Alle Jahre wieder, so auch 2012, beginnen Hunderttausende junger Menschen in Deutschland ihr Berufsleben.
Als Arbeitnehmer sind sie dann überwiegend sozialversichert in der gesetzlichen Rentenversicherung. Vor allem Berufsstarter legen dann die Grundlage für die eigenen Rentenansprüche für einen umfassenden Schutz, z. Bsp. bei der „Deutschen Rentenversicherung Bund“.
“Schulabgänger, die jetzt in ihre erste Ausbildung einsteigen, sind vom ersten Tag an mit der Aufnahme ihrer Beschäftigung sozialversichert, also in der Renten-, Kranken-Arbeitslosen-, Pflege- und Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft). Die gesetzliche Rentenversicherung ist ein wichtiger Teil davon.”
Berufsanfänger sind bereits vom ersten Arbeitstag an gesetzlich umfassend geschützt.
Die Wartezeit, d. h. die Anzahl an Monaten, die mindestens erforderlich ist für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beträgt fünf Jahre Versicherungszeit (Beitrags- und Ersatzzeiten).
Als weitere versicherungsrechtliche Anspruchsvoraussetzung existiert die "⅗- Belegung", d. h. das Vorliegen von mindestens 36 Kalendermonaten mit Pflichtbeiträgen im Zeitraum von 60 Kalendermonaten vor dem Eintritt der Erwerbsminderung (§ 50 SGB VI).
Das ist oft ein Problem für Familien mit Kindern, wenn die / der (Haus) Frau / -mann) nach der Elternzeit weiter ohne rentenversicherungspflichtige Tätigkeit zu Hause bleibt und sich um die Kinder kümmert. Wird diese Person nach 37 Monaten erwerbsgemindert, gibt es vom Staat keine Rente mehr. Wer dann bei Erreichen der Regelaltersgrenze Rente beantragt, muss auch noch die 10,8% Rentenkürzung in Kauf nehmen.
Exkurs: Deshalb auch bei 400-€-jobbern wichtig: Verzicht auf die Sozialversicherungsfreiheit unbedingt in Anspruch nehmen. Wer noch keine 60 Monate hat, z.B. kurz vor dem Rentenalter, kann sich so noch einen Rentenanspruch sichern.
Aber: Für Auszubildende (während der Ausbildung und bis zu sechs Jahre nach Beendigung der Ausbildung) oder bei Arbeitsunfall bzw. Berufskrankheit gelten Sonderregelungen, sodass unter Umständen schon mit dem Eintritt in die Versicherung vom ersten Tag an Versicherungsschutz besteht.
Auszubildende die wegen einer schweren Krankheit keine Tätigkeit mehr ausüben können, erhalten eine Erwerbsminderungsrente. Die Voraussetzungen für die Rente sind schon dann erfüllt, wenn der Berufsstarter in den letzten zwei Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens ein Jahr versicherungspflichtig war. (Deshalb ist eine Rentenversicherungspflicht, auch freiwillig, als Ferien- oder s.o. 400-€-Jobber nicht unbedingt schlecht! s.o.)
Im Gegensatz zu den „normalen“ Erwerbstätigen, ist eine Vorversicherungszeit von drei Pflichtbeitragsjahren in den letzten fünf Jahren nicht erforderlich.
Die Besonderheit für Azubis gilt auch noch bis zu sechs Jahre nach Abschluss der Ausbildung.
Also: Schon ab dem ersten Arbeitstag ist man gegen Arbeitsunfälle geschützt - das liegt an den Sonderregelungen der Rentenversicherung für Azubis.
In den o.a. Fällen gelte die vorgeschriebene Wartezeit als erfüllt. Eine Erwerbsminderungsrente kann dann bereits ab dem ersten Arbeitstag gezahlt werden.
Das Besondere daran: Die Rentenhöhe richtet sich nicht nach den bisher gezahlten Beiträgen. Sie wird so berechnet, als hätten Betroffene bis zum 60. Lebensjahr Beiträge gezahlt. Die Zurechnungszeit wird so bewertet, als hätte man immer wie ein Durchschnittsverdiener Lohn bzw. Gehalt bezogen.
Würde ein/e jetzt 17-jährige/r Auszubildende/r bereits am ersten Tag auf dem Weg zur Arbeit so schwer verletzt, dass er nur noch geringfügig (weniger als 3 Std. zumutbare Arbeit egal welcher Art täglich) erwerbsfähig ist, werden für seine/ihre Rentenansprüche die 43 Jahre bis zum 60. Lebensjahr mitgerechnet. Insgesamt ergibt sich daraus dann eine Monatsrente von rund 1.000 Euro.
Geprüft wird jedoch bei einem Berufs- / Arbeitsunfall, wer als Rentenversicherungsträger infrage kommt (Deutsche Rentenversicherung Bund oder Berufsgenossenschaft).
Bevor allerdings, auch bei Berufsanfängern, eine Erwerbsminderungsrente gewährt wird, wird von der Rentenversicherung geprüft, ob die Erwerbsfähigkeit nicht durch entsprechende Reha-Maßnahmen wiederhergestellt werden kann. Dabei handelt es sich um medizinische oder auch berufliche Rehabilitationsmaßnahmen. Die Kosten hierfür werden von der Rentenversicherung übernommen.
Nachteil: 1.000 € Rente sind in diesem Fall ein Grundstock, aber kein ausreichendes Einkommen. Wer nicht als lebenslanger „Bettler“ dahinvegetieren will, sollte für eine ausreichende, zusätzliche private Absicherung sorgen.
Eigene Vorsorge ist unbedingt notwendig, wenn man nicht vom (Wohl)wollen anderer abhängig sein oder den Kindern auf der Tasche liegen will.
Erkenntnis daraus
Zu einer fundierten Beratung über mögliche und ausreichende Vermögensaufbau- wie Vorsorgebausteine gehören neben der Analyse des Kundenwunsches auch die Auswirkungen in der Leistungsphase. Die Ergebnisse hängen deshalb sehr stark vom Einzelfall und den Individualvorgaben ab.
Wann sprechen wir darüber?
Sie sehen, wir haben viel vor. Heute und in Zukunft dürfen Sie von mir mehr erwarten als vom Durchschnitt: Mehr Qualität, mehr Leistung und mehr Kundenorientierung. Es würde mich freuen, wenn wir diesen Weg gemeinsam gehen. Denn nur gemeinsam sind wir stark. Für weitere Informationen stehen Ihnen die Mitglieder des BFP als Ansprechpartner gerne zur Verfügung. Wir nehmen uns Zeit für Sie!
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