Um die private Vorsorge zu unterstützen, fördert der Staat diese mit steuerlichen Anreizen.
Rürup-Sparer profitieren evtl. von einer steuerlichen Förderung. Die Beiträge zur Rürup-Rente kann man vom ersten Euro (€) an steuerlich als Sonderausgaben geltend machen (absetzbar).
Die Rürup-Rente wird insbesondere für Gutverdienende, Selbstständige und Freiberufler als attraktiv angepriesen durch die Möglichkeit des Sonderausgabenabzugs.
Dabei handelt es sich um einen Freibetrag und nicht, wie häufig suggeriert bzw. angenommen wird, um einen Steuererstattungsbetrag. Die Steuerersparnis ergibt sich aus der persönlichen Steuerschuld und beträgt somit nur einen Teil bis Nichts des Anrechnungsbetrages.
Allerdings kann man nicht x-beliebig viele Beiträge steuermindernd geltend machen. Der Gesetzgeber hat hier eine Obergrenze eingeführt. Sie beträgt bei Ledigen jährlich 20.000 € und bei Verheirateten 40.000 €. Zudem hat der Bund die Rürup-Rente in Schritten eingeführt. So ließen sich in 2007 nur maximal 64% der eingezahlten Beiträge steuerlich geltend machen. Zahlte ein Lediger in 2007 also den Höchstbetrag von 20.000 € ein, kann er nur 12.800 € steuerlich geltend machen (Verheiratete 25.600 €). Dieser Prozentsatz erhöht sich dann jedes Jahr um 2 Prozentpunkte, so dass in 2008 66% der Beiträge und im Jahr 2025 dann die vollen Beiträge zur Rürup-Versicherung geltend gemacht werden können.
Auf diese Höchstbeträge werden die tatsächlichen (z.B. gesetzliche Rentenversicherung) oder z.T. auch fiktiven Beiträge zu adäquaten Vorsorgeaufwendungen angerechnet.
Die Auszahlphase
Durch diese schrittweise Einführung sind umgekehrt die Auszahlungen der Rürup-Rente im Rentenalter bis 2040 ebenfalls nur begrenzt steuerpflichtig. Ab 2007 erstmals gezahlte Renten unterliegen zu 54% der Steuer, 2008 sind es 56% usw. .
Bis 2020 steigt der steuerpflichtige Prozentsatz jedes Jahr um 2 Prozentpunkte, danach nur noch um 1 Prozentpunkt. Ab 2040 müssen die Rentenzahlungen aus der Rürup-Rente dann voll versteuert werden. Dabei wird der Anteil der zu versteuernden Rürup-Zahlungen zu Beginn des Rentenbezuges festgelegt, der dann ein Leben lang gilt. Muss ein Rentner also im 1. Jahr seiner Rentenphase 60% der Rürup-Rente versteuern, bleiben 40% der Rente steuerfrei und dieser Anteil für die folgenden Jahre bestehen.
Stirbt der Sparer aber in der Sparphase oder die Rentenphase ist bis zum Tode nur kurz, ist der gesamte einbezahlte Geldbetrag für die Angehörigen verloren, denn eine Rürup-Rentenversicherung hat viele, meist verschwiegene Nachteile:
Teure* Zusatzversicherungen:
Hinterbliebenenversorgung bieten Versicherungsunternehmen an. Ehepartner und Kinder bekommen in diesem Fall die dann vereinbarte Rentenzahlung. Kinder allerdings nur so lange, wie für sie ein Kindergeldanspruch besteht.
Zahlungen einer Rürup-Hinterbliebenen-Rente werden auf Ansprüche der gesetzlichen Hinterbliebenen-Rente angerechnet, d.h., dass die gesetzlichen Ansprüche vermindert werden bis auf Null.
Berufsunfähigkeitsschutz kann ebenfalls vereinbart werden. In diese möglichen Zusatzverträge dürfen aber nicht mehr als 49 % des Beitrags fließen. Mehr als 50 Prozent des Beitrages müssen dem Aufbau der Altersvorsorge dienen.
Der Staat fördert so indirekt durch Steuervorteile auch eine Hinterbliebenen- und Berufsunfähigkeitsabsicherung. Das ist aber nicht sinnvoll, weil eine Berufsunfähigkeitsrente aus diesen Verträgen entsprechend des individuellen Steuersatzes versteuert werden muss, während Leistungen aus einer "normalen" Berufsunfähigkeitsversicherung zu einem geringeren Teil zu versteuern sind.
Dies bedeutet eine Knebelung des Sparers in eine unwirtschaftliche und unflexible Versicherung.
Sozialhilfe trotz Rürup: Lebensversicherungen sind pfändbar und keinesfalls insolvenzfest!
Dass die Rürup-Rentenversicherung mit dem Argument „sicher vor Pfändung und bei Insolvenz“ verkauft wird, findet sich tausendfach auch im Internet – ein folgenschwerer Irrtum für die Betroffenen.
- Bundesgerichtshof und Gesetzgeber: Nur Arbeitnehmer und Beamte geschützt - Mittelstand, Gewerbetreibende und Freiberufler vom Versicherungsvertrieb getäuscht?
Quelle: von Dr. Johannes Fiala, Rechtsanwalt (München) und Dipl.-Math. Peter A. Schramm
Bereits durch Urteil vom 08.10.1997 hat das Landgericht (LG) Braunschweig entschieden, dass „Freiberufler, nicht berufstätige Personen und Gewerbetreibende“ bei „Versicherungsrenten zum Lebensunterhalt im Alter“ gesetzlich keinen Pfändungsschutz genießen. Nur bei „Arbeitnehmern und Beamten“ ist dies allerdings gesetzlich vorgesehen.
Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt: Pfändungsschutz nur für Beamte und Angestellte
Der BGH bestätigte durch sein aktuelles Urteil vom 15.11.2007 (Az. IX ZB 99/05), dass private Versicherungsrenten (z.B. Versorgungs-, Unfall- und Berufsunfähigkeitsrenten) der Freiberufler, Gewerbetreibenden und Selbstständigen grundsätzlich keinerlei Pfändungsschutz genießen, denn dies ist kein Arbeitseinkommen im Sinne der Pfändungsschutzvorschriften, §§ 850 ff. ZPO.
Pfändungsschutz nur „wegen besonderer Härte“ zur Vermeidung der Sozialhilfe
Bereits 1997 hat das LG Braunschweig entschieden, dass in derartigen Fällen nur ausnahmsweise ein Teil pfändungsfrei bleibt, und zwar der Höhe nach nur der Sozialhilfesatz, § 765a ZPO: Damit soll aber nur der Staat entlastet werden – mehr verbleibt dem Rürup-Sparer dann voraussichtlich heute auch nicht, wenn
Zwangsvollstreckung oder Insolvenz eintreten.
„Denn eins ist sicher – die Rente!“: Aber nur in Höhe des Sozialhilfesatzes
Getäuschte Versicherungskunden haben dann Anspruch auf Rückabwicklung und Schadensersatz,
einschließlich entgangener Kapitalerträge. Ansatzpunkte sind Marketinghaftung sowie Falschinformation – über „Nicht-Versicherungsalternativen“ hat ein Versicherungsagent selten aufzuklären (OLG Hamm, Urteil vom 01.08.2007, Az. 20 U 259/06).
„Sichere private Altersvorsorge“ seit 31.03.2007 - über Hartz-IV-Niveau?
Der Gesetzgeber hat 2007 eine pfändungsfreie „Kleinrente“ durch § 851c ZPO eingeführt, wenn es sich insbesondere um reine Rentenversicherung ohne Kapitalwahlrecht handelt. Weder dürfen Verfügungen möglich sein, noch darf eine Kapitalzahlung vereinbart werden – ausgenommen für den Todesfall. Ein Bezugsrecht darf nur für Angehörige vorgesehen werden. Der Schuldner kann derzeit vom 18. bis zum 29. Lebensjahr 2000 €, vom 30. bis zum 39. Lebensjahr 4000 €, vom 40. bis zum 47. Lebensjahr 4500 €, vom 48. bis zum 53. Lebensjahr
6.000 €, vom 54. bis zum 59. Lebensjahr 8000 € und vom 60. bis zum 65. Lebensjahr 9.000 € jährlich „geschützt“ ansparen – der pfändungsfreie Rückkaufswert darf jedoch derzeit 238 TEUR nicht übersteigen. Damit kann
theoretisch eine Altersvorsorge auf dem Niveau eines Existenzminimums angespart werden – je nach Produktqualität aber eben auch bloß die Hälfte (monatlich 800 bis 1.600 EUR).
In der Auszahlungsphase ist das Geld (zusammengerechnet mit anderen betrieblichen und privaten sowie gesetzlichen Renten) jedoch nur im Rahmen des pfändungsfreien Existenzminimums bei Insolvenz und Pfändung geschützt – eben wie Arbeitseinkommen. Auch künftige Ansprüche können Gläubiger pfänden, so dass der Versicherungskunde auch eine „null Auszahlung“ bekommen kann.
Kein Schutz von Einmal-Kapitalauszahlung bei Riester und Rürup
Der neue § 851d ZPO schützt nur laufende Auszahlungen, und dies nur im Rahmen der üblichen pfändungsfreien Beträge (beim Ledigen knapp 990 € monatlich, nämlich wie Arbeitseinkommen), nicht jedoch einmalige Kapitalauszahlungen (bei Riester bis 30 %) oder die Abfindung von Kleinbetragsrenten (künftig auch bei Scheidung
möglich).
Kein besonderer Insolvenz- und Pfandschutz für steuerlich geförderte Rürup-Rente
Ursprünglich wollte der Gesetzgeber auch die Rürup-Rente schützen (Bundestagsdrucksache 16/886, Seite 11). Fachautor Dr. Stöber schreibt in der Neuen Juristischen Wochenschrift treffend: „Bei der Rürup-Rente (§ 10 I Nr. 2 lit. b EStG), auf die § 97 EStG nicht anwendbar ist, besteht dagegen nach wie vor kein unmittelbarer Pfändungsschutz für das angesparte Deckungskapital“.
- auch nicht für die Riesterrente
Fachautor Dr. Hasse schreibt im Versicherungsrecht: „Der Versicherungsnehmer hat in der Ansparphase das Recht zu einer vorzeitigen Kündigung des Altersvorsorgevertrages gem. § 165 VVG (a.F.), so dass ihm eine Geltendmachung des Rückkaufwertes zur freien Verfügung möglich ist.“ Und genau dieses Kündigungsrecht können Gläubiger pfänden bzw. kann ein Insolvenzverwalter ausüben.
Kündigungsverzicht schützt nur 100 € Monatsrente sicher vor Pfändung
Allenfalls durch Verzicht auf die vorzeitige Kündigung nach § 165 III 1 VVG-a.F. kann der „Wert gemäß Altersversorgungsfreibetrag nach § 12 II Nr. 3 SGB II“ der Kündigung durch einen Pfandgläubiger oder Insolvenzverwalter entzogen werden: Dabei handelt es sich um einen Rückkaufswert i.H. v. 250 € pro Lebensjahr,
maximal etwa 16.000 € Rückkaufswert. Dies entspricht einer „sicheren“ Rente von schätzungsweisen 100 € monatlich.
Zum Nachdenken: Was passiert, wenn ein Selbständiger z.B. ein schlechtes Wirtschaftsjahr aber einen Kreditbedarf über 100.000 € hat, aber aufgrund des Ratings und Scorings der Banken kein Darlehen mehr bekommt? So kann sich trotz einem „Rürup-Vermögen“ von z.B. 200.000 € und einer Gläubigerforderung von z.B. 100.000 € eine Insolvenz nicht vermeiden lassen, weil man an sein eigenes Geld nie wieder drankommt.
Es ist geradezu pervers, dass zwar der Insolvenzverwalter und die Gläubiger, nicht jedoch die Sparer bei Bedarf Zugriff auf ihr eigenes Geld haben.
Zusätzlich soll es künftig bei Ehescheidungen zu einer Teilung jedweder Versorgung beider Ehegatten kommen, die dann ggf. als Einmalzahlung abgefunden werden kann – und damit jedenfalls der Pfändung zugänglich ist.
Schlechte Alternative für Gewerbetreibende, Freiberufler und nicht Berufstätige
Der BGH verweist auf die Option in die gesetzliche Rentenversicherung einzubezahlen – gleichgestellt sind nur ganz wenige Versorgungswerke. Dann bleibt das Kapital – nur bis zum Rentenbeginn - auch in der Insolvenz erhalten, ist nicht pfändbar und nicht kündbar.
Aber die laufenden Rentenzahlungen können von Gläubigern für die Zukunft gepfändet werden, nach Abzug der monatlichen pfändungsfreien Beträge. Ein nur 1 bis 2 Jahre dauerndes Insolvenzverfahren durch Wohnsitz im Ausland kann dann eine Perspektive sein.
Lücke für private Geringverdiener und zukünftige Armutsrentner:
Teile des laufenden Nettolohns können vorübergehend unpfändbar werden, sofern eine bAV-Entgeltumwandlung erfolgt (BAG Urteil 17.02.1998, Az. 3 AZR 611/97). Die künftigen Leistungen sind jedoch nur im Rahmen der pfändungsfreien Beträge geschützt. In der Unternehmensinsolvenz werden jedoch Finanzamt und Insolvenzverwalter zugreifen wollen – zumeist mit Erfolg, wie die Praxis der Managerhaftung bei Mittelstands-Insolvenzen zeigt.
Altersversorgung durch Vermögen im Ausland ist eine Option: Jedoch drohen wieder Fallen, denn die angebliche „Lebensversicherung mit Konkursprivileg“, verkauft von einem deutschen Vermittler oder einer inländischen Bank, wird immer unter deutsches Recht fallen – und dieses deutsche Recht kennt kein „Konkursprivileg“. Anderslautende Vereinbarungen zum anwendbaren Recht sind in der Regel unwirksam, auch wenn es seit Jahren und bis heute immer wieder anders vom Vermittler oder Berater dargestellt wird.
Rückabwicklung auch bei betrieblicher Altersvorsorge (bAV): Sichere Sozialhilfe !?
Zahlreiche Freiberufler, Selbstständige bzw. Gewerbetreibende sind hier bereits gutgläubig hereingefallen. Dies gilt auch für die bAV, denn beispielsweise das übliche „Verpfändungsmodell“ schützt nicht davor, dass der Versicherer den Rückkaufswert an die Insolvenzmasse zur Schuldentilgung auszahlen muss (LG Erfurt, Az. 3 O 6601/03, Urteil vom 04.12.2003; OLG Thüringen, Az. 1 U 25/04, Beschluss vom 04.05.2004). Der BGH (Az. IX ZR 138/04, Urteil vom 07.04.2005) gestattet die jederzeitige Einziehung von Rückdeckungsversicherungen (damit entfallen Unfall-, Berufsunfähigkeits- und Witwenversorgung) durch den Insolvenzverwalter: Irgendwelche „Gegenansprüche“ genügen für die Aufrechnung, was faktisch einem Totalverlust gleichkommt. „Aber zur Sicherung wurde doch ein
Pfandrecht eingeräumt!?“ Ja - und genau das wird gepfändet. Nur die Sozialhilfe und ein Platz unter der Brücke sind sicher.
Zahlreiche Gestaltungen warten im Ausland – seriöse Angebote können auch einer steuerlichen und rechtlichen Prüfung standhalten.
Etwas hat der Mittelstand gelernt: Dubiose Vermittler schert es oft wenig, ob ihre „Versprechen“ standhalten – die Rechtslage prüft so gut wie keiner. Wenn der eigene Insolvenzverwalter über die rechtlichen Lücken aufklärt, ist es für legale Gestaltungen zu spät. Und die „Versprechen“ des Vermittlers, etwas sei „insolvenzsicher“ stellen sich dann oft rechtlich als reine überzogene unkonkretisierte Werbeanpreisungen dar, die niemand bei etwas eigenem Nachdenken für eine ernsthaft und konkret zugesicherte Eigenschaft hätte halten dürfen.
Fazit: Da das Risiko des Verlustes des eingesetzten Geldes groß ist sowie nur eine minimale Rendite gegenüber einer freien Kapitalanlage erwartet werden kann, rate ich von diesem meiner Meinung nach unsinnigen Produkt „Rürup-Rente“ absolut ab.
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