Fachartikel des Bundesverbandes Finanz-Planer e.V.

Was kostet die gesetzliche Krankenversicherung im Ruhestand?

Rentner  lassen sich in der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich in die Gruppen der pflicht-, familien- und freiwillig versicherten Rentner einteilen. Für die (willkürliche und ungerechte) Beitragsbemessung  zur Krankenversicherung werden, bis zur Beitragsbemessungsgrenze, die folgenden Einkommen eines Rentners berücksichtigt:

  • Einkommen aus gesetzlicher Rente, zum Beispiel Hinterbliebenenrenten
  • andere Versorgungsbezüge, zum Beispiel Betriebsrente, private Rentenversicherung
  • Einkommen aus selbständiger Arbeit, zum Beispiel Erträge aus Stromeinspeisung (Photovoltaik)

Nicht herangezogen werden hingegen Arbeitsentgelte und Versorgungsbezüge, die zusammengezählt nicht über dem 20. Teil der monatlichen Bezugsgröße (wird jährlich neu festgelegt) lagen beziehungsweise liegen.

Für pflichtversicherte Rentner werden der Beitragsberechnung nur die Renten, Versorgungsbezüge und ein evtl. vorhandenes Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit zugrunde gelegt. (Quelle: Sozialgesetzbuch (SGB), Fünftes Buch (V), Gesetzliche Krankenversicherung

Besonders ärgerlich ist für alle Betriebsrentner, die lebenslang innerhalb der Beitragsbemessungsgrenze verdient haben und nicht privat krankenversichert sind, dass sie nicht nur weniger Rente erhalten als „Nichtbetriebsrentner“, sondern dass sie seit 2004  - auch für Altverträge aus der bAV -  den vollen Krankenkassenbeitrag alleine bezahlen müssen (s.a. https://www.bundesverband-finanzplaner.de/fachartikel/altersvorsorge-betriebliche-altersversorgung-bav).

Pflichtversicherte

Die Beiträge zur Krankenversicherung werden aus dem Einkommen des Rentners entrichtet und hängen vom allgemeinen Beitragssatz der Krankenkasse ab. Für Pflichtversicherte übernehmen die Rentenversicherungsträger (z.B. Deutsche Rentenversicherung Bund, früher BfA, LVA u.a.) die Hälfte des aus der gesetzlichen Rente zu entrichtenden Beitrags. Die Beiträge, die von der gesetzlichen Rente zu entrichten sind, werden vom Rentenversicherungsträger einbehalten und direkt an die jeweilige Krankenkasse abgeführt. Auch im Fall sonstiger Versorgungsbezüge (z.B. ZVK, VBL u.a.) behält die entsprechende auszahlende Stelle die Beiträge zur Krankenversicherung ein und leitet sie an die Krankenkasse weiter.

Freiwillig Versicherte

Ist ein Rentner freiwillig versichert, müssen für die Berechnung seiner Beiträge alle weiteren positiven Einkünfte herangezogen werden und dies bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze (2010 = 3.750,00 € p.m.).

 Zu diesen gehören:

  • Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
  • Einnahmen aus Kapitalanlagen, beispielsweise Zinsen, Dividenden
  • Arbeitsentgelt
  • Einkünfte aus selbständiger oder gewerblicher Tätigkeit wie z.B. Erträge aus Stromeinspeisung (Photovoltaik), Provisionen usw.

Zunächst wird die gesetzliche Rente als Grundlage für die Beitragszahlung herangezogen. Hier ist der Beitragssatz der jeweiligen Krankenkasse maßgeblich, wobei der Rentner auch einen Zuschuss zu dem Beitrag für seine gesetzliche Rente (Altersrente, Hinterbliebenenrente) beantragen kann. Der Zuschuss wird ihm vom Rentenversicherungsträger gezahlt und beträgt im Höchstfall die Hälfte des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes.

Alle weiteren positiven Einnahmen, die ebenfalls zur Beitragsbemessung hinzugezogen werden, muss der Rentner die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge alleine zahlen.

Familienversicherte

Einige bisher Familienversicherte, wie zum Beispiel vor der Rente nicht erwerbstätige Hausfrauen, können auch als Rentner beitragsfrei in der Krankenversicherung der Rentner bleiben. Allerdings sind bestimmte Voraussetzungen hierfür zu beachten, denn häufig kommt es mit Eintritt eines Rentenanspruchs auch zur Versicherungspflicht. Familienversichert bleibt man bei Rentenbeginn nur, wenn

  • man die eigenen Vorversicherungszeiten für eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Rentner nicht erfüllt
  • und das Gesamteinkommen inklusive der Rentenbezüge, wobei hier Kindererziehungszeiten nicht berücksichtigt werden, nicht mehr als 360 € beziehungsweise 400 € im Fall geringfügiger Beschäftigung beträgt.

Beiträge zur Pflegeversicherung

Jeder Rentner hat in der Regel aus seiner Rente Pflegeversicherungsbeiträge zu zahlen. Die Alterskasse behält entsprechend der Verfahrensweise bei der Berechnung des Krankenversicherungsbeitrags der Rentner den Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung ein und führt die Beträge an die zuständige Pflegekasse ab.

Nach den Vorschriften der gesetzlichen Pflegeversicherung sind grundsätzlich Beiträge in Höhe von zurzeit 1,95 Prozent  des Rentenzahlbetrags zu entrichten. Kinderlose Rentner, die nach dem 31. Dezember 1939 geboren sind und das 23. Lebensjahr vollendet haben, müssen seit dem 01. Januar 2005 einen um 0,25 Prozent erhöhten Beitrag zur Pflegeversicherung zahlen. Der volle Pflegeversicherungsbeitrag beträgt dann 2,20 Prozent des Rentenzahlbetrags. Für Eltern von leiblichen oder adoptierten Kindern, Stiefeltern oder Pflegeeltern dagegen gilt dieser erhöhte Beitrag nicht. Die Elterneigenschaft ist gegenüber der Alterskasse nachzuweisen, sofern sie dort nicht aus anderem Anlass bereits bekannt ist. Der Beitrag zur Pflegeversicherung (1,95 oder 2,20 Prozent des Rentenzahlbetrags) ist vom Rentner allein zu tragen.

Erkenntnis daraus:

Zu einer fundierten Beratung über mögliche und ausreichende Vermögensaufbau- wie Vorsorgebausteine gehören neben der Analyse des Kundenwunsches auch die Auswirkungen in der Leistungsphase. Die Ergebnisse hängen deshalb sehr stark vom Einzelfall und den Individualvorgaben ab.

Aufgrund der Komplexität der Produkte und der Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten, benötigt der Berater entsprechendes Fachwissen und Kenntnisse.

In allen Fällen sollte der Arbeitgeber oder Arbeitnehmer auf einen unabhängigen, neutralen Spezialisten für Altersvorsorge zurückgreifen und evtl. einen Steuerberater für die steuerliche Seite hinzuziehen. Berater gegen Honorar bieten hier die Möglichkeit, dass die Kundeninteressen zur passenden Form und den passenden Produkten wahrgenommen und vertreten werden.

Wann sprechen wir darüber?

Sie sehen, wir haben viel vor. Heute und in Zukunft dürfen Sie von mir mehr erwarten als vom Durchschnitt: Mehr Qualität, mehr Leistung und mehr Kundenorientierung. Es würde mich freuen, wenn wir diesen Weg gemeinsam gehen. Denn nur gemeinsam sind wir stark.

Für weitere Informationen stehen Ihnen die Mitglieder des BFP als Ansprechpartner gerne zur Verfügung. Wir nehmen uns Zeit für Sie!

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Autor
Bruno Steiner
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