn Jahren wurden alle Ersparnisse eingesetzt und ein Kredit aufgenommen, welcher inzwischen zurückbezahlt ist, um ein Architekturbüro zu eröffnen. Frau S. L. führt dieses Büro seither, hat vier feste und drei freiberufliche Mitarbeiter. Vor zwölf Jahren wurde entschieden, das Frau L. das Architekturbüro (rund 250.000.- € Jahresgewinn) weiterführt, und Ihr Mann seinen Job an den Nagel hängt. Um Versicherungsbeiträge zu sparen, ist Herr R. L. seither als Bürohilfe bei seiner Frau angestellt und „verdient" rund 600,- € monatlich. Bei Herrn R. L. wurde ein Tumor festgestellt, daraufhin mehrfach operiert, der Tumor entfernt. Die Kosten von insgesamt 56.450,- € musste Herr L. aus eigener Tasche bezahlen. Die Krankenkasse lehnte die Regulierung ab. Herr L. hat das Architekturbüro im Wesentlichen finanziert, es wurde in der ehelichen Zugewinngemeinschaft angeschafft und Herr L. bürgte auch für den Kredit mit. Herr L. ist also Mitunternehmer, auch wenn er selber nicht aktiv mitarbeitet, so ist sein Lebensstandart maßgeblich am Erfolg oder Nichterfolg des Büros abhängig. Herr L. hätte sich entweder privat krankenversichern müssen, oder sich als freiwilliges Mitglied, mit natürlich wesentlich höheren Beiträgen, in einer gesetzlichen Kasse anmelden müssen. Die Leistung wurde verweigert. Zusätzlich zu allem Ärger ist noch ein Strafverfahren wegen Verdacht auf Sozialversicherungsmissbrauch anhängig.

Rat: Nicht mehr möglich.

Was tun - Gesetzeslücke nicht bekannt

Tipp für Sie: In den vorgenannten Fällen hätte eine rechtzeitige bzw. sofortige Überprüfung des Sozialversicherungsstatus Klarheit und Rechtssicherheit geschaffen um diese Situationen, Beitragszahlung ohne Rendite bzw. im Leistungsfall eine Leistungsverweigerung gar nicht erst entstehen lassen können.

Von den Sozialkassen ist allenfalls eine halbherzige Aufklärung zu erwarten. Sie profitieren von der Unwissenheit ihrer Beitragszahler.

Hinzu kommt, dass der Fall der Leistungsverweigerung früher nur ausnahmsweise zum Tragen kam. Familienangehörige wurden nicht arbeitslos und der Leistungsfall zur Rente wird wegen des Bemessungsalters erst in den nächsten Jahren an Bedeutung gewinnen. Aufgrund der schlechten Wirtschaftslage hat sich dies allerdings geändert. Gerade in der Not, wenn dann wegen Leistungsverlangen aus Not, verweigern die Sozialkassen jegliche Solidarität.

Befreiung, ja oder nein?

Nun gibt es gewichtige Gründe, eine private Vorsorge zu bevorzugen. In der Regel locken Werbeversprechungen (s. Rürup-Rente - Werfen Sie Ihr Geld nicht in ein schwarzes Loch ), angebliche Steuerersparnis und die weitaus bessere Rendite, was auch vernünftig erscheint. Allerdings: Geht die betroffene Person selbst Pleite, ist häufig die private Altersvorsorge für immer weg. Die Altersvorsorge muss bis auf den nicht pfändbaren Teil aufgelöst und der Rückkaufswert wie auch die Rente zur Schuldentilgung verwendet werden. Das Rentenkapital aus öffentlichen Kassen hingegen ist sicher vor der eigenen Verbraucherinsolvenz. Interessante und durchaus lukrative Möglichkeiten bietet jedoch auch die private Vorsorge.

Egal, ob sich der Familienangehörige für eine private oder öffentliche Vorsorge oder für beides entscheidet, er muss zumindest seinen versicherungsrechtlichen Status feststellen lassen. Der Familienangehörige benötigt Rechtssicherheit, ob er auf staatliche Fürsorge zurückgreifen kann.

Neue Gesetze

Auf Druck der Handwerksverbände hat der Gesetzgeber den Missstand für die Zukunft abgemildert. Gemäß dem III. und IV. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (HARTZ III/IV) muss der Arbeitgeber bei einer Neuanmeldung zu den Sozialkassen einen mitarbeitenden Familienangehörigen besonders ausweisen. Die Bundesversicherungsanstalt führt dann eine Prüfung des versicherungsrechtlichen Status des Familienmitglieds durch, an welche die Arbeitsämter für fünf Jahre gebunden sind.

Das neue Gesetz gilt jedoch nur für die Familienangehörigen, welche nach dem 01.07.2004 in den Betrieb neu aufgenommen werden. Die Altfälle müssen die Rechtsunsicherheit nach wie vor hinnehmen bzw. sind auf einen Antrag auf Überprüfung ihres sozialversicherungsrechtlichen Status verwiesen.

Ergebnis

Familienangehörige, die im Familienbetrieb als Arbeitnehmer angestellt sind und regelmäßig Beiträge zur Sozialversicherung entrichten, werden trotz Beitragszahlung voraussichtlich weder Arbeitslosengeld noch Rente erhalten. Ursache dafür ist eine Lücke im Gesetz, die von den Versicherungsträgern auf Kosten des betroffenen Personenkreises unterschiedlich ausgelegt wird. Jeder mitarbeitende Familienangehörige sollte seinen sozialversicherungsrechtlichen Status klären lassen. Entscheidet sich der Familienangehörige - was überwiegend der Fall ist - für eine private Vorsorge, kann er sich mit professioneller Hilfe von seiner Beitragspflicht befreien lassen.

Wie erhält man Klarheit?

Sozialversicherungspflichtig oder nicht? Eine Überprüfung des sozialversicherungsrechtlichen Status schafft Klarheit.

  • Wird Sozialversicherungsfreiheit festgestellt, besteht Anspruch auf Rückerstattung von SV-Beiträgen. Und das bis zu 30 Jahre (Neue Bundesländer ab 01.01.1991)! Wird vom Arbeitsamt rückwirkend keine Sozialversicherungspflicht festgestellt, werden Ansprüche auf Unterstützung im Fall der Arbeitslosigkeit verweigert. Und bisher eingezahlte SV- Beiträge können dann nur für maximal vier Jahre erstattet werden.
  • Wird Sozialversicherungspflicht bestätigt, haben Sie einen Bescheid, der Ihre Ansprüche untermauert (für 5 Jahre)!
Tipp 1: Fragen Sie sich, ob es eine finanzielle Katastrophe wäre, wenn sich herausstellt, dass Ihre bisherige Einschätzung als falsch herausstellen würde?
Wie würde Ihr Leben und das Ihrer Angehörigen ohne finanzielle Absicherung und Einkommen weitergehen?
Nur wenn Sie sich und von Ihnen finanziell Abhängige nicht in Not bringen, dürfen Sie auch Fehlentscheidungen treffen.
Tipp 2: Wägen Sie ab: Was würden Sie verlieren, wenn Sie nichts tun würden?
Was könnten Sie gewinnen, wenn Sie sich für die richtige Entscheidung entschließen würden?
Wie sind dann die Folgen kurz- und langfristig für Ihr Leben?
Tipp 3: Wie auch immer Sie selbst Ihren Status einschätzen, lassen Sie ihn überprüfen!
Tipp 4: Nutzen Sie Ihre Chance aufgrund Ihres jetzigen Wissens.
Lassen Sie sich beraten und nehmen Sie evtl. unsere Hilfe in Anspruch.
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Autor
Bruno Steiner
Anschrift
Bruno Steiner

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