Stellvertr. Vorsitzender des Bundesverbandes Finanz-Planer e.V. (BFP)
Koblenz, den 12.2.2013
Die vertraglich vereinbarte unterjährige Zahlung von Versicherungsprämien mit Ratenzahlungszuschlägen ist keine Kreditgewährung - Stückkostenzuschlagskalkulation - BGH-Urteil vom 6.2.2013
Az: IV ZR 230/
Ohne die Details der Argumentationskette des Klägers zu kennen, dürfte der Hintergrund das Thema Stückkostenzuschlag für die unterjährige Zahlungsweise von Beiträgen zur Kapitallebensversicherungen, privaten Rentenversicherungen und fondsgebundenen Lebens- oder Rentenversicherungen sein.
Auch die Verbindung bzw. der Vergleich mit einem Verbraucherdarlehen ist leicht nachzuvollziehen.
Das soll an folgenden Beispielen erläutert werden:
Der Kunde Weber schließt eine Kapitallebensversicherung(LV) ab, bei der ein jährlich vorschüssiger Beitrag von 1.200 € vereinbart wird.
Herrn Weber passt diese Zahlungsweise nicht, daher bietet ihm die LV-Gesellschaft auch die monatlich vorschüssige Zahlungsweise der LV-Raten mit einem Stückkostenaufschlag von 5% an, der LV-Beitrag würde sich dann auf 105 € pro Monat vorschüssig belaufen.
Herr Weber überlegt sich, ob er nicht einen Kredit von 1.200 € aufnehmen soll, um die jährlich vorschüssige Rate zahlen zu können. Diesen Kredit würde er dann mit der Rate von 105 € monatlich vorschüssig tilgen.
Der Autor stellt damit die vermutliche Beweiskette des Klägers in dem genannten Prozess beim BGH nach. Diese dürfte ein Verbraucherdarlehen in ähnlicher Form dargestellt haben:
Kreditsumme = | |
jährlich vorschüssige LV-Rate |
1.200 € |
Stückkostenaufschlag für | 5,0 % |
unterjährige Zahlungsweise | 1.200 € + 5,0 % (=60 €) = 1.260 € |
Zahlungstermin der jährlichen LV-Rate |
1.5. eines jeden Jahres |
Zahlungstermine der vor- schüssigen Monatsraten |
1.5./1.6./1.7./… |
Höhe der Monatsraten | 105 € = 1.260 € : 12 |
Kreditsumme: | 1.200 € |
Summe der Zahlungen: | 1.260 € = 12 * 105 € |
davon dann Tilgungen: | 1.200 € |
davon dann Zinsen: | 60 € |
effektiver Jahreszins: | 11,35% |
Wenn eine LV-Gesellschaft ein solches Angebot präsentiert, so dürfte sie bei einem heute üblichen LV-Prognose-Rechnungszins von 3,6% ein gutes Geschäft machen, auch wenn noch höhere Verwaltungskosten mit dem monatlichen Einzug der LV-Raten zu berücksichtigen wären.
Die folgende Tabelle zeigt die Ergebnisse bei anderen Stückkostenaufschlägen.
Es wird weiter von einem vorschüssigen Jahresbeitrag von 1.200 € ausgegangen.
Stückkosten- |
vorschüssige |
Summe |
Summe |
Effektiv- |
Gesamt- |
2,5 % |
102,50 € |
1.200 € |
30,00 € |
5,56 % |
1.230,00 € |
5,0 % |
105,00 € |
1.200 € |
60,00 € |
11,35 % |
1.260,00 € |
7,5 % |
107,50 € |
1.200 € |
90,00 € |
17,36 % |
1.290,00 € |
10,0 % |
110,00 € |
1.200 € |
120,00 € |
21,39 % |
1.320,00 € |
Kalkulation der monatlich vorschüssigen LV-Rate mit einem Rechnungszins von 3,6%, der hier als Effektivzins aufgefasst wird.
Das würde eine monatlich vorschüssige Monatsrate von 101,63 € ergeben.
Die Klägerin hat diesen Prozess verloren. Der Autor ist der Auffassung, dass hier nur eine Schlacht verloren wurde, aber nicht den Krieg. Für die Verbraucherschützer ist mit diesem Urteil eine erstklassige Plattform geschaffen worden, sich weiter zu profilieren.
Spätestens nach der Bundestagswahl wird dieses Thema wieder aufgemischt werden.
Dem GDV ist sehr zu empfehlen, hier eine verbandseinheitliche Regelung selbst zu treffen.
Sinnvoll wäre ein Aufschlag, der maximal dem üblichen Prognoserechnungszins entsprechen würden, wie in der oben genannten Berechnung dargestellt wurde.
Zu befürchten ist allerdings, wie in der Branche Lebensversicherungsgesellschaften üblich, dass nach diesem angeblich erfolgreichen BGH-Prozess nichts zur weiteren Transparenz des Stückkostenaufschlages unternommen wird.
Die Folge wird wieder sein, dass die Politik Gesetze in diesem Bereich beschließen wird, die nur zu neuen überflüssigen Regulierungen und zu mehr Kosten insbesondere für den Verbraucher führen wird.
Schön wäre eine eigene schnelle, ökonomische und transparente GDV-Regelung, aber das dürfte ein frommer Wunschtraum bleiben.
gez. Prof. Heinrich Bockholt
Institut für Finanzwirtschaft, Koblenz
Stellvertr. Vorsitzender des Bundesverbandes Finanz-Planer
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