Gesundheit ist unbezahlbar. Wer aber krank wird – der kann rechtzeitig, also vor einem solchen Fall, finanziell vorsorgen.
Wer als pflichtversicherter Arbeitnehmer krank wird, hat die ersten 42 Tage keine finanziellen Einbußen. Dauert die Krankheit aber länger als sechs Wochen, erhält er keine Lohnfortzahlung mehr, sondern Krankengeld. Dieses ist aber wesentlich geringer, als der vorherige Nettoverdienst. Dabei kommt eine Krankheit, die länger als sechs Wochen dauert, häufiger vor als manche denken. Sie muss aber nicht zwangsläufig zu einer Berufsunfähigkeit führen.
Dazu erst einmal die Erklärung und Bedeutung zu den Begriffen:
Dienstunfähigkeit liegt vor, wenn ein Beamter oder Soldat auf Grund körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche der körperlichen und geistigen Kräfte nicht mehr in der Lage ist, seine dienstlichen Pflichten gegenüber seinem Dienstherrn zu erfüllen.
Abhängig vom Status des Beamten und davon, ob die Dienstunfähigkeit durch einen Dienstunfall entstanden ist oder nicht, ergeben sich verschiedene Leistungsansprüche gegen den Dienstherrn.
Wichtig: Gegen die finanziellen Einbußen im Falle einer Dienstunfähigkeit kann sich der Beamte oder Soldat privat versichern. Dabei ist unbedingt darauf zu achten, dass die Definition DU des Dienstherrn auch für die Leistungen der privaten DU gelten.
Sie ist nicht zu verwechseln mit dem Grad einer Behinderung oder Invalidität.
Dieser Begriff spielt vor allem für eine Rente wegen aus der gRV eine Rolle. Seit dem 01.01.2005 stellt die Erwerbsfähigkeit ein Kriterium dafür dar, ob man Ansprüche nach dem SGB-II (Arbeitslosengeld II) oder nach dem Sozialhilferecht (SGB-XII) (hier Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung (EM) oder Hilfe zum Lebensunterhalt) hat, sofern man seinen Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten kann.
Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zum 01.01.2001 (BGBl. I S. 1827 vom 20. Dezember 2000) wurde die gesetzliche Vorschrift, die einen Anspruch regelt, neu gefasst. Die Begriffe Berufs- und Erwerbsunfähigkeit sind vollständig entfallen und damit grundsätzlich auch der bisherige Berufsschutz.
Eine Ausnahme ist die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Die Sonderregelung gilt für vor dem 02.01.1961 geborene Versicherte (§ 240 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Diese genießen auf Grundlage ihrer beruflichen Qualifikation Berufsschutz.
Wichtig:Zu beachten ist allerdings, dass auch für diesen Personenkreis die alte Berufsunfähigkeitsrente (2/3 der vollen Rente) entfallen ist; wer gemäß § 240 SGB VI berufsunfähig ist, erhält nur die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, also nur 50% der vollen Rente!
Die Änderungen und damit die - wie oben erwähnt - verbundenen Verschlechterungen bei den gesetzlichen Sozialleistungen, besonders auch im Bereich der Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsversicherung sind leider vielen noch nicht oder überhaupt nicht bekannt.
Im Jahr 2001 erfolgte eine weitgehend nicht beachtete Änderung. Es wurden die Ansprüche derjenigen, der vor und ab 1961 geboren wurden, gleichgestellt. Die Definition berufsabhängig erwerbsgemindert (vor 1961 geboren) oder nicht mehr auf den Beruf bezogen erwerbsgemindert ergeben nur noch geringe Anspruchsdifferenzen.
Noch weniger bekannt oder beachtet wird aber die Einkommenslücke bei Arbeitsunfähigkeit, das heißt, bei Krankheit oder Unfall, wenn die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber endet.
Betroffen sein können sowohl Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und Versicherte der privaten Krankenkassen, wenn sie nicht umfassend bzw. falsch beraten wurden.
Betrachtet man in solch einem Fall die Einkommensverringerung, stellt man schnell fest: Krankengeld bedeutet keinen Lohnersatz.
Im Fall der Arbeitsunfähigkeit / Krankheit eines Arbeitnehmers, unabhängig von der Ursache, zahlt der Arbeitgeber sechs Wochen den Lohn weiter. Besteht wegen derselben Krankheit wiederholt Arbeitsunfähigkeit, ist der Anspruch auf insgesamt sechs Wochen innerhalb von zwölf Monaten begrenzt. Ein neuer sechswöchiger Lohnfortzahlungsanspruch entsteht, wenn zwischen zwei Arbeitsunfähigkeitszeiten wegen derselben Erkrankung mehr als sechs Monate liegen oder zwölf Monate seit dem erstmaligen Eintritt der Arbeitsunfähigkeit vergangen sind. Das Entgelt wird in der Höhe bezahlt, wie er der maßgebenden, regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer erleidet einen Zusammenbruch (Burnout). Er wird für vier Wochen für arbeitsunfähig erklärt. Nachdem er wieder zwei Wochen gearbeitet hat, erleidet er einen Rückfall und wird für weitere vier Wochen arbeitsunfähig geschrieben. Der Arbeitgeber zahlt nun nur noch zwei Wochen den Lohn weiter, da er ja schon kurz zuvor für vier Wochen die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall geleistet hat.
Das Gesetz sieht ab dem 43. Tag eine Entgeltfortzahlung (Krankengeld) durch die gKV vor. Dieses entspricht aber nicht dem vorherigen Nettolohn. Für Mitglieder der gKV beträgt das ausbezahlte Krankengeld ca. 70 Prozent des regelmäßigen Bruttoarbeitsentgelts bis zur gesetzlichen Höchstgrenze (Beitragsbemessungsgrenze = BBG). Das Krankengeld darf jedoch maximal 90 Prozent des Nettoeinkommens des Arbeitnehmers betragen.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer (AN), verheiratet (vh), Steuerklasse (StKl) III, 2 Kinder (Ki), Kirchensteuerpflichtig (KiSt), verdient monatlich 3.000,00 € brutto. Das sind nach Abzügen noch 2.146,96 € Nettolohn.
Krankengeld* (Theorie) | 70 % vom Bruttolohn | 2.100,00 € |
90 % vom Nettolohn | 1.932,30 € | |
tatsächlich gezahlt werden | 1.694,00 € | |
1. Einkommensminderung p.m. | 452,86 € |
*max. aus der BBG,Höherverdienende über der BBG haben somit noch größere Einkommenseinbußen
Von diesem Krankengeldanspruch werden dem Kassenmitglied noch seine AN-Beiträge zu den anderen Sozialversicherungen (GRV, ALV, PflV) abgezogen sowie im Nachhinein über den sogenannten Progressionsvorbehalt nachbesteuert. Durchschnittlich sind dies nochmals rd. 20%.
Sozialabgaben / Steuern | Ø rd. 20% Zusatzabzug | 338,80 € |
Verbleiben netto | 1.335,20 € | |
2. Einkommensminderung p.m. tatsächlich | 811,76 € |
In der Vergangenheit geleistete Überstunden werden bei der Entgeltfortzahlung nicht berücksichtigt. Ebenso stellt der Arbeitgeber die Zahlung von vermögenswirksamen Leistungen (VL) ein und unter Umständen auch die Fortführung der betrieblichen Altersversorgung (bAV).
Zusätzlich können Belastungen anfallen, die das gekürzte Einkommen nochmals schmälern. Diese Belastungen setzten sich aus den Kürzungen der Leistungen der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung sowie Zuzahlungen (z. B. im Krankenhaus, Kur, Apotheke, Zahnarzt) fort.
Wie immer, ist bei Abschluss von Versicherungen nicht in erste Linie die Prämie, sondern die Leistung entscheidend. Sonst gilt schnell: „Billig wird teuer!“ Das Motto „Geiz ist geil" kann im Leistungsfall dazu führen, von der Versicherung keine oder nur eingeschränkte Geld-Leistungen zu erhalten. Dies könnte z.B. auch schnell eine Immobilienfinanzierung zum Scheitern bringen. Geiz ist immer ein schlechter Ratgeber.
Die Folgen daraus wird Ihnen ein unabhängiger und ehrlicher Berater erläutern und berechnen.
Diese durch Krankheit verursachte Einkommenseinbuße sowie den Mehraufwand durch Leistungskürzungen und Zuzahlungen können durch private Zusatzversicherung wie einer privaten Krankentagegeldversicherung zum Teil aufgefangen und ein finanzieller Absturz vermieden werden.
Vor allem diejenigen, die über und weit über der Beitragsbemessungsgrenze verdienen und deshalb in der privaten Krankenversicherung versichert sind und deren Kosten bei Krankheit oder bei Unfall zwar von dieser Police bezahlt werden, haben bei Unkenntnis der Höhe ihrer Einkommenslücken erschreckend hohe Einkommenseinbußen, die oftmals erst im Krankheitsfall bemerkt werden. Außerdem wird, innerhalb der BBG zum Beispiel bei Einstellung der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber (bei Krankheit/ Unfall / Schwangerschaft) keine Zahlung mehr an die Deutsche Rentenversicherung Bund geleistet. Sowohl der bisherige Anteil des Arbeitgebers als auch der Anteil des Arbeitnehmers wird nicht mehr eingezahlt. Das bedeutet, dass Fehlzeiten in der Berechnung späterer Rentenanwartschaften entstehen, was dann eine geringere Rente zur Folge hat. Damit dies vermieden wird, können 19,9 Prozent vom Bruttoeinkommen (maximal bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung) als freiwillige Pflichtbeiträge eingezahlt werden.
Fazit: Sollte man zur Erkenntnis kommen, dass hier dringender Handlungsbedarf besteht, sollte grundsätzlich die Absicherung durch eine Krankentagegeldversicherung und nicht durch eine Unfallversicherung erfolgen.
Da dieses Thema für Laien alleine nicht zu bewältigen ist, so sollte man sich an einen unabhängigen Berater wenden. Dieser kann kundenorientiert beraten und zeigen, was ein gebundener oder Ausschließlichkeitsvertreter einer Versicherungsgesellschaft oder Bank nicht zeigen kann, darf oder will.
Aufgrund der Komplexität der Produkte und der Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten, benötigt der Berater entsprechendes Fachwissen und Kenntnisse. (s. a. Vermögensbildung und Versicherungen (nicht nur) für Auszubildende (Azubis) )
Die Arbeitskraft ist unser größtes Kapital. Damit erfüllen wir uns Wünsche und Ziele und sichern unseren Lebensstandard während des aktiven Arbeitslebens. Natürlich geht jeder davon aus, dass sich daran auch nichts ändert. Doch bei einem Unfall, einer schweren Krankheit oder im Alter ist dieses Kapital Arbeitskraft in Gefahr oder nicht mehr vorhanden. Dann drohen ernsthafte finanzielle Schwierigkeiten - mitunter sogar der soziale Abstieg, denn die gesetzlichen Leistungen allein reichen nicht aus.
Sie sehen, wir haben viel vor. Heute und in Zukunft dürfen Sie von uns mehr erwarten als vom Durchschnitt: Mehr Qualität, mehr Leistung und mehr Kundenorientierung. Es würde uns freuen, wenn wir diesen Weg gemeinsam gehen. Denn nur gemeinsam sind wir stark.
Für weitere Informationen stehen Ihnen die Mitglieder des BFP als Ansprechpartner gerne zur Verfügung. Wir nehmen uns Zeit für Sie!
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