Der Architekt ist Ihr kompetenter Ansprechpartner für Planung, Ausführung und Überwachung von Bauvorhaben.
Er wird im „Amtsdeutsch“ meist als "Planfertiger" oder "Entwurfsverfasser" bezeichnet. Er sorgt dafür, dass die Bauplanung den Anforderungen der Baugenehmigungsbehörde entspricht, damit ein Bauherr schnell und gesetzeskonform mit der Verwirklichung seiner Bauträume beginnen kann.
Bis zur Verwirklichung dieses Zieles leistet ein Architekt mehr Arbeit, als man vermutet. Nach meist mehreren Gesprächen mit dem Bauwilligen wird er die meist ungenauen Wünsche dessen erfassen, präzisieren und mittels Skizzen oder Zeichnungen in ein Entwurfskonzept umsetzen.
Dabei sind Vorgaben wie z. B. das Grundstück, das Baurecht, die möglichen Gesamtkosten, Ökologie und Ökonomie sowie technische Rahmenbedingungen wie Statik berücksichtigen.
Daraus entsteht der Versuch, eine optimale Lösung (Luxusvilla mit geringen Kosten, ebenes Hanggrundstück mit Blick aufs Meer und Alpennähe) nach den Vorstellungen des Auftraggebers zu finden.
Weitere Aufgaben sind evtl. Behördengespräche, die Umsetzung des Projekts in die Realität vorbereiten, koordinieren der Handwerker und deren Leistungen überwachen.
Zeichnungen für die Baustelle, Leistungsbeschreibungen für die auszuführenden Arbeiten, Mengen- und Massenermittlung, Angebote einholen, prüfen, Terminpläne aufstellen, Kostenkontrollen durchführen, Rechnungen prüfen usw. sind weitere Leistungen. Mängelfeststellung und –rügen, Ursachenermittlung, Mängelanzeigen und deren Beseitigung kontrollieren gehören ebenso dazu.
Zusammenfassend kann man sagen, dass der Architekt mehr als nur ein Planfertiger sein sollte. Er ist Psychologe (Balsam für gestresste Bauherrenseelen), Zeichner, Designer, unabhängiger Gutachter und vor allem der Treuhänder des Bauherrn sein.
Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) verteilt die Leistungen des Architekten auf neun verschiedene Bereiche. Diese einzelnen Leistungen werden als Prozentsatz des Gesamthonorars ausgedrückt (§ 15 HOAI).
In dieser ersten Leistungsphase hat der Architekt "die Voraussetzungen zur Lösung der Bauaufgabe in planerischer Hinsicht" zu schaffen.
Dafür bekommt der Architekt 3 % vom Gesamthonorar.
Ein erstes Planungskonzept, Verhandlungen mit Behörden über die Baugenehmigung, eine erste Kostenschätzung und die Untersuchung alternativer Lösungen gehören dazu.
Der Architekt darf dafür 7 % des Gesamthonorars berechnen.
Die Vorplanung wird präzisiert. Endgültiges Planungskonzept und Kostenberechnung sind die wichtigsten Aufgaben, für die der Architekt 11 % des Gesamthonorars berechnen darf.
Dabei arbeitet der Architekt die Beiträge von Sonderfachleuten wie Statiker und Heizungs-Ingenieuren in die Bauvorlage ein. 6 % des Gesamthonorars werden fällig.
Dies ist die vollständige zeichnerische Vorlage mit allen für den Bau notwendigen Einzelangaben. Dafür werden 25 % des Gesamthonorars berechnet.
Der Architekt erstellt Leistungsverzeichnisse für die einzelnen Gewerke.
Auf diese Arbeiten entfallen 10 % des Gesamthonorars.
Im Wesentlichen handelt es sich dabei um die Ermittlung der Baukosten und Hilfe bei der Auftragsvergabe an die
einzelnen Bauhandwerker. Der Architekt holt Angebote ein, prüft und wertet sie.
Dafür erhält er 4 % des Gesamthonorars.
Für die umfangreiche, zeitaufwendige und verantwortungsvolle Aufgabe der Baukosten- und Termin-Überwachung darf der Architekt 31 % des Gesamthonorars berechnen.
Auch beim besten Handwerker gilt die Devise: Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser.
Für diese Leistung hat der Architekt 3 % des Gesamthonorars verdient.
Beim Erwerb eines Hauses vom Bauträger findet man die Leistungen des Architekten in etwas vereinfachter Form zu einem entsprechend verringerten Preis.
Tipp: Bei Fertighausfirmen sollten Sie grundsätzlich nachfragen, wie weit die Architektenkosten im Leistungsangebot enthalten sind? (meist ab Oberkante Keller)
Dem Käufer einer Gebrauchtimmobilie kann der Architekt mit seinem Sachverstand als Partner nützen, indem er z. B. verborgene Mängel aufspürt und deren Umfang sowie den für eine Renovierung erforderlichen Aufwand schätzt. Bei Aus- und Umbauten kann er mit seinem Fachwissen und seiner Erfahrung dienen und vor Schaden und unnötigen Ausgaben bewahren.
Für die Überschreitung der zugesicherten Baukosten haftet ein Architekt nur dann, wenn die Kostenexplosion nicht auch zu einem Wertzuwachs des Gebäudes geführt hat (OLG Hamm 21 U 39/92). Lediglich eine ausdrückliche Bausummengarantie bietet dem Bauherrn sicheren Schutz gegen überraschende Preisaufschläge.
MERKE: Festpreis ist nicht = Festpreis!!! Entscheidend ist der Inhalt des Bauvertrages mit Leistungsbeschreibung, was man für sein Geld erhält.
Planungsfehler: Architekt haftet
Hat ein Architekt, dem die örtliche Bauleitung übertragen wurde, versagt, dann haftet er neben dem unzuverlässigen Handwerker. Der bauaufsichtführende Architekt hat dafür zu sorgen, dass ein Bau plangerecht und frei von Mängeln errichtet wird.
Der Architekt erhält für die Erbringung der vereinbarten Leistungen sein Honorar. Die Grundlagen für die Honorierung sind in der HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) festgelegt. Die Honorarberechnung hängt von den verschiedensten Faktoren ab und ist deshalb nicht ganz einfach umfassend zu erläutern. Diese und die entsprechenden Gestaltungsmöglichkeiten wird Ihnen Ihr Architekt sicher ausführlich bei einem gemeinsamen Gespräch erläutern. Die in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) genannten Mindesthonorare sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für Bauherren nicht verbindlich. Sie dürfen unterschritten werden, wenn dies schriftlich vereinbart wurde. Wird nichts in Schriftform ausgemacht, gelten automatisch die Mindestsätze. Die in der HOAI-Tabelle angegebenen Sätze gelten zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, auf die der Architekt, wie auch der Statiker oder Heizungsingenieur, Anspruch hat.
Tipp: Ein Architekt hat nie Langeweile und sollte deshalb nicht zu Testzwecken wie: „Wer zeichnet am besten?“ beschäftigt
werden.
Wer sich "unverbindliche" Skizzen oder Vorschläge erbittet, kann vom Architekten gleichwohl zur Kasse gebeten werden. Laut Paragraph 15 der HOAI ist eine solche Vorplanung mit Kostenschätzung bereits eine honorarpflichtige Leistung, die in solchen Fällen in aller Regel auf Stundenlohnbasis abgerechnet wird.
Mit der Neufassung der HOAI haben Bauherren die Möglichkeit, mit dem Architekten vertraglich zu vereinbaren, dass sich das Honorar nicht mehr an den tatsächlichen Baukosten (nach Schlussabrechnung), sondern am Kostenvoranschlag orientiert. Eine solche Vereinbarung ist zu empfehlen, um eine Preistreiberei nach oben -wegen des dann höheren Honorars- zu vermeiden. Die Praxis zeigt, dass Kostenvoranschläge oft um 20% und mehr überschritten werden, was für den Bauherrn zu einer finanziellen Katastrophe führt und oft geführt hat (Zwangsversteigerung vor dem Einzug oder der Fertigstellung). Ein weiterer Vorteil bietet sich an: Der Bauherr kann mit dem Architekten ein Erfolgshonorar bei Kostenunterschreitung vereinbaren. Das heißt: Schafft es der Architekt, die Kosten ohne Beeinträchtigung der Qualität und Ausstattung zu senken, darf er bis zu 20% der Kostenersparnis in die eigene Tasche stecken (§ 5 (4a) der HOAI). Eine faire Sache. Allerdings sollte der Bauherr / Auftraggeber genau prüfen, ob die vorher berechneten Kosten auch korrekt und angemessen waren (Nicht wie im Supermarkt oder Schlussverkauf: Jacke alter Preis 350 €, neuer Supersonderpreis 15 €).
Der BSB - Bauherrenschutz-Bund e.V., Adresse: Kleine Alexanderstr. 9/10, 10178 Berlin, Homepage: www.bsb-ev.de ist die Hilfeadresse für bautechnische Laien (Planung / Überwachung)
Experten-Anschriften für Altbauten und Renovierungen von bestehenden Immobilien erhalten Sie über folgende Adressen:
Bundesarbeitskreis Altbauerneuerung e.V. (BAKA), Berlin |
Bund Deutscher Architekten (BDA) https://www.bda-bund.de/ |
oder bei der örtlichen IHK oder
Architektenkammer (gilt auch für Neubauten), |
Hier finden Sie einen
freien ungebundenen Finanzberater,
Baufinanzierungsberater,
Versicherungsmakler,
Finanzplaner oder Gutachter.