In Teil 1 des Dramas wurde bereits das Thema "Viele Riester-Sparer beantragen ihre Zulagen nicht" angesprochen.
Teil 2 des Dramas thematisiert nun "Zulagen werden zurückgebucht, und keiner weiß warum!"
Von mehr als 1,5 Millionen Riester-Sparern holt der Bund die staatlichen Zuschüsse zurück, insgesamt geht es um 500 Mio. Euro, berichtete das Wirtschaftsmagazin "Geld & Leben" des Bayerischen Rundfunks.
Sparer sind oft unzureichend informiert und wissen nicht, welche Veränderungen sie an wen melden sollten, denn die Bedingungen für die mögliche Förderung durch Zulagen und Steuerersparnis ist nur schwer zu durchschauen. Selbst Fachleute haben ihre liebe Not damit.
Zitat aus der Presse: „Aus Kreisen der Rentenversicherung wurde diese Praxis mit Bedauern zur Kenntnis genommen: Ziel müsse sein, die Leute im System der staatlich geförderten Altersvorsorge zu halten und sie nicht "durch ruppiges Vorgehen" zu frustrieren, hieß es. Zumal bei den Betroffenen keine Betrugsabsicht zu vermuten sei, wohl aber Unkenntnis oder Fahrlässigkeit. Die Gründe für Zulagenrückforderungen sind laut BR häufig selbst für Anbieter schwer zu durchschauen. „So reiche es, wenn ein Umzug oder die Geburt eines Kindes nicht gemeldet wird.“
Versicherte sollten regelmäßig in ihre Verträge schauen, um Rückforderungen zu vermeiden. Besonders wenn sich die persönlichen Gegebenheiten ändern, ist das notwendig. In einem solchen Fall kann man sich an den Vermittler wenden. Dieser sollte dann den Papierkram bzw. die aufwändige Arbeit und den Kampf gegen die Bürokratie übernehmen, schließlich hat er bei Abschluss eine ordentliche Provision kassiert.
Hilfe zur Selbsthilfe
Ohne bürokratischen Aufwand bekommt man keinen Zuschuss vom Staat. Per Formular (Zulagen- oder Dauerzulagenantrag) müssen Sparer diesen einfordern. Jeder zulagenberechtigte Riester-Sparer kann pro Jahr vom Staat 154 € Grundzulage erhalten. Für jedes kindergeldberechtigte, im Haushalt lebende, zugehörige Kind gibt es weitere 185 €. Für Kinder, die ab dem 01. Januar 2008 geboren wurden sogar jeweils 300 €.
Das klingt einfach, doch die Bürokratie handelt auch hier nach dem Motto: „Warum einfach, wenn es auch kompliziert geht? Da würde es ja jeder begreifen!“
Deshalb hier einige Beispiele, in denen Sparer darauf achten müssen, damit der Staat die Zulage nicht ohne Vorwarnung wieder zurückholt:
Mindesteinzahlung: Um die volle Zulage zu erhalten, muss der Sparer mindestens vier Prozent seines rentenversicherungspflichtigen bzw. adäquaten Vorjahres-Bruttoeinkommens abzüglich der Zulage(maximal 2.100 Euro minus 154 €) in den Vertrag einzahlen. Bleibt er unter dieser Grenze, wird die Zulage anteilig gekürzt.
Ausnahme: mittelbar förderberechtigte brauchen keinen Eigenbeitrag zu leisten
Tipp: Trotzdem 60 € p.a. selbst einzahlen, damit man der Falle „unmittelbar förderberechtigt“ entgeht, weil man irgendeine Bestimmung übersehen oder nicht verstanden hat.
Arbeitslosigkeit und Geringverdiener: Wer seinen Job verliert oder nur sehr wenig verdient, muss 4% aller rentenversicherungspflichtigen / adäquaten Lohnersatzleistungen bzw. Einkommensteile des Vorjahres, mindestens aber 60 € im Jahr in seinen Riester-Vertrag einzahlen, um die volle Zulage zu erhalten.
Geburt eines Kindes: müssen Eltern unbedingt melden, denn bis zum dritten Lebensjahr des Kindes ist die Frau rentenversichert und wechselt dadurch in die unmittelbare Förderberechtigung. Dann muss ein Mindesteigenbeitrag von 4% des Vorjahreseinkommens abzgl. Zulagen, mindestens aber 60 € p.a. bezahlt werden. Versäumt man das, verliert man seinen Zulagenanspruch.
Umzug in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Familienkasse muss man dem Anbieter melden.
Ende des Kindergelds: Werden diese Zahlungen eingestellt, besteht auch bei der Riester-Rente kein Anspruch mehr auf Kinderzulage. Dadurch wird auch die Neuberechnung des Eigenbeitrages zur Sparquote notwendig; ebenso bei schwankendem Jahreseinkommen, außer es liegt über 52.500 € p.a..
Mindestspardauer: frühestens ab dem 60ten Lebensjahr können Leistungen bezogen werden. Der Staat möchte mit der Riester-Rente die Altersversorgung fördern. Deshalb werden bei einer vorzeitigen, förderschädlichen Verwendung, z. B. „sterben“, die Zulagen und Steuererstattung wieder zurückgefordert.
Ausnahme: „Wohn-Riester“ kann vor dem 60ten Lebensjahr beansprucht werden.
Scheidung: Ist ein Ehepartner nicht rentenversicherungspflichtig, hat er trotzdem einen abgeleiteten Anspruch auf Riester-Zulage (Huckepack- oder auch Rucksackvertrag genannt), ohne selbst Beiträge einzahlen zu müssen. Voraussetzung: Der unmittelbar zulagenberechtigte Ehegatte zahlt seinen Eigensparanteil in einen Riester-Vertrag ein. Mit der Scheidung geht der abgeleitete Förderanspruch aber verloren.
Wie der aktuellen Presse / Medien zu entnehmen ist, gibt es Fälle, wo sich der Staat die bereits ausbezahlten Zulagen einfach aus dem Depot des Sparers wieder zurückholt. Der Anbieter muss die Kunden darüber informieren, wenn der Staat sich die Zulagen zurückholt. Leider erfährt man das zu spät und ohne Vorwarnung bzw. Begründung „Warum?“.
Ob die nun Betroffenen tatsächlich Fehler gemacht haben oder der Fehler bei der Zulagenstelle liegt, ist noch nicht geklärt. Deshalb sollte jeder Sparer selbst prüfen oder prüfen lassen, ob dies zu Unrecht erfolgte. In diesem Fall können Sie als Riester-Sparer über Ihren Anbieter bei der ZfA eine formlose (Wieder-)Festsetzung der Zulage beantragen, und zwar innerhalb eines Jahres nach der entsprechenden Information durch den Anbieter. Daraufhin muss die ZfA einen Festsetzungsbescheid erlassen. Sollte es beim Wegfall der Zulage bleiben, ist gegen diesen Bescheid Einspruch und eine Klage beim Finanzgericht möglich.
Fazit: Ob die Riester-Voraussetzungen für eine Förderung noch vorliegen, sollte regelmäßig überprüft werden, auch wenn es nervt. Denn leider sind nicht nur die Regeln für die staatliche Förderung unnötig kompliziert, sondern auch die verschiedenen Riester-Produkte selbst.
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