08.02.2011, der Artikel wurde veröffentlich durch:
Klaus Wehrt
Unter Ökonomen besteht weitgehend Einigkeit dahingehend, dass wer einen Markt zu regulieren beabsichtigt, zunächst einmal die Beweislast dafür trägt, dass der Markt Fehlfunktionen in sich trägt. In Bezug auf die Frage, ob der Problemkreis rund um die Vorfälligkeitsentschädigung regulierungsbedürftig ist, ist also zunächst einmal darzulegen, worin ein etwaiges Marktversagen auf dem Markt der grundschuldbesicherten Darlehen mit langfristig festgeschriebenem Zinssatz besteht. Zurzeit steht die Vorfälligkeitsentschädigung insbesondere deshalb in der Kritik, weil sie häufig eine Höhe erreicht, die von den Kunden nur schwer hingenommen wird. Dass Produkte auf einem Markt teuer zu erwerben sind, ist indes kein ausreichendes Indiz dafür, dass der entsprechende Markt zu regulieren ist. Der hohe Preis selbst stellt kein Marktversagen dar. Entscheidend ist vielmehr die Antwort auf die Frage, ob dieser hohe Preis sich trotz funktionierendem Wettbewerb ergibt oder ob er Ergebnis der Ausübung von Marktmacht ist. Der Begriff ist in 5 Sätzen enthalten:
Der Darlehenskunde kann daher bis zur Höhe seines eigenen Vorteils aus der Umschuldung oder aus dem Immobilienverkauf ausgebeutet werden...
Aus ökonomischer Sicht nicht befriedigend ist das Ergebnis allerdings im Bereich der zinsmotivierten vorzeitigen Umschuldung eines Darlehens, denn in diesem Fall gibt es wegen des Fehlens eines berechtigten Interesses (so jedenfalls die herrschende Meinung) außer der Sittenwidrigkeitsschranke, die eine mindestens 100%-ige Überschreitung des eingetretenen Schadens voraussetzt, keine weitere Begrenzung der Höhe der
Vorfälligkeitsentschädigung...
Soweit Vorfälligkeitsentschädigungen tatsächlich genau den wirtschaftlichen Nachteil einer Bank ausgleichen und in allen Fällen der vorzeitigen Darlehensablösung – auch der einfachen Umschuldung – überprüfbar bleiben, gibt es kein weiteres Marktversagen, das zu regulieren, der Gesetzgeber aufgerufen ist...
Soweit jedes Motiv – auch die zinsinduzierte Umschuldung – eine entschädigungsfreie vorzeitige Rückzahlung erlaubte, müssten sich die Banken gegen das Auftreten eines Klumpenrisikos absichern...
Für die Zukunft entscheidend ist einerseits, dass die Rechtsprechung nur die korrekt berechneten wirtschaftlichen Nachteile passieren lässt (Aktiv-Aktiv-Vergleich ohne Zinsmarge), andererseits dass der Ausgleich der wirtschaftlichen Nachteile für alle Fallgruppen vorgesehen wird (auch den Fall der vorzeitigen Umschuldung)...
Der Begriff ist in weiteren 5 Sätzen enthalten.
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