Rentner lassen sich in der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich in die Gruppen der pflicht-, familien- und freiwillig versicherten Rentner einteilen. Für die (willkürliche und ungerechte) Beitragsbemessung zur Krankenversicherung werden, bis zur Beitragsbemessungsgrenze, die folgenden Einkommen eines Rentners berücksichtigt:
Nicht herangezogen werden hingegen Arbeitsentgelte und Versorgungsbezüge, die zusammengezählt nicht über dem 20. Teil der monatlichen Bezugsgröße (wird jährlich neu festgelegt) lagen beziehungsweise liegen.
Für pflichtversicherte Rentner werden der Beitragsberechnung nur die Renten, Versorgungsbezüge und ein evtl. vorhandenes Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit zugrunde gelegt. (Quelle: Sozialgesetzbuch (SGB), Fünftes Buch (V), Gesetzliche Krankenversicherung
Besonders ärgerlich ist für alle Betriebsrentner, die lebenslang innerhalb der Beitragsbemessungsgrenze verdient haben und nicht privat krankenversichert sind, dass sie nicht nur weniger Rente erhalten als „Nichtbetriebsrentner“, sondern dass sie seit 2004 - auch für Altverträge aus der bAV - den vollen Krankenkassenbeitrag alleine bezahlen müssen (s.a. https://www.bundesverband-finanzplaner.de/fachartikel/altersvorsorge-betriebliche-altersversorgung-bav).
Die Beiträge zur Krankenversicherung werden aus dem Einkommen des Rentners entrichtet und hängen vom allgemeinen Beitragssatz der Krankenkasse ab. Für Pflichtversicherte übernehmen die Rentenversicherungsträger (z.B. Deutsche Rentenversicherung Bund, früher BfA, LVA u.a.) die Hälfte des aus der gesetzlichen Rente zu entrichtenden Beitrags. Die Beiträge, die von der gesetzlichen Rente zu entrichten sind, werden vom Rentenversicherungsträger einbehalten und direkt an die jeweilige Krankenkasse abgeführt. Auch im Fall sonstiger Versorgungsbezüge (z.B. ZVK, VBL u.a.) behält die entsprechende auszahlende Stelle die Beiträge zur Krankenversicherung ein und leitet sie an die Krankenkasse weiter.
Ist ein Rentner freiwillig versichert, müssen für die Berechnung seiner Beiträge alle weiteren positiven Einkünfte herangezogen werden und dies bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze (2010 = 3.750,00 € p.m.).
Zu diesen gehören:
Zunächst wird die gesetzliche Rente als Grundlage für die Beitragszahlung herangezogen. Hier ist der Beitragssatz der jeweiligen Krankenkasse maßgeblich, wobei der Rentner auch einen Zuschuss zu dem Beitrag für seine gesetzliche Rente (Altersrente, Hinterbliebenenrente) beantragen kann. Der Zuschuss wird ihm vom Rentenversicherungsträger gezahlt und beträgt im Höchstfall die Hälfte des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes.
Alle weiteren positiven Einnahmen, die ebenfalls zur Beitragsbemessung hinzugezogen werden, muss der Rentner die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge alleine zahlen.
Einige bisher Familienversicherte, wie zum Beispiel vor der Rente nicht erwerbstätige Hausfrauen, können auch als Rentner beitragsfrei in der Krankenversicherung der Rentner bleiben. Allerdings sind bestimmte Voraussetzungen hierfür zu beachten, denn häufig kommt es mit Eintritt eines Rentenanspruchs auch zur Versicherungspflicht. Familienversichert bleibt man bei Rentenbeginn nur, wenn
Jeder Rentner hat in der Regel aus seiner Rente Pflegeversicherungsbeiträge zu zahlen. Die Alterskasse behält entsprechend der Verfahrensweise bei der Berechnung des Krankenversicherungsbeitrags der Rentner den Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung ein und führt die Beträge an die zuständige Pflegekasse ab.
Nach den Vorschriften der gesetzlichen Pflegeversicherung sind grundsätzlich Beiträge in Höhe von zurzeit 1,95 Prozent des Rentenzahlbetrags zu entrichten. Kinderlose Rentner, die nach dem 31. Dezember 1939 geboren sind und das 23. Lebensjahr vollendet haben, müssen seit dem 01. Januar 2005 einen um 0,25 Prozent erhöhten Beitrag zur Pflegeversicherung zahlen. Der volle Pflegeversicherungsbeitrag beträgt dann 2,20 Prozent des Rentenzahlbetrags. Für Eltern von leiblichen oder adoptierten Kindern, Stiefeltern oder Pflegeeltern dagegen gilt dieser erhöhte Beitrag nicht. Die Elterneigenschaft ist gegenüber der Alterskasse nachzuweisen, sofern sie dort nicht aus anderem Anlass bereits bekannt ist. Der Beitrag zur Pflegeversicherung (1,95 oder 2,20 Prozent des Rentenzahlbetrags) ist vom Rentner allein zu tragen.
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Aufgrund der Komplexität der Produkte und der Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten, benötigt der Berater entsprechendes Fachwissen und Kenntnisse.
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