Fachartikel des Bundesverbandes Finanz-Planer e.V.

Antwort auf das Schreiben vom 02.09.2010

Dr. M. F., MdB:

Zu Punkt Nettodarlehensbetrag ; Gesamtkreditbetrag und Gesamtbetrag

Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom 29. Juli 2009 findet sich die Legaldefinition des Begriffs "Nettodarlehensbetrag" in Artikel 247 § 3 Absatz 2 Satz 2 EGBGB. Danach ist der Nettodarlehensbetrag "der Höchstbetrag, auf den der Darlehensnehmer aufgrund des Darlehensvertrags Anspruch hat." (siehe auch die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BT-Drs. 16/11643, S. 125).

Dabei wurde zwar der Begriff "Nettodarlehensbetrag" aus den früheren §§ 491 Abs. 2 Nr. 1, 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 BGB in das neue Recht übernommen, nicht aber die bisherige Definition. Sowohl der neue Gesetzestext als auch die Begründung hierzu stellen auf den Betrag ab, auf welchen der Darlehensnehmer aufgrund des Darlehensvertrags Anspruch hat. Dieser Betrag ist früher tatsächlich oftmals als Bruttodarlehensbetrag bezeichnet worden.

Die neue Terminologie erscheint aber durchaus sachgerecht. Mit Nettodarlehensbetrag wird der Betrag bezeichnet, den der Verbraucher zurückzahlen und verzinsen muss. Dem gegenüber steht als "Bruttobetrag" der Gesamtbetrag, nämlich wie unten dargestellt die Summe aus Nettodarlehensbetrag und Gesamtkosten. Der von der Verbraucherkreditrichtlinie verwandte Begriff "Gesamtkreditbetrag" wurde bewusst nicht übernommen, weil dieser leicht als Summe aller zu leistenden Zahlungen missverstanden werden kann. Jedenfalls sollte eine erneute Änderung der Begrifflichkeit in kurzer Zeit vermieden werden , um nicht Anlass für weitere Verwirrungen zu geben.

Der Begriff "Gesamtbetrag", gemäß Artikel 247 § 3 Absatz 2 Satz 1 EGBGB die Summe aus Nettodarlehensbetrag (bzw. nach der Richtlinie Gesamtkreditbetrag) und Gesamtkosten, wurde von der Verbraucherkreditrichtlinie übernommen. Deren Definition des von Prof. Bockholt vorgeschlagenen Begriffs "Gesamtkreditbetrag" wiederum stellt nicht auf den "Gesamtaufwand" als Summe von "Nettodarlehensbetrag und Gesamtkosten" ab. Auch hier dürfte also eine erneute Umbenennung zu mehr Missverständnissen führen. Im Übrigen wären bei derartigen Neudefinitionen die inhaltlichen Vorgaben der weitestgehend vollharmonisierenden - Richtlinie zu beachten. Diese stünden auch der Errichtung zusätzlicher Pflichten entgegen.

Dies gilt insbesondere für die Forderung, den Auszahlungsbetrag als Pflichtangabe in Werbung und Vertrag einzuführen. Die Verbraucherkreditrichtlinie sieht eine Pflicht zur Angabe des Auszahlungsbetrags nämlich gerade nicht vor. Allerdings dürfte die Höhe des auszuzahlenden Betrags auch ohne gesetzliche Regelung stets Gegenstand der Vertragsverhandlungen sein. Denn Ausgangspunkt für den Verbraucher und damit Kerninhalt seiner Recherchen sowie der Vertragsverhandlungen wird dessen Finanzierungsbedarf, also der Auszahlungsbetrag, sein.

Zu Punkt Effektivzinsangaben

Die Effektivzinsangaben bei unechten Abschnittsfinanzierungen werden in der Preisangabenverordnung (PAngV) in § 6 Abs. 4 sowie im Anhang zu § 6 PAngV, Punkt 11 j geregelt. Welche der beiden Vorschriften im Einzelfall angewendet werden muss, hängt von der konkreten Vertragsgestaltung ab. Je nach Parteivereinbarung wird dabei im Falle des § 6 Abs. 4 der Sollzins der ersten Zinsbindungszeit "fortgeschrieben", im Falle des Anhangs zu § 6 PAngV, Punkt 11 j wird dagegen der heutige Wert eines Referenzzinssatzes verwendet. Der damit für die Berechnung angenommene Anschlusszinssatz muss dabei eine Prognose darstellen, da sein tatsächlicher Wert zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unbekannt ist. Damit handelt es sich bei dem effektiven Jahreszins für derartige Verträge ebenfalls um eine Prognose, die aus der Natur der Sache den tatsächlichen Wert ex ante nur in seltenen Fällen genau treffen kann. Das Instrument des effektiven Jahreszinses dient dem Verbraucher damit als Unterstützung bei seiner Entscheidungsfindung, es kann jedoch die detaillierte Auseinandersetzung mit den einzelnen Vertragsbedingungen nicht ersetzen.

Zu Punkt Einbindung der freiwilligen Restschuldversicherungen

Für die Restschuldversicherungen gilt § 6 Abs. 3 Nr. 4 PAngV. Die Regelung verpflichtet den Kreditgeber in die Berechnung des effektiven Jahreszinses grundsätzlich alle Kosten einzubeziehen , "die der Kreditnehmer im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag zu entrichten hat", mit der Ausnahme der "Kosten für solche Versicherungen und für solche anderen Zusatzleistungen, die keine Voraussetzung für die Kreditvergabe oder für die Kreditvergabe zu den vorgesehenen Vertragsbedingungen sind". Macht der Kreditgeber die Kreditvergabe vom Abschluss einer Restschuldversicherung abhängig, ist er nach der zitierten Regelung der PAngV dazu verpflichtet, die Kosten einer solchen Versicherung in die Berechnung des effektiven Jahreszinses einzubeziehen. Er ist hierzu auch verpflichtet, wenn der Abschluss einer Restschuldversicherung Voraussetzung für den Abschluss eines Kreditvertrags zu den vom Kreditgeber vorgesehenen Vertragsbedingungen ist. Handelt es sich dagegen um ein optionales Angebot, dessen Annahme keinen Einfluss auf die Vertragsbedingungen hat, ist der Kreditgeber von dieser Pflicht befreit. Diese vom EU-Recht vorgeschriebene Differenzierung ist nachvollziehbar und in der Zielsetzung auch klar (siehe Art. 3 Buchstabe g der Verbraucherkreditrichtlinie). Die Effektivzinsangabe soll Kosten im Zusammenhang mit Versicherungen widerspiegeln, die der Kreditnehmer im Hinblick auf den konkret angebotenen Kredit nicht vermeiden kann.

Zu Punkt Angabe von Provisionen bei Krediten

Die Bundesregierung beobachtet den Bereich der Finanzanlagen und -vermittlung sorgfältig. Derzeit wird insbesondere geprüft, ob und inwieweit im Bereich der Vermittlung weiterer gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht. Dabei wird auch zu diskutieren sein, ob auch eine Verpflichtung zur Offenlegung von Innenprovisionen zweckmäßig sein könnte. Dabei darf jedoch nicht außer Acht gelassen werden, dass bei Innenprovisionen das Interesse des für das Kreditinstitut handelnden Angestellten am konkreten Vertragsabschluss für den Kunden offensichtlich ist, während selbständige Vermittler dem Kunden als Dritte gegenübertreten und deren Interesse an der Vermittlung eines konkreten Kreditgebers nicht in gleichem Maße offenkundig sein dürfte.

Der Vorstand des BFP nimmt dazu gerne Stellung:

Verbraucherdarlehen

1. Nettodarlehensbetrag und Auszahlungsbetrag

Nach der neuen Gesetzeslage ist der Nettodarlehensbetrag der Saldo, von dem die Sollzinsen und Tilgungen eines Darlehens abgerechnet werden. Diesen Betrag nannte man bis zum 10.6.2010 transparent und verbraucherfreundlich „Bruttodarlehen“. Der Auszahlungsbetrag, das was jeden Kreditnehmer eigentlich nur interessiert, muss nicht mehr genannt werden.

2. Effektivzinsrechnungen bei Immobiliendarlehen

Wenn ein Immobiliendarlehen mit einer Gesamtlaufzeit von etwa 28 Jahren begeben wird und gleichzeitig ein gebundener Sollzins von z.B. 4,0 % für zehn Jahre vereinbart wird, so kann für den Anschlusszins der heutige Euribor-Zinssatz plus einer willkürlich gesetzten Marge für die Anschlussfinanzierung genommen werden. Dann wird über die Gesamtlaufzeit der Effektivzins gerechnet. Wir sind der Meinung: „Damit ist der gesetzlich abgesicherten Effektivzinsmanipulation damit Tür und Tor geöffnet.“

Wir fordern nach wie vor:

Der Gesetzgeber hat hier ab dem 11.6.2010 eine Rechtsunsicherheit für Banken, Finanzdienstleister und Verbraucher geschaffen, die schleunigst zum Wohle des Verbrauchers abgeschafft werden sollte. Von den Mitgliedern des BFP erhalten Sie auch auf diesem Gebiet eine korrekte, transparente und verbraucherorientierte Finanzberatung.

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