Viele Schüler und Studenten gehen in den Ferien bzw. Semesterferien einer bezahlten Arbeit nach. Im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit entstehen häufig Fragen hinsichtlich der Höhe der Abgaben für gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen wie Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung und Rentenversicherung und was ist, wenn ein Unfall passiert? Wie viel Steuern müssen bezahlt werden?
Wird eine solche kurzfristige Tätigkeit an maximal 18 zusammenhängenden Arbeitstagen ausgeübt und verdient der Schüler/Student täglich im Durchschnitt nicht mehr als 62 € (und max. 12 € pro Stunde), kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer pauschal mit 25% übernehmen. Tut er dies, fallen für den Schüler / Studenten weder Sozialabgaben noch Steuern an, eine Einkommensteuererklärung im Folgejahr erübrigt sich.
Für Schüler und Studenten, die das ganze Jahr über arbeiten und die monatlich nicht mehr als 400 € verdienen, gelten die üblichen Regelungen für Mini-Jobber. Der (gewerbliche) Arbeitgeber übernimmt in diesem Fall pauschale Renten- (15%) und Krankenversicherungsbeiträge (13%) sowie Steuern (2%), somit zusammen 30% Abgaben. Damit ist alles abgegolten.
Wenn Sie in Ihrem Privathaushalt eine Haushaltshilfe geringfügig entlohnt beschäftigen, zahlen Sie als Arbeitgeber:
Insgesamt sind somit maximal 14,27 Prozent des Arbeitsentgelts an Abgaben an die Minijob-Zentrale zu zahlen!
Wichtig für Jobber: Ein eigener Versicherungsschutz entsteht durch die Zahlung der Pauschalbeiträge nicht. Die vom Arbeitgeber zu zahlenden Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung verpuffen wirkungslos, das heißt: Es sind Beiträge ohne Gegenleistung!
Der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung fällt auch an, wenn der geringfügig Beschäftigte in der gesetzlichen KV bereits familien-, freiwillig oder pflichtversichert ist. Für geringfügig Beschäftigte die privat krankenversichert sind, fällt der Pauschalbeitrag zur pKV hingegen nicht an.
Minijob | Gewerblich | Privat |
Pauschalbeitrag zur KV | 13 % | 5 % |
Pauschalbeitrag zur RV | 15 % | 5 % |
einheitliche Pauschsteuer | 2 % | 2 % |
Mit LStKarte:
- pauschale Lohnsteuer | 25 % | 25 % |
- nach Lohnsteuerkarte | individuell nach den Merkmalen der Lohnsteuerkarte (Steuerklasse I bis VI) |
Dazu kommen noch Umlagen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit und Mutterschaft sowie der Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung (BG).
Dies ist eine Chance für alle Minijobber die keinerlei gesetzlichen Sozialversicherungspflicht unterliegen, Zeiten für
die Rentenversicherung, indem sie auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten, und einen eigenen Anspruch auf
individuelle, unmittelbare Riesterförderung (Grundzulage, Kinderzulage, Sonderausgabenabzug) zu erwerben.
Beim Monatshöchstverdienst von 400 € werden dafür max. 19,60 € einbehalten, dann aber aus z.Zt. 79,60 € Beitrag
Rentenansprüche erworben.
Ist das mtl. Einkommen höher, müssen auch Schüler und Studenten beim Einwohnermeldeamt / Bürgeramt eine Lohnsteuerkarte beantragen und diese dem Arbeitgeber vorlegen.
In der Steuerklasse I bleibt ein Monatsverdienst von bis zu 889 € steuerfrei. Bei einem höheren Monatsverdienst muss der Arbeitgeber Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag sowie ggf. Kirchensteuer einbehalten und ans Finanzamt abführen.
Verdient der Schüler / Student im gesamten Jahr nicht mehr als zirka 11.000 € brutto bei einem Grundfreibetrag von 8.004,00 € seit 01.01.2010, werden ihm die zunächst vom Arbeitgeber einbehaltenen und ans Finanzamt abgeführten Steuern auf Antrag bei der Einkommensteuererklärung im Folgejahr in voller Höhe erstattet.
Beachte: Um den Kindergeldanspruch und weitere damit zusammenhängende Leistungen (evtl. mehrere Tausend € p.a.) für die Eltern nicht zu gefährden, dürfen die maßgeblichen Einkünfte und Bezüge (also Lohn zzgl. z.B. positive Mieteinnahmen, Zinsen, Bafögzuschuss, Rente etc.) der volljährigen Auszubildenden insgesamt nicht mehr als 8.004 € (ab 01.01.2010) im Jahr betragen.
Arbeitnehmer, die nur einen Minijob haben und auf die Rentenversicherungsfreiheit des Jobs verzichten, steigen bewusst in die gesetzliche Rentenversicherung ein und erwerben und / oder erhalten sich somit alle Vorteile daraus zu einem minimalen Beitrag.
Sinnvoll ist es dann auch, einen „Riester“-Fonds-/ -Spar-Vertrag und möglichst keine „Riester“-Versicherung oder „Riester“-Bausparvertrag abzuschließen. Es reicht dann bereits ein Mindestbetrag von sechzig € im Jahr (4% von max. 4.800,00 € minus Grundzulage = 192,00 € minus 154,00 € = 38,00 €, Mindesteigenbeitrag aber = 60,00 € p.a.).
Das ist der Mindestbeitrag für unmittelbar Förderberechtigte „Riester“-Sparer um die Grundzulage u.a. zu erhalten. Mit steigendem Einkommen kann bzw. muss der Sparbetrag später evtl. erhöht werden.
Eigentlich nur Vorteile. Ein Punkt, an den vielen nicht denken ist die Absicherung gegen das finanzielle Risiko bei einer Erwerbsminderung. Schon ab dem Moment, wo der versicherungspflichtige Minijob angetreten wird, haben junge Jobber Anspruch auf Erwerbsminderungsrente, wenn die Erwerbsminderung durch einen Arbeitsunfall zustande kommt. Nach zwölf Beitragsmonaten gibt es bereits eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn diese während oder kurz nach der Schulzeit durch einen Freizeitunfall oder eine Krankheit eintritt. Ebenfalls erhalten bleibt ein bereits erworbener Anspruch nach 60 Pflichtbeiträgen.
Weil er mehr Versicherungsjahre ansammelt. Wie die gesetzlichen Regeln zur Rentenversicherung später aussehen werden, wissen wir natürlich nicht. Aber es ist anzunehmen, dass mehr Versicherungsjahre weiterhin Vorteile bringen. Z.B. gibt es ab 2012 die Rente für langjährig Versicherte. Das heißt, wer 45 oder mehr Versicherungsjahre nachweist, kann schon mit 65 Jahren ohne Rentenabschläge in Rente gehen. Jeder Beitrag zählt - weil sich dadurch die spätere Monatsrente erhöht. „Kleinvieh macht auch Mist!“, und das nicht wenig.
Auch Minijobber haben Arbeitnehmerrechte – so etwa Anspruch auf Pausen, Urlaub und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Für befristete Arbeitsverhältnisse wie Ferienjobs sind die gesetzlichen Regelungen, Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen ebenso gültig sind wie für "normale" Jobs. In der Praxis bleibt dies allerdings überwiegend reine Theorie.
Minijobber können also auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung verzichten. Eine entsprechende Erklärung müssen sie ihrem Arbeitgeber gegenüber abgeben. Sie stocken dann den geminderten Beitrag an die Rentenkasse auf - von 15 auf 19,9 Prozent (beziehungsweise von fünf auf 19,9 Prozent bei einem Job in einem Privathaushalt). Der Arbeitgeber wird hierdurch nicht belastet.
Änderungen gibt es nur für den Minijobber. Dieser erhält dann nicht mehr den vollen Lohn, sondern muss Abzüge hinnehmen. Bei einem vollen gewerblichen 400-€-Job sind das monatlich 4,9 Prozent beziehungsweise 19,60 €, bei einem vollen 400-€-Job im Privathaushalt sind es 14,9 Prozent beziehungsweise maximal 59,60 €. Diese Mehrbeträge behält der Arbeitgeber vom Arbeitsentgelt des Minijobbers ein und führt sie - zusammen mit den anderen Abgaben - an die Minijob-Zentrale ab.
Für einen Minijobber mit einem Monatsverdienst von z.B. 155 € sieht die Rechnung so aus:
Minijob (gewerbl. Arbeitgeber) Beitrag zur RV |
19,9 Prozent von 155 € = |
30,85 € |
Arbeitgeberanteil |
15 Prozent von 155 € = |
23,25 € |
Arbeitnehmeranteil |
die Differenz = |
7,60 € |
Minijob im Privathaushalt Beitrag zur RV |
19,9 Prozent von 155 € = |
30,85 € |
AG-Anteil |
5 Prozent von 155 € = |
7,75 € |
AN-Anteil |
Zuzahlung |
23,10 € |
Bei Minijobs von weniger als 155 € mtl., wird der Rentenbeitrag aus mindestens fiktiven 155 € Monatsverdienst berechnet.
Beispiel: Verdienst 100-€ mtl.:
Minijob (gewerbl. Arbeitgeber) Beitrag zur RV |
19,9 Prozent von 155 € |
30,85 € |
AG-Anteil |
15 Prozent von 100 € |
15,00 € |
AN-Anteil |
Zuzahlung |
15,85 € |
Minijob (im Privathaushalt) Beitrag zur RV |
19,9 Prozent von 155 € = |
30,85 € |
AG-Anteil |
5 Prozent von 100 € = |
5,00 € |
AN-Anteil |
Zuzahlung |
25,85 € |
Diese Abzüge sorgen dafür, dass die Beschäftigungszeit als vollwertige Versicherungszeit in der Rentenversicherung gilt.
Weiterer Vorteil: Die Minijobber haben als Pflichtversicherte Anspruch auf die staatliche Förderung für die Riester-Rente. Schüler haben dabei im ersten Versicherungsjahr Anspruch auf den Berufsanfänger-Bonus von 200 € und zusätzlich auf einen Zuschuss von 154 € - insgesamt also auf 354 €.
Der Anspruch auf die staatliche unmittelbare Förderung setzt also voraus, dass der Riester-Sparer in einem Jahr mindestens einen Tag rentenversicherungspflichtig beschäftigt ist. Eine Beginn-Altersbegrenzung gibt es nicht.
Wer einen Riester-(Spar)-Vertrag abschließen möchte steht vor der Frage:
Was tun?
Mit Riester-geförderten Banksparverträgen kann man eigentlich fast nichts falsch machen. Eine Mindest- oder Höchstaltersgrenze für die Verträge gibt es von Seiten der wenigen Anbieter meist nicht, weshalb gerade für >60-jährige dies eine äußerst risikolose, lukrative Anlage mit hoher Rendite ist. Voraussetzung ist nur, dass man Riester-fähig ist.
Riester-Rentenversicherungen, vor allem fondsgebundeneRentenversicherungen, sind bei den Vermittlern und Verkäufern aufgrund der hohen Sofortprovision, sehr beliebt. Die angepriesene und keinesfalls garantierte Garantieverzinsung gibt es aber nicht für den Zahlbeitrag, sondern nur für das, was die Versicherung davon als Sparanteil übrig lässt. Deshalb sind sie nur für Sparer mit Durchhaltevermögen. Wer mit dem sparen aussetzt oder gar kündigt oder auf einen andern Vertrag übertragen lässt, hat hier schlechte Karten. Denn die bei Vertragsabschluss vorausgesagte, aber nie garantierte Rendite kommt nur dann zustande, wenn kontinuierlich Beiträge eingezahlt werden.
Auch hier gibt es meist keine Altersgrenze nach unten sondern nur ein Höchstalter.
Wer jung ist, für den kommen reine Aktien-Fondsparpläne eher in Frage als für ältere Sparer ab > 50 - 55. Zwar geht es an den Börsen immer rauf und besonders in den letzten Jahren überwiegend nach unten. Doch bis junge Riester-Sparer Rente bekommen, wird es noch das viele Börsentiefs und -hochs geben. Deshalb kann sich die Riester-Anlage in Riester-Fondsparverträge gerade für Jüngere lohnen.
Wichtig zu wissen: Für alle Riester-Verträge ist garantiert, dass sämtliche Einzahlungen und die Zulagen des Staates, für die Auszahlung je nach Gestaltung als Rente, Teilauszahlung und Rente, Vollauszahlung und auch (begrenzt) Kapitalabfindung zur Verfügung stehen.
Mindestaltersgrenzen gibt's auch bei Riester-Fondssparplänen nicht. Teilweise werden hier sogar Riester-Verträge ab Geburt („sponsert bei Oma und Opa“) für das Neugeborene angeboten. Zunächst wird der Vertrag ungefördert bespart, bis die Förderkriterien erfüllt werden und die Förderung beantragt wird.
Diese Möglichkeit der Geldanlage bleibt als „nicht Riester-geförderter Fondssparplan“ flexibel, frei verwendbar und attraktiv, auch und gerade für Selbständige als interessantes, risikoarmes Steuersparmodell.
Riester-Verträge der Kinder führen nicht zum Verlust der Kinderzulagen für die Eltern. Auch wenn ein Kind unmittelbar förderberechtigt einen entsprechenden Vertrag hat und die Grundzulage von 154 € pro Jahr erhält, können die Eltern weiterhin auf ihren eigenen Riester-Vertrag die Kinderzulage von derzeit 185 €, für Kinder die ab 2008 geboren wurden 300 € p.a., erhalten. Diese fällt erst weg, wenn die Eltern keinen Anspruch auf Kindergeld mehr haben. Meist wird dies aber durch die Steuerersparnis für die Beiträge kompensiert. Es erhöht sich dann der sofort zu leistende Sparbeitrag um die entfallende Kinderzulage.
Fazit: Es lohnt sich fast für jeden und jeden Alters, einen geförderten oder auch ungeförderten Riestervertrag zu haben. Selbst eine förderschädliche Verwendung kann für den Sparer lukrativ sein.
Mit dem notwendigen Fachwissen lässt sich Riester immer in ein lukratives Vorsorge- und Sparkonzept umsetzen.
Lassen Sie sich also beraten und nicht verkaufen!
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Versicherungsmakler,
Finanzplaner oder Gutachter.