Nach Auskunft des „Bayerische Landesamt für Steuern“ wird es zu folgender Anfrage in Bälde ein klärendes Schreiben für die Finanzämter geben:
Azubis in einem Ausbildungsbeschäftigungsverhältnis (unabhängig vom Alter) zahlen aus ihren Einnahmen Beiträge an die Kranken- und Pflegeversicherung. Diese Aufwendungen können bei den Eltern bzw. Elternteilen (z. Bsp. getrennt lebend) entsprechend dem zustehenden Anteil am Kinderfreibetrag im Rahmen der Sonderausgaben (Krankenversicherungsbeiträge zur Grundversorgung) geltend gemacht werden
Wenn
Man fügt der Steuererklärung der Eltern / -teile eine Kopie der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (heißt so, obwohl aus Papier) bei und trägt die vom Kind einbehaltenen / bezahlten KV-Beiträge in der Anlage "Vorsorgeaufwand" ein.
Man schreibt an das Finanzamt und beantragt die nachträgliche Berücksichtigung (Einspruch gegen oder Antrag auf schlichte Änderung des Bescheides) und belegt die geltend gemachten KV-Beiträge anhand einer Kopie der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung.
Beiträge zur Sozialversicherung in der Anlage "Kind" werden erst bei volljährigen Kindern abgefragt. Bei allen Kindern unter 18 Jahren muss man also nachprüfen, wieweit die Vorgaben zutreffen. Ist das Kind in Ausbildung o. ä. oder einfach familienversicherter Schüler.
Zu einer fundierten Beratung über die Möglichkeiten der Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten, Auswirkungen und Inanspruchnahme der Steuergesetzgebung gehört das notwendige Fachwissen. Um keine finanziellen, steuerlichen Nachteile hinnehmen zu müssen, sollte man deshalb autorisierte Spezialisten wie Steuerberater oder Lohnsteuerhilfevereine zur Fertigung seiner Steuererklärung hinzuziehen.
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