"Das häusliche Arbeitszimmer wieder von der Steuer absetzbar", "Absetzbarkeit von Arbeitszimmern verbessert" usw. sind z. Zt. die irritierenden und verwirrenden Pressemitteilungen und Nachrichten für Lehrer, Außendienstler und andere:
Meine Meinung: Lassen Sie sich nicht verrückt machen oder von falschen Aussagen verwirren. Hören und lesen Sie, was gesagt und geschrieben wird und nicht, was Sie oder andere gerne hören würden oder möchten!
Die seit 2007 eingeschränkte Absetzbarkeit von Arbeitszimmerkosten als Werbungskosten verstößt teilweise gegen das Grundgesetz. Diese Regelung muss der Gesetzgeber rückwirkend korrigieren, so das Bundesverfassungsgericht (BVerfG).
Die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer dürfen Steuerpflichtige seit 2007 auch dann nicht mehr absetzen, wenn für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Daher: Nur in diesen Fällen verstößt das Abzugsverbot gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und muss deshalb rückwirkend zum 01.01.2007 geändert werden (BVerfG, Beschluss vom 6.7.2010, 2 BvL 13/09). Hiervon profitieren evtl. Lehrer und Außendienstmitarbeiter, denen in der Regel kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Eine Änderung des Gesetzes bedeutet aber nicht, dass dies zu Gunsten der Steuerzahler bzw. Betroffenen getroffen wird und eine steuermindernde Wirkung mit sich bringt.
Sobald ein weiterer Arbeitsplatz vorhanden ist, spielt die zeitliche Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers keine Rolle. Hier bleibt es dann beim Abzugsverbot, auch wenn das häusliche Arbeitszimmer für mehr als 50% der beruflichen Tätigkeit genutzt wird, so die Verfassungsrichter.
Das heißt, auch z. Bsp. ein Lehrerzimmer / Großraumbüro ohne Anspruch auf einen separaten, ausschließlichen Schreibtisch / Arbeitsplatz erfüllt bisher diese Voraussetzung.
Nur diejenigen können ein häusliches Arbeitszimmer seit 2007 steuerlich absetzen, wenn es für sie den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit ist.Diese Voraussetzung erfüllen z. Bsp. Heimarbeiter oder Mitarbeiter im „Homeoffice“.
Das Finanzgericht Münster hielt es für verfassungswidrig, dass die Arbeitszimmerkosten auch dann nicht absetzbar sind, wenn dem Steuerpflichtigen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (Bsp._Urteil: FG Münster vom 8.5.2009, 1 K 2872/08 E, DStR 2009 S. 1024). Es legte die Frage den Verfassungsrichtern zur Prüfung vor; und die haben jetzt entschieden.
Diese Regelung darf nicht mehr angewendet werden, laufende steuerliche Verfahren müssen ausgesetzt werden. Betroffene können ihr Arbeitszimmer künftig evtl. auch dann steuerlich absetzen, wenn es nicht Mittelpunkt der gesamten Berufstätigkeit ist.
Dass kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, sei leicht nachprüfbar und daher gut geeignet, um die berufliche Nutzung eines häuslichen Büros nachzuweisen.
Das bedeutet aber für Berufstätige mit einem anderen Arbeitsplatz, dass wer neben seinem häuslichen Arbeitszimmer noch über einen anderen Arbeitsplatz verfügt, nicht von dem Richterspruch profitiert. Schließlich haben die Verfassungsrichter die jetzige Regelung in diesem Punkt nicht beanstandet: Wenn jemand neben dem häuslichen Büro noch einen anderen Arbeitsplatz hat, ist zu prüfen, an welchem dieser beiden Orte der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit liegt. Das dürfte z.B. bei einem Lehrer nach wie vor die Schule sein. Die Kosten des häuslichen Arbeitszimmers wären dann nur absetzbar, wenn sich dort der Mittelpunkt der Arbeit befindet. Die zeitliche Nutzung ist alleinig nur ein schwacher Beweis für die berufliche Notwendigkeit eines Arbeitszimmers zu Hause.
Die Finanzverwaltung hat Einkommensteuerbescheide bezüglich des häuslichen Arbeitszimmers per Erlass vom 01.04.2009 nur noch vorläufig festgesetzt. Verfügen Sie über keinen anderen Arbeitsplatz, profitieren Sie von einer gesetzlichen Neuregelung auch nur tatsächlich dann, wenn diese eine Abzugsfähigkeit von Kosten zulässt. Nicht rechtskräftige bzw. offene oder widersprochene Steuerbescheide bleiben bis dahin offen, bestandskräftige Bescheide können grundsätzlich nicht mehr geändert werden.
Der Gesetzgeber ist nicht zum für den Steuerzahler positiven Handeln gezwungen. Wenn er es also nicht tut, ändert sich für die Betroffenen nichts, denn: Welche Konsequenzen der Gesetzgeber aus dem Beschluss der Verfassungsrichter zieht, wird sich zeigen. Der Beschluss der Verfassungsrichter bedeutet nicht, dass der Gesetzgeber zur alten oder einer für den Bürger günstigeren Rechtslage zurückkehren muss. Das Bundesverfassungsgericht verpflichtete den Gesetzgeber nur dazu, eine verfassungskonforme Neuregelung mit Rückwirkung ab 01. Januar 2007 zu treffen.
Das Bundesfinanzministerium in Berlin erklärte, die Bundesregierung werde dem Bundestag "so bald wie möglich einen entsprechenden Gesetzgebungsvorschlag unterbreiten". Die finanziellen Auswirkungen könnten "belastbar erst auf Grundlage eines konkreten Gesetzentwurfs abgeschätzt werden".
Das wird wohl heißen, dass verfassungskonform keine Steuerrückzahlungen oder -ersparnisse erfolgen werden.
Wie denn auch? Greifen Sie mal einem nackten Mann in die Hosentasche.
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